Wer seinen Versicherungsmakler wechseln will, rechnet meist mit Papierkrieg. Der eigentliche Aufwand liegt woanders. Deine Policen bleiben, wo sie sind — es ändert sich nur, wer sie für dich betreut.
Dieser Text zeigt, was dabei rechtlich passiert. Also: was endet, was weiterläuft, welche Unterlagen der Neue braucht und woran du seine Zulassung prüfst. Tarife bewerten wir hier nicht.
Was du wechselst — und was nicht
Der Wechsel betrifft dein Mandat, nicht deine Verträge. Ein Versicherungsmakler übernimmt gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 VVG). Auftraggeber bist du. Vom Versicherer ist er dabei ausdrücklich nicht betraut (§ 59 Abs. 3 Satz 1 VVG).
Daraus folgt die Trennung, um die es hier geht. Der Maklervertrag verbindet dich mit dem Makler. Der Versicherungsvertrag verbindet dich mit dem Versicherer. Endet das eine, endet das andere nicht mit.
Praktisch heißt das: Beitrag, Deckung und Laufzeit deiner Policen ändern sich durch den Wechsel nicht. Es ändert sich, wer für dich vergleicht, verhandelt und im Schadenfall mitwirkt. Genau dieses Mitwirken zählt zur Vermittlertätigkeit (§ 34d Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GewO). Worin sich Makler und Vertreter grundsätzlich unterscheiden, steht in unserem Beitrag zu Makler und Vertreter.
Wie du das bestehende Mandat beendest
Zwei Dinge enden getrennt voneinander. Das eine ist die Vollmacht, das andere der Maklervertrag. Sie werden im Alltag oft in einem Atemzug genannt, folgen aber verschiedenen Regeln.
Die Vollmacht ist der einfachere Teil. Sie ist auch bei Fortbestehen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich aus diesem nichts anderes ergibt (§ 168 Satz 2 BGB). Erteilt wird sie durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten (§ 167 Abs. 1 BGB). Für den Widerruf gilt dieselbe Vorschrift entsprechend (§ 168 Satz 3 BGB).
Beim Maklervertrag kommt es auf seine Ausgestaltung an. Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, erlaubt das Gesetz die Kündigung ohne die Voraussetzungen des § 626 BGB (§ 627 Abs. 1 BGB). Voraussetzung sind Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, ohne dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen (§ 627 Abs. 1 BGB). Ob dein Vertrag diese Merkmale erfüllt, steht in ihm — nicht in diesem Text.
Ein verbreiteter Irrtum gehört hier ausgeräumt. Welche Auftragsvorschriften auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag anzuwenden sind, zählt das Gesetz einzeln auf (§ 675 Abs. 1 BGB). Das jederzeitige Widerrufsrecht des Auftraggebers steht nicht in dieser Aufzählung (§ 671 Abs. 1 BGB). Ein pauschales „jederzeit kündbar” trägt also nicht.
Praktisch schriftlich vorgehen lohnt sich trotzdem. Sag beiden Seiten Bescheid, dem bisherigen wie dem künftigen Makler. Ob auch deine Versicherer eine Nachricht brauchen, hängt davon ab, wem gegenüber die Vollmacht erklärt wurde (§ 167 Abs. 1 BGB).
Was der neue Makler von dir braucht
Viel ist es nicht. In der Praxis sind es ein Maklervertrag, eine Vollmacht und eine Übersicht deiner laufenden Policen.
Der Maklervertrag beschreibt, was der Makler für dich übernimmt. Die Vollmacht erlaubt ihm, dafür gegenüber deinen Versicherern aufzutreten (§ 167 Abs. 1 BGB). Beides kannst du getrennt lesen und getrennt unterschreiben.
Die Vertragsübersicht ist der Teil, der Zeit kostet. Versicherungsscheine, Nummern und Ansprechpartner müssen einmal zusammengetragen werden. Wer das schon digital vorliegen hat, ist aus unserer Sicht an einem Termin durch. Wie so ein Start bei uns abläuft, zeigt die Seite So wirst du Kunde.
Woran du erkennst, dass der Neue sauber aufgestellt ist
Zulassung und Aufsicht sind öffentlich nachprüfbar. Du musst dafür niemanden um Vertrauen bitten. Diese Punkte kannst du vor der Unterschrift abhaken:
- Erlaubnis: Wer gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln will, braucht die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (§ 34d Abs. 1 Satz 1 GewO).
