Zum Inhalt springen
Finanzhaus Südbaden

Rentenreform 2027 · Stand dieser Seite: 23.10.2026

Altersvorsorgedepot einfach erklärt

Was die Rentenreform 2027 für deine Vorsorge regelt

Ab dem 1. Januar 2027 kennt das Gesetz eine neue Form der geförderten Vorsorge: das Altersvorsorgedepot. Wir erklären dir, was dahintersteckt und für wen es passen kann.

Kostenfrei und unverbindlich · Bequem von zu Hause aus oder bei uns vor Ort

  • Aus dem Gesetzestext erklärt, nicht aus Werbeprospekten
  • Kriterien statt Produkttipps — die Entscheidung bleibt deine
  • Persönliche Einordnung im Erstgespräch

Rechtsstand dieser Seite

Grundlage ist das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 156. Alle hier beschriebenen Regeln greifen nach diesem Gesetz ab dem 1. Januar 2027. Andere Teile des Gesetzes gelten schon seit Ende Mai 2026, einzelne erst ab 2028. Stand dieser Seite: 23. Oktober 2026.

Was ist ein Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz regelt das Altersvorsorgedepot als eigene Vertragsform. Es zählt dort ausdrücklich als Altersvorsorgevertrag. Ein Mindestkapital zum Ende der Ansparphase ist dabei nicht vereinbart. Eine Mindestwertentwicklung während der Ansparphase ebenfalls nicht.

Aus unserer Sicht heißt das: Der Wert deines Depots kann schwanken, auch nach unten. Darauf solltest du dich einstellen, bevor du abschließt.

Wofür das Geld nach dem Zertifizierungsgesetz verwendet wird:

  • Investmentfonds: Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, kurz OGAW, die in Deutschland vertrieben werden dürfen.
  • Publikumsfonds: Anteile an bestimmten offenen Publikums-AIF, also alternativen Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch.
  • Langfristige EU-Fonds: Anteile an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds.
  • Öffentliche Anleihen: Schuldverschreibungen in Euro von bestimmten öffentlichen Ausgebern, etwa von Bund, Ländern, Gemeinden, Euro-Staaten oder der Europäischen Union.

Für die drei Fondsarten verlangt das Gesetz zusätzlich zweierlei. Sie fallen unter die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter. Und ihr Basisinformationsblatt stuft sie höchstens in Risikoklasse 5 ein.

Das Zertifizierungsgesetz regelt auch, wer die Anlagen auswählt. Grundsätzlich ist das der Anbieter. Hast du eine vertragliche Option dazu ausgeübt, wählst du selbst aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten.

Laut Gesetz macht dir der Anbieter die Basisinformationsblätter der möglichen Fonds elektronisch zugänglich. Dasselbe gilt für Informationen zu den möglichen Anleihen.

Vertragsformen im neuen Recht

Das Reformgesetz kennt unter anderem diese drei Formen. Welche zu dir passt, hängt aus unserer Sicht an deiner Situation, nicht an einer Rangliste.

Altersvorsorgedepot

Laut Zertifizierungsgesetz ist hier weder ein Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart. Angelegt wird in bestimmte Fonds und Euro-Anleihen öffentlicher Ausgeber.

Standarddepot

Laut Zertifizierungsgesetz eine Form des Altersvorsorgedepots mit zwei festgelegten Fonds. Die Effektivkosten laut Produktinformationsblatt dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen.

Garantieprodukt

Laut Zertifizierungsgesetz gibt der Anbieter hier eine Zusage. Zu Beginn der Auszahlungsphase ist mindestens der vereinbarte Anteil deiner Beiträge samt Zulagen vorhanden: 80 oder 100 Prozent.

Das Standarddepot

Das Zertifizierungsgesetz beschreibt das Standarddepot als Altersvorsorgedepot mit festen Regeln. Die Effektivkosten zeigen dort, wie stark die Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Rendite mindern.

Nach dem Zertifizierungsgesetz gilt für das Standarddepot:

  • Abschluss: Du kannst den Vertrag elektronisch abschließen.
  • Festgelegte Fonds: Der Anbieter legt einen OGAW der Risikoklasse 1 oder 2 fest und einen der Risikoklassen 3 bis 5.
  • Aufteilung: Du entscheidest, wie deine Beiträge und Zulagen auf beide Fonds verteilt werden. Tust du das nicht, gilt die im Vertrag vorgesehene Aufteilung.
  • Umschichten vor der Rente: Der Vertrag sieht ein Verfahren vor, das den Anteil im Fonds der höheren Risikoklasse begrenzt. Fünf Jahre vor der Auszahlungsphase sind es höchstens 50 Prozent. Zwei Jahre davor und zu ihrem Beginn sind es höchstens 30 Prozent. Du kannst andere Prozentsätze verlangen, und der Anbieter kündigt dir den Start rechtzeitig an.
  • Fondstausch: Steigt der Fonds der niedrigen Risikoklasse in Klasse 4 oder höher, ersetzt ihn der Anbieter. Dasselbe gilt, wenn der andere Fonds nicht mehr in Klasse 3 bis 5 steht. In beiden Fällen informiert er dich.
  • Kostendeckel: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Maßgeblich ist der Wert in deinem individuellen Produktinformationsblatt.

