Die Gesundheitsfragen im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind rechtlich genau geregelt. Beim BU-Antrag entscheidet sich hier, ob dein Schutz im Ernstfall trägt. Der Rest ist Verwaltung.
Dieser Text erklärt die Rechtslage dahinter. Also: was du schuldest, was der Versicherer darf und was eine fehlende Angabe auslöst. Tarife bewerten wir hier nicht — das gehört ins Gespräch.
Nur was in Textform gefragt ist, musst du anzeigen
Der Umfang deiner Pflicht steht im Gesetz. Er liegt nicht im Ermessen des Versicherers und nicht in deinem.
Du musst bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung die dir bekannten Gefahrumstände anzeigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VVG). Erfasst sind dabei nur Umstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Drei Merkmale also: dir bekannt, erheblich, in Textform gefragt. Fehlt eines davon, greift die Anzeigepflicht aus dieser Vorschrift nicht. Eine nur mündlich gestellte Frage erfüllt das Merkmal der Textform nicht.
Die Pflicht endet außerdem nicht mit deiner Unterschrift. Stellt der Versicherer nach deiner Vertragserklärung, aber vor der Annahme weitere Fragen, bist du auch insoweit zur Anzeige verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Nachfragen in dieser Zwischenzeit sind damit kein Formalismus, sondern binden dich genauso.
Was der Versicherer bei Ärzten und Kassen erheben darf
Der zweite Teil der Prüfung läuft ohne dich am Tisch. Auch er ist eng geregelt.
Personenbezogene Gesundheitsdaten darf der Versicherer nur bei bestimmten Stellen erheben (§ 213 Abs. 1 VVG). Das Gesetz zählt sie abschließend auf: Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden.
Zulässig ist die Erhebung außerdem nur, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist (§ 213 Abs. 1 VVG). Erforderlich heißt hier: für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht. Und eingewilligt haben musst du ebenfalls (§ 213 Abs. 1 VVG).
Diese Einwilligung kann schon vor Abgabe deiner Vertragserklärung erteilt werden (§ 213 Abs. 2 Satz 1 VVG). Daneben behältst du drei Rechte:
- Unterrichtung: Vor einer Erhebung ist die betroffene Person zu unterrichten (§ 213 Abs. 2 Satz 2 VVG).
- Widerspruch: Der Erhebung kannst du widersprechen (§ 213 Abs. 2 Satz 2 VVG).
- Einzelfreigabe: Du kannst jederzeit verlangen, dass eine Erhebung nur nach Einwilligung in die einzelne Erhebung erfolgt (§ 213 Abs. 3 VVG).
Auf diese Rechte muss dich der Versicherer hinweisen (§ 213 Abs. 4 VVG). Auf das Widerspruchsrecht muss der Hinweis bei der Unterrichtung erfolgen (§ 213 Abs. 4 VVG).
Fehlt eine Angabe, entscheidet dein Verschulden
Jetzt der Teil, der Angst macht. Er ist deutlich abgestufter als sein Ruf.
Verletzt du deine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Das ist aber nur die erste Stufe. Ab hier entscheidet dein Verschuldensgrad über alles Weitere:
- Einfache Fahrlässigkeit: Hast du weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 VVG).
- Kündigung: In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 VVG).
- Grobe Fahrlässigkeit: Rücktritt und Kündigung sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer auch bei Kenntnis abgeschlossen hätte — zu anderen Bedingungen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 VVG).
- Vertragsanpassung: Diese anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil (§ 19 Abs. 4 Satz 2 VVG).
Wird der Vertrag so angepasst, hast du selbst ein Kündigungsrecht. Erhöht sich dadurch die Prämie um mehr als 10 Prozent, kannst du fristlos kündigen (§ 19 Abs. 6 Satz 1 VVG). Dasselbe gilt, wenn der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt (§ 19 Abs. 6 Satz 1 VVG). Zeit hast du dafür einen Monat ab Zugang der Mitteilung (§ 19 Abs. 6 Satz 1 VVG). Auf dieses Recht muss dich der Versicherer in der Mitteilung hinweisen (§ 19 Abs. 6 Satz 2 VVG).
Ohne Belehrung hat der Versicherer diese Rechte nicht
Dieser Punkt wird selten erwähnt. Für dich ist er der wichtigste des ganzen Abschnitts.
Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung stehen dem Versicherer nur unter einer Bedingung zu (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Er muss dich vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Ausgeschlossen sind seine Rechte außerdem, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte (§ 19 Abs. 5 Satz 2 VVG).
Dazu kommt die Beweislast. Für die Verletzung der Anzeigepflicht durch dich trägt sie der Versicherer (§ 69 Abs. 3 Satz 2 VVG).
Wie lange der Versicherer reagieren kann
Auch der Zeitablauf arbeitet nicht unbegrenzt gegen dich. Für die Rechte des Versicherers gelten zwei Fristen nebeneinander.
