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Rürup-Rente für Selbstständige: für wen sich die Steuervorteile wirklich lohnen

Tian von Dziembowski 10 Minuten Lesezeit

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Drei Mitarbeiter an einem Schreibtisch schauen gemeinsam auf einen aufgeklappten Laptop

Die Rürup-Rente für Selbstständige wird fast immer über einen Satz verkauft: Du kannst die Beiträge von der Steuer absetzen. Das stimmt. Es ist aber nur die halbe Rechnung, und die zweite Hälfte steht im selben Gesetz. Dieser Text zeigt beide Hälften — und die drei Stellen, an denen der Vorteil kleiner ausfällt als gedacht.

Wir nennen das Produkt im Folgenden Basisrente. So heißt es im Gesetz, und so steht es in den Vertragsunterlagen.

Was eine Basisrente rechtlich sein muss

Das Steuerrecht fördert nicht jeden Sparvertrag. Es fördert Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung. Der Vertrag darf dafür nur eine monatliche, lebenslange Leibrente vorsehen, und die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG).

Zusätzlich erlaubt sind drei Absicherungen: Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebene nennt das Gesetz nur den Ehegatten und bestimmte Kinder (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG). Gemeint sind die Kinder, für die dir Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht. Der Lebensgefährte gehört nicht dazu.

Dann kommt der Satz, der die Bindung ausmacht. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Einen Anspruch auf weitere Auszahlungen darf es daneben nicht geben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 EStG).

Zwei enge Ausnahmen lässt das Gesetz zu. Bis zu zwölf Monatsleistungen dürfen zu einer Auszahlung zusammengefasst werden, und eine Kleinbetragsrente darf abgefunden werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Das war es. Ein Rückkauf im Sinne einer Kündigung mit Auszahlung ist nicht vorgesehen.

Abziehbar sind die Beiträge außerdem nur, wenn der Vertrag zertifiziert ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Zuständig ist die Zertifizierung von Basisrentenverträgen nach § 5a AltZertG.

Ein Hinweis zum Rechtsstand gehört an diese Stelle. Das Zertifizierungsgesetz trägt im amtlichen Volltext einen Bearbeitungsvermerk. Danach sind Änderungen durch das Gesetz vom 26. Mai 2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch aber noch nicht abschließend bearbeitet. Fundstelle des ändernden Gesetzes ist BGBl. 2026 I Nr. 156, abgerufen am 15.09.2026. Was sich dort ändert, ist im Volltext also noch nicht lesbar.

Wie der Sonderausgabenabzug tatsächlich rechnet

Der Abzug läuft nicht über die Betriebsausgaben. Beiträge zur Basisrente sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 EStG). Das ist mehr als eine Formfrage: Sonderausgaben mindern nicht deinen Gewinn, sondern erst das zu versteuernde Einkommen.

Der Deckel steht in einem einzigen Satz. Berücksichtigt werden diese Beiträge bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Aufgerundet wird dabei auf einen vollen Betrag in Euro (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Die häufig zitierte Prozentstaffel ist inzwischen Geschichte. Der Prozentsatz stieg bis 2022 jährlich um zwei Punkte; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Wer noch Texte mit 92 oder 96 Prozent liest, liest einen alten Stand.

Ein Abzugsposten bleibt. Vom ermittelten Betrag wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen (§ 3 Nr. 62 EStG). Erst der Rest ist als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG). Für rein Selbstständige spielt das keine Rolle, für Mischfälle sehr wohl.

Warum der Höchstbetrag nicht dir allein gehört

Hier liegt der Punkt, den die meisten Beiträge im Netz auslassen. Der Höchstbetrag gilt nicht je Vertrag, sondern für alle Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zusammen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG).

In dieselbe Nummer fallen ausdrücklich auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Wer schon in ein Versorgungswerk einzahlt, hat den Rahmen also bereits teilweise ausgeschöpft.

