Zum Inhalt springen
Finanzhaus Südbaden

Gesundheitsfragen im BU-Antrag: was Versicherer wirklich wissen wollen

Tian von Dziembowski 7 Minuten Lesezeit

Diesen Beitrag teilen
Ausgedruckte Versicherungsunterlagen auf einem Schreibtisch, darauf ein Kugelschreiber mit Finanzhaus-Südbaden-Logo

Die Gesundheitsfragen im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind rechtlich genau geregelt. Beim BU-Antrag entscheidet sich hier, ob dein Schutz im Ernstfall trägt. Der Rest ist Verwaltung.

Dieser Text erklärt die Rechtslage dahinter. Also: was du schuldest, was der Versicherer darf und was eine fehlende Angabe auslöst. Tarife bewerten wir hier nicht — das gehört ins Gespräch.

Nur was in Textform gefragt ist, musst du anzeigen

Der Umfang deiner Pflicht steht im Gesetz. Er liegt nicht im Ermessen des Versicherers und nicht in deinem.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz musst du bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung die dir bekannten Gefahrumstände anzeigen. Erfasst sind dabei nur Umstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat.

Drei Merkmale also: dir bekannt, erheblich, in Textform gefragt. Fehlt eines davon, greift diese gesetzliche Anzeigepflicht nicht. Eine nur mündlich gestellte Frage erfüllt das Merkmal der Textform nicht.

Die Pflicht endet außerdem nicht mit deiner Unterschrift. Stellt der Versicherer nach deiner Vertragserklärung, aber vor der Annahme noch Fragen in Textform, gilt laut Gesetz auch dafür die Anzeigepflicht. Nachfragen in dieser Zwischenzeit sind damit kein Formalismus, sondern binden dich genauso.

Was der Versicherer bei Ärzten und Kassen erheben darf

Der zweite Teil der Prüfung läuft ohne dich am Tisch. Auch er ist eng geregelt.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherer personenbezogene Gesundheitsdaten nur bei bestimmten Stellen erheben. Das Gesetz zählt sie abschließend auf: Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden.

Zulässig ist die Erhebung laut Gesetz außerdem nur, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist. Erforderlich heißt hier: für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht. Und eingewilligt haben musst du ebenfalls.

Diese Einwilligung kann schon vor Abgabe deiner Vertragserklärung erteilt werden. Daneben gibt dir das Gesetz drei Rechte:

  • Unterrichtung: Vor einer Erhebung ist die betroffene Person zu unterrichten.
  • Widerspruch: Der Erhebung kannst du widersprechen.
  • Einzelfreigabe: Du kannst jederzeit verlangen, dass eine Erhebung nur nach Einwilligung in die einzelne Erhebung erfolgt.

Auf diese Rechte muss dich der Versicherer nach dem Gesetz hinweisen. Auf das Widerspruchsrecht muss der Hinweis bei der Unterrichtung erfolgen.

Fehlt eine Angabe, entscheidet dein Verschulden

Jetzt der Teil, der Angst macht. Er ist deutlich abgestufter als sein Ruf.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn du deine Anzeigepflicht verletzt. Das ist aber nur die erste Stufe. Ab hier entscheidet dein Verschuldensgrad über alles Weitere:

  • Einfache Fahrlässigkeit: Hast du weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, ist das Rücktrittsrecht laut Gesetz ausgeschlossen.
  • Kündigung: In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Laut Gesetz entfällt dieses Kündigungsrecht aber, wenn er auch in Kenntnis der Umstände abgeschlossen hätte, und sei es zu anderen Bedingungen.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Unter derselben Voraussetzung ist auch der Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  • Vertragsanpassung: Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hast du die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, gelten sie laut Gesetz erst ab der laufenden Versicherungsperiode.

Wird der Vertrag so angepasst, gibt dir das Gesetz in zwei Fällen selbst ein Kündigungsrecht. Erhöht sich dadurch die Prämie um mehr als 10 Prozent, kannst du fristlos kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt. Zeit hast du dafür einen Monat ab Zugang der Mitteilung. Auf dieses Recht muss dich der Versicherer in der Mitteilung hinweisen.

Ohne Belehrung hat der Versicherer diese Rechte nicht

Dieser Punkt wird selten erwähnt. Für dich ist er der wichtigste des ganzen Abschnitts.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz stehen Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung dem Versicherer nur unter einer Bedingung zu. Er muss dich vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Laut Gesetz sind seine Rechte außerdem ausgeschlossen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

Dazu kommt die Beweislast. Für die Verletzung der Anzeigepflicht durch dich trägt sie nach dem Gesetz der Versicherer.

Wie lange der Versicherer reagieren kann

Auch der Zeitablauf arbeitet nicht unbegrenzt gegen dich. Für die Rechte des Versicherers gelten zwei Fristen nebeneinander.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherer die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt, sobald er von der Verletzung Kenntnis erlangt. Er hat dabei die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.

