Wer den Stromanbieter wechseln will, rechnet mit Aufwand. Rechtlich ist der Vorgang eng geregelt. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt Fristen, Pflichten und Rechte vor.
Dieser Text ordnet sie. Er zeigt, welche Kündigungsfrist für dich gilt, wann du sofort rauskommst und wie lange der Wechsel dauern darf. Preise nennen wir hier nicht — sie hängen an deinem Verbrauch und altern schnell.
Was sich beim Wechsel ändert — und was nicht
Beim Wechsel tauschst du deinen Lieferanten. Das Netz bleibt, wie es ist. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz meldet der neue Lieferant die Netznutzung bei dem Netzbetreiber an, an dessen Netz deine Entnahmestelle hängt.
Für dich heißt das: Leitung, Zähler und Netzbetreiber bleiben dieselben. Was wechselt, ist der Vertragspartner für die Lieferung. Und die Rechnung, die daraus entsteht.
Der Preis dieses Vorgangs ist gesetzlich festgelegt. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz darf der Lieferantenwechsel für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Dein Vertrag muss dich zudem über den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel informieren.
Grundversorgung oder Sondervertrag: woran du es erkennst
Der erste Schritt ist eine Einordnung. Sie entscheidet über deine Frist. Zwei Vertragsarten kommen für Haushalte infrage.
Die eine ist die Grundversorgung. Grundversorger ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert. Es muss Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise veröffentlichen und jeden Haushaltskunden zu diesen Konditionen versorgen.
Die andere ist der Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung. Woran du erkennst, worin du steckst, steht in deinen Unterlagen. Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt, dass der Vertrag die Tarifbezeichnung nennt und angibt, ob die Belieferung in der Grundversorgung erfolgt oder außerhalb.
Es gibt noch einen dritten Zustand. Beziehst du Energie, ohne dass der Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, liegt nach dem Energiewirtschaftsgesetz Ersatzversorgung vor. Dieses Verhältnis endet spätestens drei Monate nach seinem Beginn.
Welche Kündigungsfrist für dich gilt
In der Grundversorgung ist die Frist kurz. Nach der Stromgrundversorgungsverordnung kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Für Gas gilt dieselbe Regel, festgelegt in der Gasgrundversorgungsverordnung.
Die Form ist ebenfalls geregelt. Die Kündigung bedarf nach der Stromgrundversorgungsverordnung der Textform. Der Grundversorger muss sie unverzüglich nach Eingang bestätigen, und zwar unter Angabe des Vertragsendes. Gesonderte Entgelte für die Kündigung darf er nicht verlangen.
Beim Sondervertrag steht die Frist im Vertrag. Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt, dass er Vertragsbeginn, Vertragsdauer sowie die Bedingungen für Verlängerung und Beendigung enthält. Kündigungstermine und Kündigungsfristen gehören ebenfalls hinein.
Auch hier schreibt das Energiewirtschaftsgesetz die Form vor. Solche Verträge und ihre Kündigung durch den Lieferanten bedürfen der Textform. Deine Kündigung muss der Lieferant innerhalb einer Woche nach Zugang bestätigen, unter Angabe des Vertragsendes.
Preisänderung: dein Recht, sofort zu kündigen
Eine Preisänderung ist der häufigste Anlass für einen Wechsel. Das Gesetz knüpft daran ein eigenes Kündigungsrecht. Es gilt in beiden Vertragsarten, mit unterschiedlichem Vorlauf.
Im Sondervertrag zählt der Vorlauf von einem Monat. Über Preisänderungen ist bei Haushaltskunden nach dem Energiewirtschaftsgesetz spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung zu unterrichten. Übt der Lieferant sein Änderungsrecht aus, kannst du ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Ein gesondertes Entgelt darf er dafür nicht verlangen.
Dasselbe Gesetz macht direkt daneben eine Ausnahme. Gibt der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuersätze unverändert weiter, entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Nicht jede Zahl auf der Rechnung ist also ein Kündigungsgrund.
In der Grundversorgung ist der Vorlauf länger. Nach der Stromgrundversorgungsverordnung muss der Grundversorger eine Änderung der Allgemeinen Preise mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben. Wirksam wird sie erst danach, und zwar jeweils zum Monatsbeginn. Du kannst dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
Ein Detail der Verordnung lohnt den zweiten Blick. Die Änderung wird dir gegenüber nicht wirksam, wenn du nach deiner Kündigung innerhalb eines Monats den Vertragsschluss mit einem anderen Versorger nachweist. Wer zügig handelt, zahlt den alten Preis.
Wie lange der Wechsel dauert
Der Ablauf hat feste Ecken. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz hat dir der neue Lieferant unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er liefern kann. Damit weißt du früh, woran du bist.
Danach läuft eine Höchstdauer. Das Wechselverfahren darf nach demselben Gesetz drei Wochen nicht überschreiten, gerechnet ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber. Länger ist es nur zulässig, wenn sich die Anmeldung auf einen späteren Liefertermin bezieht.
Seit Anfang 2026 greift im Energiewirtschaftsgesetz eine schärfere Vorgabe. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Wechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein. Das betrifft den technischen Teil, nicht deine Kündigungsfrist.
Der alte Lieferant hat nach dem Energiewirtschaftsgesetz eigene Pflichten. Die Abmeldung läuft nicht von allein. Er muss dem Netzbetreiber die Abmeldung unverzüglich mitteilen. Und er muss dir den Zugang der Kündigung in Textform bestätigen.
Online abgeschlossen: 14 Tage Widerruf
Viele Verträge entstehen im Netz. Dann greift das allgemeine Verbraucherrecht. Bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht dir nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Widerrufsrecht zu.
