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Digitaler Versicherungsmakler: Vor- und Nachteile ehrlich erklärt

Tian von Dziembowski 7 Minuten Lesezeit

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Zwei Mitarbeiter sitzen mit einem Laptop am Besprechungstisch und schauen gemeinsam auf den Bildschirm

Ein digitaler Versicherungsmakler wirbt mit kurzen Wegen. Antrag im Browser, Unterlagen in der App, Rückfragen per Video. Die Frage ist nur: Was ändert das an deinen Rechten?

Dieser Text trennt beides sauber. Auf der einen Seite steht, was ein Kanal überhaupt bewirken kann. Auf der anderen steht, was unabhängig vom Kanal gilt. Tarife bewerten wir hier nicht.

Was „digital” bei einem Makler überhaupt heißt

Das Versicherungsvertragsgesetz kennt keinen digitalen Makler. Es kennt den Versicherungsmakler: wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt. Von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter ist er dabei ausdrücklich nicht betraut.

„Digital” beschreibt also den Kanal, nicht den Status. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt diesen Kanal Fernkommunikationsmittel. Dazu zählen Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, SMS und digitale Dienste.

Dasselbe Gesetzbuch nennt einen Vertrag Fernabsatzvertrag, wenn beide Seiten dafür ausschließlich solche Mittel nutzen. Vorausgesetzt ist ein dafür organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Genau dieser Begriff entscheidet später an mehreren Stellen.

Was sich durch den Kanal nicht ändert

Die Gewerbeordnung verlangt in jedem Fall eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Ein Server ersetzt sie nicht. In der Erlaubnis steht auch, ob sie einem Vertreter oder einem Makler erteilt wird.

Ebenso bleibt die Beratungsgrundlage unverändert. Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt vom Makler eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern als Grundlage seines Rats. Nur so kann er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben. Wer eingeschränkt auswählt, muss ausdrücklich darauf hinweisen.

Dasselbe Gesetz verlangt außerdem Fragen, Raten und Begründen. Der Vermittler dokumentiert das unter Berücksichtigung der Komplexität des Vertrags. Verletzt er eine dieser Pflichten, haftet er auf Schadensersatz. Die Haftung entfällt, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wie sich Makler und Vertreter grundsätzlich unterscheiden, steht in unserem Beitrag zu Makler und Vertreter.

Auch die Weiterbildung läuft weiter. Die Gewerbeordnung verlangt 15 Stunden je Kalenderjahr — von Vermittlern und von unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten.

Der Vergleichsrechner ist schon Vermittlung

Viele Anbieter starten mit einem Rechner statt mit einem Gespräch. Das ist keine Grauzone. Die Gewerbeordnung zählt zur Vermittlertätigkeit auch Informationen über Verträge nach Kriterien, die du auf einer Website wählst.

Dasselbe gilt für die Rangliste am Ende. Die Gewerbeordnung erfasst auch den Preis- und Produktvergleich. Bedingung ist, dass du unmittelbar oder mittelbar über die Website abschließen kannst.

Der Maßstab dafür steht im Versicherungsvertragsgesetz. Beim Vertrieb ist stets ehrlich, redlich und professionell in deinem bestmöglichen Interesse zu handeln. Diese Vorschrift gilt für Versicherungsvermittler entsprechend. Werbemitteilungen müssen dabei stets eindeutig als solche erkennbar sein.

Der Verzicht auf Beratung: ein Klick mit Folgen

Hier verschiebt der digitale Weg tatsächlich etwas. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kannst du auf Beratung oder Dokumentation verzichten. Dafür braucht es sonst eine gesonderte schriftliche Erklärung. Darin muss dich der Vermittler ausdrücklich warnen. Ein Verzicht kann sich nachteilig auf deinen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler auswirken.

Im Fernabsatz sinkt die Hürde. Dort erlaubt dasselbe Gesetz den Verzicht in Textform. Textform heißt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch: lesbare Erklärung, Person des Erklärenden genannt, auf einem dauerhaften Datenträger. Aus einer Unterschrift kann damit ein Häkchen werden.

Interessant ist der Vergleich daneben. Für den Verzicht auf die Angaben zur Markt- und Informationsgrundlage verlangt das Versicherungsvertragsgesetz weiterhin eine gesonderte schriftliche Erklärung. Eine Fernabsatz-Ausnahme ist dort nicht vorgesehen. Zwei benachbarte Verzichte, zwei verschiedene Formen.

Papier ist der Standardweg für deine Erstinformation

Die Versicherungsvermittlungsverordnung verlangt beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben an dich. Dazu gehören Name und betriebliche Anschrift. Dazu gehört auch, ob Beratung angeboten wird und wie vergütet wird.

Dieselbe Verordnung macht Papier zum Regelweg für diese Mitteilung. Sie ist unentgeltlich und verständlich zu halten. Ein anderer Datenträger ist nur zulässig, wenn du die Wahl hattest und dich dafür entschieden hast.

Der Weg über eine Website ist in der Verordnung enger gefasst. Er setzt einen personalisierten Zugang voraus oder vier Bedingungen zugleich. Eine davon ist deine Zustimmung. Teilst du für das Geschäft eine E-Mail-Adresse mit, gilt der digitale Weg als angemessen. Unsere eigene Erstinformation kannst du jederzeit nachlesen.

Gesundheitsdaten im Online-Antrag

Bei Gesundheitsfragen wird der digitale Ablauf besonders sichtbar. Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt von dir die bekannten erheblichen Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Textform verlangt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Erklärenden nennt. Ein Online-Formular wahrt die Form also nur unter diesen Bedingungen. Das Formular fragt trotzdem nicht nach, wenn du zögerst.