Für dich heißt das: Der Topf wird geteilt, nicht vervielfacht. Ein zweiter Basisrentenvertrag schafft keinen zweiten Höchstbetrag. Wie viel Abzugsvolumen tatsächlich frei ist, zeigt erst die Summe aller Beiträge dieses Jahres.

Wen die Kürzung trifft — und wen nicht

Das Gesetz kürzt den Höchstbetrag für zwei Personenkreise. Betroffen sind erstens Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder befreit waren. Hinzukommen muss, dass ihnen aus dem Beschäftigungsverhältnis eine lebenslängliche Versorgung zusteht (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Zweitens trifft es Personen mit Einkünften nach § 22 Nr. 4 EStG, die ohne eigene Beitragsleistung Altersversorgung erwerben (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG).

Gekürzt wird um den Betrag des Gesamtbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung. Gemeint ist die Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Bezugsgröße sind die Einnahmen aus der Tätigkeit, die diese Zugehörigkeit begründet (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Die Abgrenzung ist für Selbstständige wichtig. Der Wortlaut knüpft an Arbeitnehmer an. Eine hauptberuflich selbstständige Ärztin im Versorgungswerk ist keine Arbeitnehmerin und fällt nicht unter diese Kürzung. Ihre Versorgungswerksbeiträge zehren trotzdem am gemeinsamen Höchstbetrag, weil sie in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stehen. Das sind zwei verschiedene Mechanismen, die oft vermischt werden.

Was du im Alter zurückgibst

Der Abzug heute ist ein Vorschuss, keine Schenkung. Renten aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Besteuert wird ein Anteil des Jahresbetrags.

Welcher Anteil, hängt allein am Jahr des Rentenbeginns. Die Tabelle im Gesetz nennt für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 einen Besteuerungsanteil von 84,0 Prozent. Für 2030 sind es 86,0 Prozent, für 2040 sind es 91,0 Prozent, ab 2058 sind es 100,0 Prozent (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG).

Der Rest ist der steuerfreie Teil der Rente. Er wird als Betrag ermittelt und gilt ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn für die gesamte Laufzeit (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 und 5 EStG). Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (Satz 7). Spätere Erhöhungen sind damit voll steuerpflichtig.

Ob sich das rechnet, hängt an deinem Steuersatz heute gegenüber deinem Steuersatz im Ruhestand. Diese Rechnung ist einzelfallabhängig, und wir stellen sie hier bewusst nicht mit erfundenen Zahlen nach.

Pfändungsschutz: richtig, aber kleiner als sein Ruf

„Pfändungssicher” ist die Kurzfassung, die am häufigsten zu weit geht. Das Gesetz sagt: Ansprüche auf solche Leistungen dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 851c Abs. 1 ZPO). Das ist ein Pfändungsschutz mit Freigrenzen, keine Unpfändbarkeit.

Er greift außerdem nur unter vier Bedingungen (§ 851c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO):

  • Lebenslang: Die Leistung kommt in regelmäßigen Abständen und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Leistung nur bei Berufsunfähigkeit genügt ebenfalls.
  • Unverfügbar: Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden.
  • Kein Dritter: Die Bestimmung von Dritten als Berechtigte ist ausgeschlossen. Hinterbliebene sind davon ausgenommen.
  • Keine Kapitalzahlung: Eine Kapitalleistung darf nicht vereinbart sein. Eine Zahlung für den Todesfall bleibt zulässig.

Für die Ansparphase gelten eigene Grenzen. Unpfändbar sind jährlich bis zu 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr sind es 7.000 Euro. Gedeckelt ist das Ganze auf einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro (§ 851c Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Beträge werden alle fünf Jahre zum 1. Juli angepasst und bekannt gemacht (§ 851c Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Und wenn es doch eng wird

Basisrenten sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geschützt. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge werden nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II). Dasselbe gilt für andere Formen der Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert werden.

Das ist ein echter Vorteil gegenüber einem frei verfügbaren Depot. Es ist zugleich die Kehrseite der Bindung aus dem ersten Abschnitt: Was du nicht auflösen kannst, kann dir auch niemand abverlangen.