- Registereintrag: Versicherungsvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eintragen lassen (§ 34d Abs. 10 Satz 1 GewO).
- Auskunft: Jede Industrie- und Handelskammer führt dieses Register (§ 11a Abs. 1 Satz 1 GewO); Auskünfte gibt es online oder schriftlich (§ 11a Abs. 2 GewO).
- Erstinformation: Beim ersten Geschäftskontakt sind dir Name, Anschrift, Status, Registernummer und Art der Vergütung mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 VersVermV).
- Form: Diese Angaben müssen unentgeltlich sowie klar und verständlich kommen (§ 16 Abs. 1 VersVermV).
- Haftpflicht: Ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie wird die Erlaubnis versagt (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO).
- Deckungssumme: Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 276 000 Euro je Versicherungsfall (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV). Für ihre Anpassung gilt ein europäischer Regulierungsstandard in der jeweils geltenden Fassung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VersVermV).
- Weiterbildung: Vermittler und mitwirkende Beschäftigte müssen sich 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO).
Ein Prüfblick kostet dich aus unserer Sicht wenige Minuten. Wie eine solche Erstinformation aussieht, kannst du an unserer eigenen Erstinformation nachlesen. Die Registrierungsnummer steht dort ebenso wie die zuständige Kammer.
Fehlt eine dieser Angaben, ist das kein Formfehler. Die Mitteilungspflicht beim ersten Geschäftskontakt ist ausdrücklich angeordnet (§ 15 Abs. 1 VersVermV). Wer sie übergeht, spart am falschen Ende.
Auch ein fehlender Eintrag hat eine Ursache. Wird eine Erlaubnis aufgehoben, löscht die Registerbehörde die gespeicherten Daten unverzüglich (§ 11a Abs. 3 Satz 2 GewO). Findest du deinen bisherigen Makler nicht mehr im Register, ist das also ein Grund nachzufragen.
Was der Wechsel dich kostet
Nach unserer Erfahrung kommt diese Frage fast immer zuerst. Das Gesetz beantwortet sie nicht mit einem Betrag, aber mit einer Auskunftspflicht.
Beim ersten Geschäftskontakt ist dir die Art der Vergütung mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 VersVermV). Dazu gehört die Angabe, ob sie direkt von dir zu zahlen ist oder als Provision in der Versicherungsprämie steckt (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV). Auch sonstige Zuwendungen und Mischformen sind anzugeben (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 VersVermV).
Ein anderer Status folgt anderen Regeln. Ein Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen (§ 34d Abs. 2 Satz 3 GewO). Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung darf er nicht annehmen (§ 34d Abs. 2 Satz 4 GewO). Wer beraten und vermitteln lassen will, sollte diesen Unterschied kennen.
Vier Situationen, in denen der Wechsel anders läuft
Der Regelfall ist unspektakulär. Vier Konstellationen weichen davon ab, und zwar mit spürbarer Folge.
Dein Vertrag kam über einen Vertreter zustande
Die Beratungspflicht des Versicherers besteht auch nach Vertragsschluss, soweit für ihn ein Anlass erkennbar ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VVG). Sie entfällt, wenn der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 VVG). Bei einem über einen Vertreter vermittelten Vertrag bleibt sie also bestehen.
Für dich heißt das: Du bekommst durch den Wechsel einen zusätzlichen Ansprechpartner, keinen Tausch. Die Pflicht des Versicherers aus diesem Altvertrag verschwindet nicht dadurch, dass dich künftig ein Makler betreut.
Ein Schaden läuft gerade
Das Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen gehört zur Vermittlertätigkeit, gerade im Schadensfall (§ 34d Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GewO). Ein neuer Makler kann eine laufende Regulierung deshalb übernehmen. Ein Wechsel muss nicht warten, bis der Fall abgeschlossen ist.
Deine eigenen Pflichten gegenüber dem Versicherer bleiben davon unberührt. Den Eintritt des Versicherungsfalls musst du dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald du davon weißt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VVG). Auskünfte, die zur Feststellung des Falls nötig sind, kann er von dir verlangen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Makler begleitet das, er ersetzt es nicht.