Für die Datenerhebung bei Dritten zieht das Versicherungsvertragsgesetz eigene Grenzen. Sie ist nur bei bestimmten Stellen zulässig, etwa Ärzten, Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen. Sie ist außerdem nur zulässig, soweit die Kenntnis für die Risiko- oder Leistungsprüfung erforderlich ist und du eingewilligt hast.

Zwei Rechte gibt dir dasselbe Gesetz, und im Klickpfad werden sie leicht übersehen. Du bist vor einer Erhebung zu unterrichten und kannst ihr widersprechen. Und du kannst jederzeit verlangen, dass nur nach Einwilligung in die einzelne Erhebung erhoben wird. Wie du dich auf die Fragen vorbereitest, steht im Beitrag zu den Gesundheitsfragen im Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Online abgeschlossen, online widerrufen

Das Versicherungsvertragsgesetz gibt dir 14 Tage, um deine Vertragserklärung zu widerrufen. Der Widerruf erfolgt in Textform gegenüber dem Versicherer und braucht keine Begründung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Für Abschlüsse über eine Online-Benutzeroberfläche verweist das Gesetz auf eine eigene Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Unternehmer muss dort eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Sie ist mit „Vertrag widerrufen” oder gleichbedeutend zu beschriften. Während der Frist muss sie ständig verfügbar und hervorgehoben platziert sein.

Dieselbe Vorschrift verlangt danach eine Bestätigungsfunktion mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen”. Anschließend ist dir unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit zu übermitteln. Die Frist beginnt nach dem Versicherungsvertragsgesetz ohnehin nicht, bevor dir Versicherungsschein, Bedingungen und Belehrung in Textform zugegangen sind.

Vier Situationen, in denen der Online-Weg anders läuft

  • Berufseinsteigerin, die den Antrag abends allein ausfüllt: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz genügt der Verzicht auf Beratung hier in Textform. Folge: Es entsteht keine Dokumentation, an der sich später etwas nachlesen ließe.
  • Familie beim Hauskauf, die eine E-Mail-Adresse angibt: Nach der Versicherungsvermittlungsverordnung gilt der digitale Weg damit als angemessen. Folge: Die Erstinformation kommt erst dann elektronisch, wenn du die Wahl hattest und dich dafür entschieden hast. Das Sichern der Datei bleibt bei dir.
  • Selbstständiger mit einem Großrisiko im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes: Die Versicherungsvermittlungsverordnung nimmt die Mitteilungspflichten des ersten Geschäftskontakts dort aus. Folge: Das Widerrufsrecht entfällt nach dem Versicherungsvertragsgesetz ebenfalls.
  • Kundin ohne regelmäßige Internetnutzung: Nach der Versicherungsvermittlungsverordnung bleibt Papier für sie der Regelweg. Folge: Ohne ihre eigene Wahl darf niemand auf einen anderen Datenträger ausweichen.

So prüfst du einen Online-Anbieter in wenigen Minuten

  • Register: Die Gewerbeordnung verlangt die Eintragung unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit.
  • Abruf: Das Register führen nach der Gewerbeordnung die Industrie- und Handelskammern, Auskünfte gibt es über das Internet.
  • Nummer: Registrierungsnummer und Anschrift der gemeinsamen Stelle gehören laut Versicherungsvermittlungsverordnung in die Erstinformation.
  • Auswahl: Wer eingeschränkt auswählt, muss laut Versicherungsvertragsgesetz Markt- und Informationsgrundlage und die Namen der Versicherer nennen.
  • Haftpflicht: Ohne Nachweis einer Berufshaftpflicht wird die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung versagt. Die Versicherungsvermittlungsverordnung setzt die Mindestsumme auf 1.276.000 Euro je Versicherungsfall.

Unser eigener Weg verbindet beides bewusst. Wir arbeiten digital, aber mit festem Ansprechpartner — wie das abläuft, steht auf der Seite So wirst du Kunde.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Welcher Tarif zu dir passt, steht hier nicht. Das ist Beratung im Einzelfall und gehört ins Gespräch, nicht auf eine Website.

Zwei Nachbarfragen haben eigene Beiträge. Wie ein Wechsel des Betreuers abläuft, steht im Beitrag Versicherungsmakler wechseln. Was in einem laufenden Bestand regelmäßig geprüft wird, steht im Beitrag zum jährlichen Versicherungscheck. Und worum es bei der Absicherung der Arbeitskraft überhaupt geht, erklärt unsere Seite zur Berufsunfähigkeit.

Der nächste Schritt

Digital oder persönlich ist keine Entscheidung, die du allein treffen musst. Bequem von zu Hause aus oder bei uns vor Ort — beides geht.

Buch dir ein Erstgespräch. Kostenfrei und unverbindlich.

Inhalt
  1. Was „digital” bei einem Makler überhaupt heißt
  2. Was sich durch den Kanal nicht ändert
  3. Der Vergleichsrechner ist schon Vermittlung
  4. Der Verzicht auf Beratung: ein Klick mit Folgen
  5. Papier ist der Standardweg für deine Erstinformation
  6. Gesundheitsdaten im Online-Antrag
  7. Online abgeschlossen, online widerrufen
  8. Vier Situationen, in denen der Online-Weg anders läuft
  9. So prüfst du einen Online-Anbieter in wenigen Minuten
  10. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  11. Der nächste Schritt
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