Der Versicherer muss die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Frist beginnt, sobald er von der Verletzung Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VVG). Er hat dabei die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt (§ 21 Abs. 1 Satz 3 VVG).
Nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss erlöschen diese Rechte (§ 21 Abs. 3 Satz 1 VVG). Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das nicht (§ 21 Abs. 3 Satz 1 VVG). Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beläuft sich die Frist auf zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 Satz 2 VVG).
Und selbst ein Rücktritt nach dem Versicherungsfall kostet nicht zwingend die Leistung. Entscheidend ist die Ursächlichkeit des nicht angezeigten Umstands (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG). Er darf weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles ursächlich sein noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht. Dann bleibt der Versicherer trotz Rücktritt zur Leistung verpflichtet (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG).
Diese Ausnahme hat aber eine Grenze. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht entfällt sie (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VVG). Und das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt daneben unberührt (§ 22 VVG).
Wer den Antrag ausfüllt, verschiebt die Rechtslage
Ein Antrag entsteht selten allein am Küchentisch. Wer daneben sitzt, ist rechtlich nicht egal.
Schließt ein Vertreter den Vertrag für dich, werden Kenntnis und Arglist des Vertreters und deine eigenen berücksichtigt (§ 20 Satz 1 VVG). Darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, kannst du dich dann nur noch eingeschränkt berufen. Es darf weder deinem Vertreter noch dir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen (§ 20 Satz 2 VVG).
Auf der anderen Seite steht der Versicherungsvertreter. Er gilt als bevollmächtigt, die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen von dir entgegenzunehmen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Und seine Kenntnis steht der Kenntnis des Versicherers gleich (§ 70 Satz 1 VVG).
Ein Versicherungsmakler ist etwas anderes. Er übernimmt die Vermittlung für den Auftraggeber, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 Satz 1 VVG). Ein Versicherungsvertreter ist umgekehrt gerade vom Versicherer betraut (§ 59 Abs. 2 VVG). Was das praktisch bedeutet, steht im Beitrag zum Unterschied zwischen Makler und Vertreter.
Vier Situationen und ihre Folge
Abstrakt klingt das alles harmlos. Konkret sieht es so aus:
- Azubi im dritten Lehrjahr: Eine Reihe Physiotherapie-Termine vor Jahren ist schlicht vergessen. Liegt weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor, ist der Rücktritt ausgeschlossen und es bleibt die Kündigung mit Monatsfrist (§ 19 Abs. 3 VVG).
- Beamter auf Probe: Eine Psychotherapie wird bewusst weggelassen. Bei vorsätzlicher Verletzung gilt die Zehnjahresfrist, und bei Arglist entfällt auch die Ausnahme wegen fehlender Ursächlichkeit (§ 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VVG).
- Selbstständige mit Bevollmächtigtem: Ein Vertreter füllt den Antrag aus und lässt etwas weg. Dessen Kenntnis und Arglist werden mitberücksichtigt (§ 20 Satz 1 VVG).
- Angestellter nach Knie-Operation: Die Operation fehlt im Antrag, berufsunfähig wird er Jahre später aus anderem Grund. Fehlt die Ursächlichkeit, bleibt die Leistungspflicht trotz Rücktritt bestehen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG).
Diese vier Fälle sind Anwendungen der Normen, keine Zusage für deinen Einzelfall. Wie ein Versicherer entscheidet, hängt an seinen Fragen und an deinen Unterlagen.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Drei Dinge bleiben hier bewusst außen vor. Sie stehen an anderer Stelle, damit sie dort ihre Tiefe behalten:
- Vorbereitung: Wie du Patientenakte und Kassenauskunft anforderst und unklare Diagnosen klärst, steht im Beitrag zur Vorbereitung deiner Gesundheitsdaten.
- Abschlussfehler: Rentenhöhe, Endalter und Verweisung behandelt der Beitrag zu den häufigsten Fehlern beim BU-Abschluss.
- Tarife: Welcher Versicherer welche Frage stellt, ist Beratungsstoff und keine Website-Aussage. Wie wir dabei vorgehen, zeigt unsere Seite zur BU-Beratung.
Fazit
Die Gesundheitsfragen sind kein Bauchgefühl, sondern ein Regelwerk. Es kennt Fristen, Verschuldensstufen und Hinweispflichten — und die gelten in beide Richtungen.
Wer das weiß, füllt den Antrag ruhiger aus. Nicht weil weniger Sorgfalt nötig wäre, sondern weil ein vergessener Termin nicht dasselbe ist wie ein verschwiegener Befund.
Du willst deinen Antrag sauber vorbereiten? Dann buch dir einen Termin oder sieh dir an, wie eine anonyme Risikovoranfrage bei uns abläuft. Grundsätzliche Fragen vorab beantwortet der Beitrag zu den häufigsten Fragen vor dem BU-Abschluss.