Du hast beim alten Makler auf Beratung verzichtet
Ein Verzicht auf Beratung oder Dokumentation ist durch gesonderte schriftliche Erklärung möglich (§ 61 Abs. 2 Satz 1 VVG). Darin muss dich der Vermittler ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Verzicht sich nachteilig auf einen Schadensersatzanspruch auswirken kann (§ 61 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Anspruch selbst knüpft an Pflichtverletzungen nach § 60 oder § 61 VVG an (§ 63 Satz 1 VVG).
Wer damals verzichtet hat, hat aus dieser Zeit keine dokumentierte Beratungsgrundlage. Der neue Makler beginnt dann ohne Vorgeschichte. Das ist kein Hindernis, sondern nur ein Grund, beim Start gründlich zu sein.
Deine Verträge sind betrieblich
Bei Verträgen über ein Großrisiko sind die Pflichten des Versicherers aus § 6 Abs. 1 bis 5 VVG nicht anzuwenden (§ 6 Abs. 6 VVG). Was als Großrisiko gilt, bestimmt das Gesetz mit einer eigenen Aufzählung (§ 210 Abs. 2 VVG). Dazu zählen unter anderem bestimmte Sach- und Haftpflichtrisiken oberhalb festgelegter Schwellen für Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigtenzahl (§ 210 Abs. 2 Nr. 3 VVG).
Als Selbstständige oder Selbstständiger klärst du das besser vor dem Wechsel. Auch die Prüfliste weiter oben greift dort nicht vollständig. Die Erstinformationspflichten gelten nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Großrisiken (§ 15 Abs. 3 VersVermV). Für die private Seite deines Bestands ändert das nichts.
Was sich nach dem Wechsel wirklich ändert
Der sichtbare Unterschied ist der Ansprechpartner. Der rechtliche Unterschied liegt in den Pflichten, die ab jetzt für dich laufen.
Da ist zuerst die Beratungsgrundlage. Ein Makler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl am Markt angebotener Verträge und Versicherer zugrunde legen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VVG). Weist er im Einzelfall vorher ausdrücklich auf eine eingeschränkte Auswahl hin, gilt das nicht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG). Dann muss er dir Markt- und Informationsgrundlage sowie die Namen der zugrunde gelegten Versicherer mitteilen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VVG).
Dazu kommen Befragung, Rat und Nachweis. Der Vermittler hat dich nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten und die Gründe für jeden Rat anzugeben (§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG). Diese Angaben sind dir vor Vertragsschluss klar und verständlich in Textform zu übermitteln (§ 62 Abs. 1 VVG). Was daraus im laufenden Jahr wird, steht in unserem Beitrag zum jährlichen Versicherungscheck.
Auf die Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 VVG kannst du verzichten. Dafür braucht es eine gesonderte schriftliche Erklärung (§ 60 Abs. 3 VVG). Nötig ist der Verzicht nicht, und ein Vorteil für dich entsteht daraus nicht.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Vier Fragen bleiben hier bewusst offen. Sie gehören in eigene Texte, nicht in einen Nebensatz:
- Bestandsaufnahme: Was bei einer ersten Sichtung deiner Verträge geprüft wird, zeigt die Seite zum Versicherungscheck.
- Dopplungen: Wie du doppelt versicherte Risiken findest, steht in Doppelversicherung erkennen und vermeiden.
- Einzelsparten: Was die jeweilige Police leistet, steht bei den einzelnen Versicherungen, nicht hier.
- Kosten deines Altvertrags: Ob und was beim Ende eines Maklervertrags offen bleibt, richtet sich nach dessen Inhalt. Das ist eine Frage an deinen Vertrag.
Ebenfalls nicht beantwortet: welcher Tarif für dich der richtige ist. Das ist Beratungsleistung und gehört ins Gespräch, nicht auf eine Website.
Der nächste Schritt
Ein Maklerwechsel scheitert nach unserer Erfahrung selten am Recht. Er scheitert daran, dass niemand die Unterlagen zusammenträgt. Das ist eine Einschätzung aus der Praxis, keine Rechtsfolge.
Genau dieser Teil lässt sich abgeben. Wie eine Zusammenarbeit bei uns beginnt, zeigt die Seite So wirst du Kunde. Du willst deinen Bestand einmal sortieren? Erstgespräch buchen — kostenfrei und unverbindlich.