Das Versicherungsvertragsgesetz lässt diese Rechte nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss erlöschen. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das laut Gesetz nicht. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Und selbst ein Rücktritt nach dem Versicherungsfall kostet nach dem Gesetz nicht zwingend die Leistung. Entscheidend ist die Ursächlichkeit des nicht angezeigten Umstands. Er darf weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles ursächlich sein noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht. Dann bleibt der Versicherer trotz Rücktritt zur Leistung verpflichtet.

Diese Ausnahme hat aber eine Grenze. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht entfällt sie laut Gesetz. Und das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt daneben unberührt.

Wer den Antrag ausfüllt, verschiebt die Rechtslage

Ein Antrag entsteht selten allein am Küchentisch. Wer daneben sitzt, ist rechtlich nicht egal.

Schließt ein Vertreter den Vertrag für dich, werden nach dem Versicherungsvertragsgesetz Kenntnis und Arglist des Vertreters und deine eigenen berücksichtigt. Darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, kannst du dich dann nur noch eingeschränkt berufen. Es darf weder deinem Vertreter noch dir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Auf der anderen Seite steht der Versicherungsvertreter. Er gilt laut Gesetz als bevollmächtigt, die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen von dir entgegenzunehmen. Und seine Kenntnis steht der Kenntnis des Versicherers gleich. Ausgenommen ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz nur Wissen, das er außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit deinem Vertrag erlangt hat.

Ein Versicherungsmakler ist etwas anderes. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz übernimmt er gewerbsmäßig die Vermittlung für den Auftraggeber, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Ein Versicherungsvertreter ist umgekehrt gerade von einem Versicherer oder einem anderen Vertreter damit betraut. Was das praktisch bedeutet, steht im Beitrag zum Unterschied zwischen Makler und Vertreter.

Vier Situationen und ihre Folge

Abstrakt klingt das alles harmlos. Konkret sieht es nach dem Versicherungsvertragsgesetz so aus:

  • Azubi im dritten Lehrjahr: Eine Reihe Physiotherapie-Termine vor Jahren ist schlicht vergessen. Liegt weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Hätte der Versicherer auch in Kenntnis der Termine abgeschlossen, entfällt auch die Kündigung, sonst bleibt sie mit Monatsfrist.
  • Beamter auf Probe: Eine Psychotherapie wird bewusst weggelassen. Bei vorsätzlicher Verletzung gilt die Zehnjahresfrist, und bei Arglist entfällt auch die Ausnahme wegen fehlender Ursächlichkeit.
  • Selbstständige mit Bevollmächtigtem: Ein Vertreter schließt den Vertrag für sie und lässt im Antrag etwas weg. Dessen Kenntnis und Arglist werden mitberücksichtigt.
  • Angestellter nach Knie-Operation: Die Operation fehlt im Antrag, berufsunfähig wird er Jahre später aus anderem Grund. Fehlt die Ursächlichkeit, bleibt die Leistungspflicht trotz Rücktritt bestehen.

Diese vier Fälle sind Anwendungen der Normen, keine Zusage für deinen Einzelfall. Wie ein Versicherer entscheidet, hängt an seinen Fragen und an deinen Unterlagen.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Drei Dinge bleiben hier bewusst außen vor. Sie stehen an anderer Stelle, damit sie dort ihre Tiefe behalten:

  • Vorbereitung: Wie du Patientenakte und Kassenauskunft anforderst und unklare Diagnosen klärst, steht im Beitrag zur Vorbereitung deiner Gesundheitsdaten.
  • Abschlussfehler: Rentenhöhe, Endalter und Verweisung behandelt der Beitrag zu den häufigsten Fehlern beim BU-Abschluss.
  • Tarife: Welcher Versicherer welche Frage stellt, ist Beratungsstoff und keine Website-Aussage. Wie wir dabei vorgehen, zeigt unsere Seite zur BU-Beratung.

Fazit

Die Gesundheitsfragen sind kein Bauchgefühl, sondern ein Regelwerk. Es kennt Fristen, Verschuldensstufen und Hinweispflichten — und die gelten in beide Richtungen.

Wer das weiß, füllt den Antrag ruhiger aus. Nicht weil weniger Sorgfalt nötig wäre, sondern weil ein vergessener Termin nicht dasselbe ist wie ein verschwiegener Befund.

Du willst deinen Antrag sauber vorbereiten? Dann buch dir einen Termin oder sieh dir an, wie eine anonyme Risikovoranfrage bei uns abläuft. Grundsätzliche Fragen vorab beantwortet der Beitrag zu den häufigsten Fragen vor dem BU-Abschluss.

Inhalt
  1. Nur was in Textform gefragt ist, musst du anzeigen
  2. Was der Versicherer bei Ärzten und Kassen erheben darf
  3. Fehlt eine Angabe, entscheidet dein Verschulden
  4. Ohne Belehrung hat der Versicherer diese Rechte nicht
  5. Wie lange der Versicherer reagieren kann
  6. Wer den Antrag ausfüllt, verschiebt die Rechtslage
  7. Vier Situationen und ihre Folge
  8. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  9. Fazit
Themenbereiche

77 Beiträge insgesamt

Weitere Artikel

Gleicher Themenbereich, neueste zuerst.