Das Zertifizierungsgesetz erlaubt der Bundesregierung, ein Standarddepot durch einen öffentlichen Träger per Verordnung umzusetzen. Ob und wann das geschieht, legt das Gesetz selbst nicht fest.

Familie mit zwei Kindern sitzt auf einer Wiese im Garten

Ab wann gilt das?

Das Reformgesetz tritt gestaffelt in Kraft. Die neuen Vertragsformen und die neue Zulage gelten danach ab dem 1. Januar 2027.

Ein Gesetz ist noch kein fertiges Angebot. Wann die ersten Anbieter solche Verträge anbieten, können wir heute nicht verlässlich sagen.

Kostenloses Erstgespräch buchen

Wer gefördert wird

Gefördert wird nach dem Einkommensteuergesetz, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Dazu kommen unter anderem Menschen mit Besoldung, etwa Beamtinnen und Beamte. Sie müssen bis zum Ende des Beitragsjahres schriftlich oder elektronisch einwilligen, dass ihre Stelle die Förderberechtigung meldet.

Ab 2027 öffnet das Einkommensteuergesetz die Förderung auch für Selbstständige. Voraussetzungen sind unter anderem: Du bist noch keine 67 und hast im Beitragsjahr gewerbliche oder bestimmte selbständige Einkünfte. Außerdem hast du für dieses Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben.

Laut Einkommensteuergesetz gilt das auch für Arbeitnehmer unter 67, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Sie müssen dort eine Versorgungsabgabe entrichtet haben. Laut Einkommensteuergesetz müssen Arbeitnehmer mit Pflichtmitgliedschaft bis zum Ende des Beitragsjahres schriftlich oder elektronisch einwilligen, dass ihre Versorgungseinrichtung ihre Förderberechtigung meldet.

Ob du selbst dazugehörst, klären wir gern mit dir im Erstgespräch.

So funktionieren die Zulagen

Für Verträge nach neuem Recht hängen die Zulagen laut Einkommensteuergesetz davon ab, wie viel du selbst einzahlst. Für ältere Bestandsverträge gelten laut Einkommensteuergesetz bis zur Auszahlungsphase unter anderem die bisherigen Zulageregeln weiter.

Nach dem Einkommensteuergesetz gilt dafür:

  • Grundzulage, erste Stufe: 50 Prozent deiner Beiträge bis 360 Euro im Beitragsjahr.
  • Grundzulage, zweite Stufe: 25 Prozent deiner Beiträge von 360,01 Euro bis 1.800 Euro im Beitragsjahr.
  • Früher Start: Hast du zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, gibt es einmalig 200 Euro mehr Grundzulage.
  • Kinderzulage: Für jedes Kind, für das dir gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, gibt es 100 Prozent deiner Beiträge, höchstens 300 Euro.
  • Mindesteigenbeitrag: Grund- und Kinderzulage gibt es ab dem Beitragsjahr 2027 nur, wenn du einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistest.

Rechnerisch ergibt die Staffel des Einkommensteuergesetzes höchstens 540 Euro Grundzulage im Jahr, ohne den einmaligen Betrag vor 25. Die volle Kinderzulage von 300 Euro je Kind erreichst du rechnerisch ab 300 Euro eigenen Beiträgen im Jahr.

Zusätzlich kannst du laut Einkommensteuergesetz bis zu 1.800 Euro Beiträge im Jahr zuzüglich Zulage als Sonderausgaben abziehen. Was das steuerlich für dich bedeutet, hängt vom Einzelfall ab.

Das Zertifizierungsgesetz verlangt, dass der Vertrag deine Einzahlungen auf 6.840 Euro im Jahr begrenzt. Zulagen und Erträge zählen dabei nicht mit.

Das Einkommensteuergesetz begrenzt auch die Zahl der Verträge. Schließt du nach 2026 mehr als zwei Altersvorsorgeverträge ab, zählen die Beiträge ab dem dritten nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge. Laut Einkommensteuergesetz zählen Darlehensverträge nach dem Zertifizierungsgesetz bei der Grenze von zwei Verträgen nicht mit. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Abschlüsse.

Unterschied zu Riester: was für bestehende Verträge gilt

Für bisherige geförderte Verträge, umgangssprachlich Riester-Verträge, enthält das Einkommensteuergesetz eine Übergangsregel. Ein zertifizierter Vertrag, den du vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen hast, heißt dort Bestandsvertrag. Für ihn gelten die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter.