Die Frist dafür ist knapp bemessen. Sie beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Das BGB kennt dazu zwei Sonderregeln. Die Frist beginnt nicht, bevor der Unternehmer dich nach den Vorgaben des Einführungsgesetzes zum BGB unterrichtet hat. Spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Beginn erlischt das Recht aber.
Wenn beim Wechsel etwas schiefgeht
Verzögerungen kommen vor. Das Energiewirtschaftsgesetz regelt, wer dann einsteht. Erfolgt der Wechsel nicht in der Frist, kannst du vom Lieferanten oder Netzbetreiber Schadensersatz verlangen, der die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Beweislast liegt nach demselben Gesetz nicht bei dir. Lieferant oder Netzbetreiber müssen nachweisen, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Dasselbe Recht greift, wenn der alte Lieferant die Entnahmestelle bei Vertragsende auf Nachfrage des Netzbetreibers nicht freigibt.
Ohne Strom stehst du in der Zwischenzeit nicht da. Dafür sorgt die Ersatzversorgung. Lässt sich der Bezug keinem Liefervertrag zuordnen, gilt die Energie nach dem Energiewirtschaftsgesetz als vom Grundversorger geliefert. Die Versorgung läuft also weiter, nur eben zu dessen Preisen.
Für Streit gibt es einen geregelten Weg. Am Ende steht die Schlichtung. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz muss dein Versorger eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten. Hilft er nicht ab, muss er die Gründe in Textform darlegen und auf die Schlichtungsstelle hinweisen. An deren Verfahren ist das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet.
Drei Fälle, drei Konsequenzen
Allgemeine Regeln helfen nur bedingt. Entscheidend ist deine Lage. Drei Beispiele zeigen, was die Normen praktisch bedeuten.
Azubi im dritten Lehrjahr bezieht die erste eigene Wohnung. Er dreht den Zähler auf, ohne vorher einen Vertrag zu schließen. Ohne eigenen Liefervertrag wird er nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom Grundversorger beliefert, zu dessen Allgemeinen Preisen.
Familie zieht innerhalb von Südbaden um, der Sondervertrag läuft noch zwei Jahre. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz darf sie bei einem Wohnsitzwechsel außerordentlich kündigen, mit einer Frist von sechs Wochen. Die Kündigung kann zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt wirken. Abwenden kann der Lieferant das nur mit einem Angebot in Textform binnen zwei Wochen. Es muss die Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen vorsehen, und die Belieferung dort muss möglich sein. Deshalb gehört die künftige Anschrift in das Schreiben.
Rentnerpaar in der Grundversorgung findet die Preisankündigung im Briefkasten. Nach der Stromgrundversorgungsverordnung beträgt der Vorlauf mindestens sechs Wochen, wirksam wird die Änderung zum Monatsbeginn. Das Paar kann ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Weist es innerhalb eines Monats nach der Kündigung den Vertragsschluss mit einem anderen Versorger nach, wird die Erhöhung ihm gegenüber nicht wirksam.
Wann sich ein Vergleich wirklich lohnt
Ein Wechsel ist kein Selbstzweck. Aus unserer Sicht lohnt der Blick auf die Verträge vor allem in fünf Situationen:
- Grundversorgung: Du bist nie aktiv gewechselt und wirst zu den Allgemeinen Preisen beliefert.
- Ankündigung: Eine Preisänderung ist angekündigt, und dein Kündigungsrecht läuft gerade.
- Umzug: Ein Wohnsitzwechsel steht an, und der alte Vertrag passt nicht mehr zur neuen Entnahmestelle.
- Ersatzversorgung: Du beziehst Energie ohne zugeordneten Liefervertrag und näherst dich der Drei-Monats-Grenze.
- Laufzeitende: Die Vertragsdauer endet bald, und die Verlängerung läuft sonst automatisch.
Das ist eine Einschätzung aus der Praxis, keine Rechtsfolge. Ob sich ein konkreter Wechsel für dich rechnet, entscheidet dein Verbrauch. Diese Rechnung machen wir im Vergleich mit deiner letzten Abrechnung, nicht vorab im Blog.
Wie das bei uns abläuft, zeigt die Seite zum kostenlosen Strom- und Gasvergleich. Dass dieselbe Sorgfalt auch für deine Verträge jenseits der Energie gilt, beschreibt unser Beitrag zum jährlichen Versicherungscheck.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Vier Fragen bleiben hier bewusst offen. Sie gehören in eigene Texte, nicht in einen Nebensatz:
- Preise: Konkrete Arbeitspreise oder Ersparnisse nennen wir nicht — sie hängen am Verbrauch und altern schnell.
- Herkunft: Wie Ökostrom gekennzeichnet wird und was die Angaben bedeuten, ist ein eigenes Thema.
- Mietverhältnis: Heizkosten über die Nebenkostenabrechnung folgen anderen Regeln als dein eigener Liefervertrag.
- Betriebe: Dieser Text behandelt Haushaltskunden, nicht die Belieferung von Gewerbe und Industrie.
Wer seinen Versicherungsmakler tauschen will, findet den Ablauf dafür in unserem Beitrag zum Wechsel des Versicherungsmaklers. Die Mechanik ist eine andere, die Grundfrage ist dieselbe.
Der nächste Schritt
Der Wechsel selbst ist der einfache Teil. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz kostet er dich nichts und ist nach spätestens drei Wochen durch. Der Aufwand steckt davor: herausfinden, in welchem Vertrag du steckst und welche Frist läuft.
Genau das nehmen wir dir ab. Wie eine Zusammenarbeit beginnt, zeigt die Seite So wirst du Kunde. Du willst deine Tarife einmal prüfen lassen? Erstgespräch buchen — kostenfrei und unverbindlich.