Vier Konstellationen und was jeweils folgt

  • Handwerkerin mit Eintrag in der Handwerksrolle: Sie ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Ihre Pflichtbeiträge fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und verbrauchen denselben Höchstbetrag. Frei ist nur die Differenz.
  • Selbstständige Ärztin im Versorgungswerk: Die Kürzung greift bei ihr nicht, weil sie keine Arbeitnehmerin ist (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ihre Versorgungswerksbeiträge zählen trotzdem in denselben Rahmen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Der Spielraum ist oft deutlich kleiner als erwartet.
  • Freiberuflicher Entwickler mit schwankendem Gewinn: Der Abzug wirkt im Jahr der Zahlung. In einem starken Jahr ist er viel wert, in einem schwachen wenig. Wer den Beitrag später braucht, kommt nicht heran: Die Ansprüche sind nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
  • Selbstständige Lehrerin ohne eigene Angestellte: Auch sie ist versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Für sie gilt dieselbe Teilung des Höchstbetrags wie bei der Handwerkerin. Der Unterschied zur Frage, ob eine allgemeine Versicherungspflicht für Selbstständige kommt, ist im Beitrag zur Versicherungspflicht für Selbständige beschrieben.

Warum hier kein Euro-Betrag für den Höchstbetrag steht

Das ist Absicht. Der Höchstbetrag ist im Gesetz nicht als Zahl genannt, sondern als Verweis: Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dieser Wert ergibt sich aus dem Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 158 Abs. 3 SGB VI) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 Satz 1 SGB VI).

Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich zum 1. Januar jedes Jahres (§ 159 Satz 1 SGB VI). Der knappschaftliche Beitragssatz folgt dagegen dem der allgemeinen Rentenversicherung (§ 158 Abs. 3 SGB VI). Dieser ist nur zu verändern, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage eine gesetzliche Unter- oder Obergrenze verlässt (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Bleibt er gleich, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sein Weitergelten bekannt (§ 158 Abs. 4 SGB VI).

Für den Höchstbetrag genügt schon die jährliche Bemessungsgrenze. Eine hier eingetragene Zahl wäre spätestens im Januar falsch, und sie stünde dann neben deinem Steuerbescheid. Den aktuellen Wert rechnen wir im Gespräch mit dir aus — anhand deiner tatsächlichen Beiträge, nicht anhand einer Faustregel.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Er sagt dir nicht, ob eine Basisrente für dich die richtige Lösung ist, und er nennt keinen Tarif und keinen Anbieter. Das ist Beratung und gehört ins Gespräch. Er enthält auch keine Beispielrechnung, weil jede Annahme dazu — Steuersatz heute, Steuersatz im Alter, Beitragsdauer — von uns nicht belegbar wäre.

Wie die Basisrente neben betrieblicher und gesetzlicher Vorsorge steht, ordnet die Seite zur privaten Rentenversicherung ein. Wie ein Arbeitgeberzuschuss in der zweiten Säule wirkt, erklärt der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Warum die Frage „auflösen oder behalten” bei einem gebundenen Vertrag anders läuft, zeigt der Beitrag zur Kapitallebensversicherung. Den Überblick findest du unter Investment und Altersvorsorge.

Du willst wissen, wie viel Abzugsvolumen in deinem Fall überhaupt noch frei ist? Erstgespräch buchen — kostenfrei und unverbindlich.

Inhalt
  1. Was eine Basisrente rechtlich sein muss
  2. Wie der Sonderausgabenabzug tatsächlich rechnet
  3. Warum der Höchstbetrag nicht dir allein gehört
  4. Wen die Kürzung trifft — und wen nicht
  5. Was du im Alter zurückgibst
  6. Pfändungsschutz: richtig, aber kleiner als sein Ruf
  7. Und wenn es doch eng wird
  8. Vier Konstellationen und was jeweils folgt
  9. Warum hier kein Euro-Betrag für den Höchstbetrag steht
  10. Was dieser Artikel nicht beantwortet
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