Du kannst laut Einkommensteuergesetz gegenüber deinem Anbieter erklären, dass das neue Recht gelten soll. Diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle deine Bestandsverträge. Sie wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie deinem Anbieter vorliegt.

Achtung beim Neuabschluss

Schließt du nach 2026 einen neuen zertifizierten Vertrag ab, gilt das neue Recht laut Einkommensteuergesetz für alle deine Altersvorsorgeverträge. Dein bisheriger Vertrag ist dann kein Bestandsvertrag mehr.

Aus unserer Sicht gehört diese Entscheidung deshalb in ein Gespräch, bevor du etwas unterschreibst.

Nach dem Reformgesetz ändert sich unter anderem:

  • Vertragsformen: Das neue Recht kennt das Altersvorsorgedepot, das Standarddepot und das Garantieprodukt.
  • Zulagen: Grund- und Kinderzulage richten sich nach der Höhe deiner Beiträge.
  • Förderkreis: Bestimmte Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gefördert werden.
  • Bestandsverträge: Vor 2027 abgeschlossene zertifizierte Verträge behalten bis zur Auszahlungsphase unter anderem die bisherigen Zulageregeln. Das endet unter anderem, wenn du in das neue Recht wechselst oder ab 2027 einen zertifizierten Vertrag neu abschließt.

Was im Alter passiert

Nach dem Zertifizierungsgesetz beginnt die Auszahlung nicht vor Vollendung deines 65. Lebensjahres. Beginnt eine Leistung aus deinem gesetzlichen Alterssicherungssystem schon vorher, darf die Auszahlung ab dann starten. Erstmals gezahlt wird spätestens mit Vollendung deines 70. Lebensjahres.

Beim Altersvorsorgedepot wählst du den Beginn laut Gesetz frei, in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren. Deinem Anbieter zeigst du ihn spätestens drei Monate vorher an.

Ausgezahlt wird nach dem Zertifizierungsgesetz grundsätzlich monatlich, auf einem dieser Wege:

  • Lebenslange Rente: Das Kapital wird ganz in eine Leibrente umgewandelt, die gleich bleibt oder steigt.
  • Rente plus Anlage: 80 Prozent fließen in eine solche Leibrente. Der Rest bleibt auf dein Risiko angelegt und zahlt lebenslang Beträge in veränderlicher Höhe.
  • Auszahlungsplan: Er endet frühestens mit Vollendung deines 85. Lebensjahres. Die Monatsrate wird in gleichen Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt. Ein Restkapital wird am Ende mit ausgezahlt.

Bis zu 30 Prozent des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase können dir laut Gesetz auch außerhalb der Monatsbeträge ausgezahlt werden.

Wird gefördertes Kapital anders ausgezahlt, als es die Auszahlungsregeln vorsehen, spricht das Einkommensteuergesetz von schädlicher Verwendung. Dann musst du die darauf entfallenden Zulagen und Steuervorteile grundsätzlich zurückzahlen. Nicht darunter fällt dort etwa die Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung nach den Regeln des Gesetzes.

Für wen sich ein Altersvorsorgedepot eignen kann

Eine Empfehlung geben wir hier bewusst nicht, auch keine Produkt- oder Anbieternamen. Ob das Altersvorsorgedepot zu dir passt, hängt aus unserer Sicht an deiner Situation. Diese Fragen helfen dir beim Einordnen.

Zeit bis zur Rente

Wie viele Jahre liegen noch vor deinem Rentenbeginn? Aus unserer Sicht spielt die verbleibende Zeit bei einer Anlage ohne Garantie eine große Rolle.

Schwankungen

Kannst du damit leben, dass der Wert zwischendurch fällt? Aus unserer Sicht ist das ohne Garantie die zentrale Frage.

Förderberechtigung

Gehörst du zum geförderten Personenkreis? Laut Einkommensteuergesetz hängen die Zulagen davon ab.

Kinder

Wird dir gegenüber Kindergeld festgesetzt? Dann kommt laut Einkommensteuergesetz eine Kinderzulage je Kind infrage.

Bestehender Vertrag

Hast du schon einen geförderten Vertrag? Dann prüf vor jedem Neuabschluss, was mit deinem Bestandsvertrag passiert.

Geld vor der Rente

Brauchst du das Geld vielleicht früher? Eine vorzeitige Auszahlung kostet laut Einkommensteuergesetz grundsätzlich die Förderung darauf.

Unsicher, ob das neue System zu dir passt?

kostenfrei und unverbindlich · online oder vor Ort

Zwei Berater von Finanzhaus Südbaden im Aufenthaltsbereich des Büros

So ordnen wir das mit dir ein

1. Überblick

Wir sehen uns an, welche Vorsorgeverträge du schon hast.

2. Einordnung

Wir klären mit dir, ob und wie dich die neuen Regeln betreffen.

3. Begleitung

Ein fester Ansprechpartner bleibt dran, auch wenn sich Regeln ändern.

Einen Überblick über alle Vorsorgethemen findest du auf unserer Seite Investment & Altersvorsorge. Zur klassischen Variante lies unsere Seite zur privaten Rentenversicherung.

Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot

Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?

Nach dem Reformgesetz gelten die Regeln zum Altersvorsorgedepot ab dem 1. Januar 2027. Wann die ersten Anbieter solche Verträge anbieten, können wir heute nicht verlässlich sagen.

Gibt es beim Altersvorsorgedepot eine Garantie?

Nein. Nach dem Zertifizierungsgesetz ist weder ein Mindestkapital zum Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung während der Ansparphase vereinbart. Eine Zusage über 80 oder 100 Prozent deiner Beiträge samt Zulagen sieht das Gesetz beim Garantieprodukt vor.

Bekomme ich als Selbstständiger eine Förderung?

Ab 2027 ist das nach dem Einkommensteuergesetz möglich. Du musst dafür unter anderem unter 67 sein und im Beitragsjahr gewerbliche oder bestimmte selbständige Einkünfte erzielen. Außerdem musst du für dieses Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben.

Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen?

Nein, das verlangt das Einkommensteuergesetz nicht. Laut Einkommensteuergesetz behält ein vor 2027 abgeschlossener zertifizierter Vertrag als Bestandsvertrag bis zur Auszahlungsphase unter anderem die bisherigen Zulageregeln. Das endet unter anderem, wenn du unwiderruflich in das neue Recht wechselst oder ab 2027 einen neuen zertifizierten Vertrag abschließt.

Kann ich meinen Anbieter später wechseln?

Das Zertifizierungsgesetz gibt dir bis zum Beginn der Auszahlungsphase ein Kündigungsrecht für einen Wechsel. Das Kapital wird dann auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf deinen Namen übertragen. Die Frist beträgt drei Monate zum Quartalsende oder zum Beginn der Auszahlungsphase. In den ersten fünf Jahren nach Abschluss darf dein bisheriger Anbieter bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter höchstens 150 Euro berechnen. Danach ist die Übertragung bei ihm kostenfrei. Erhöht dein bisheriger Anbieter seine Kosten, ist die Übertragung deines Kapitals laut Zertifizierungsgesetz auch in den ersten fünf Jahren kostenfrei. Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen.

Kann ich die Einzahlungen pausieren?

Ja. Das Zertifizierungsgesetz gibt dir bis zum Beginn der Auszahlungsphase das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen. Zulagen gibt es laut Einkommensteuergesetz aber nur, wenn du den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistest.

Passende Artikel aus unserem Blog

Manche Fragen rund um die Vorsorge brauchen mehr Raum als diese Seite. Diese Beiträge gehen einzelnen Punkten genauer nach.

Lass uns über deine Altersvorsorge sprechen — bequem von zu Hause aus oder bei uns vor Ort.

Wir schauen uns deine Situation an und ordnen die neuen Regeln für dich ein. Ohne Vertriebsdruck und ohne Vorbereitung von deiner Seite.

Kostenloses Erstgespräch buchen

kostenfrei und unverbindlich · online oder vor Ort

Was Kunden über unsere Beratung sagen

5,0
142 Bewertungen

Unsere Kundinnen und Kunden bewerten uns bei Google mit 5,0 von 5 Sternen – bei 142 Bewertungen.

M

Marcel Müller

vor 1 Woche

Sehr gute und kompetente Beratung von Kevin. Hat sich ausreichend Zeit genommen all meine Fragen und Bedenken auszuräumen. Kann ich mit besten Wissen und Gewissen weiterempfehlen.

C

Christian Pfeifer

vor 1 Woche

Sehr netter Kontakt, hat mir gut geholfen! Gerne wieder!

D

Dominik Pate

vor 2 Wochen

Tian hat von Anfang bis Ende einen perfekten Job gemacht und mich bestens beraten!

A

A F

vor 1 Monat

Wie schon so oft sehr gute und kompetente Beratung. Fühlen uns hier sehr gut betreut!

Finanzhaus-Südbaden: Wer wir sind – und wie wir beraten

Wir machen Versicherungen und Finanzen verständlich. Du bekommst klare Erklärungen, transparente Vergleiche und eine Empfehlung, die zu deinem Leben passt. Persönlich erreichbar, digital effizient – und immer auf deiner Seite.

Mehr erfahren

Zahlen, Daten und Fakten über das Finanzhaus-Südbaden

+15
Jahre Erfahrung
+3.000
Beratungen
+5.000
geprüfte Verträge
5,0
aus 142 Bewertungen

Wir klären das kurz.

2 Minuten schreiben – wir übernehmen den Rest.