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Finanzhaus Südbaden

Kapitallebensversicherung auflösen oder behalten? Worauf es ankommt

Tian von Dziembowski 4 Minuten Lesezeit

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Eine alte Kapitallebensversicherung steht irgendwann auf dem Prüfstand. Meist, weil Geld gebraucht wird oder der Vertrag nicht mehr passt.

Die Frage lautet dann fast immer: kündigen oder weiterlaufen lassen. Es gibt aber mehr als diese zwei Wege.

Was beim Kündigen wirklich passiert

Zahlst du laufende Beiträge, kannst du jederzeit kündigen. Wirksam wird das zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 168 Abs. 1 VVG).

Der Versicherer zahlt dann den Rückkaufswert (§ 169 Abs. 1 VVG). Dieser Wert ist nicht die Summe deiner Beiträge.

Der Rückkaufswert ist das berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei Kündigung gilt zusätzlich eine Untergrenze. Maßgeblich ist dann die gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten. Sie wird auf die ersten fünf Vertragsjahre gestreckt (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG).

Genau deshalb liegt der Wert in frühen Jahren oft deutlich unter dem Eingezahlten.

Der Abzug: erlaubt, aber begrenzt

Viele Verträge sehen einen Abzug vom Rückkaufswert vor. Zulässig ist er nur unter drei Bedingungen.

Er muss vereinbart, beziffert und angemessen sein (§ 169 Abs. 5 Satz 1 VVG). Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist ausdrücklich unwirksam (§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG).

Dazu kommt etwas obendrauf. Bereits zugeteilte Überschussanteile sind zusätzlich zu zahlen. Dasselbe gilt für einen Schlussüberschussanteil, den die Bedingungen für den Kündigungsfall vorsehen (§ 169 Abs. 7 VVG).

An den Bewertungsreserven bist du ebenfalls beteiligt (§ 153 Abs. 1 VVG). Diese Überschussbeteiligung entfällt nur, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei Beendigung des Vertrags wird der ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG).

Der dritte Weg: beitragsfrei stellen

Zwischen Kündigen und Weiterzahlen liegt die Beitragsfreistellung. Sie wird oft übersehen.

Du kannst jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 VVG). Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.

Wird sie nicht erreicht, zahlt der Versicherer stattdessen den Rückkaufswert (§ 165 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Wie hoch die prämienfreie Leistung ausfällt, musst du nicht schätzen. Sie ist im Vertrag für jedes Versicherungsjahr angegeben (§ 165 Abs. 2 VVG).

Der Vertrag bleibt so bestehen. Du zahlst nichts mehr ein, der Versicherungsschutz sinkt entsprechend.

Die steuerliche Frist, die alles verschieben kann

Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen wurden, gilt eine eigene Regel.

Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Das gilt im Erlebensfall und beim Rückkauf.

Zwei Bedingungen können diesen Betrag halbieren. Erstens: Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss. Zweitens: Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Sind beide erfüllt, ist nur die Hälfte anzusetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

Für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 tritt an diese Stelle das 62. Lebensjahr (§ 52 Abs. 28 Satz 7 EStG).

Für Verträge von vor dem 1. Januar 2005 gilt weiterhin die alte Fassung der Norm (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG). Steuerliche Aussagen hängen am Einzelfall — die Prüfung gehört zu deinem Steuerberater.

Wer kurz vor einer dieser Grenzen kündigt, verschenkt sie. Das Datum des Vertragsabschlusses ist deshalb die erste Zahl, die wir uns anschauen.

Die Reihenfolge, die wir für sinnvoll halten

Eine pauschale Antwort auf „auflösen oder behalten” gibt es nicht. Aus unserer Sicht hilft aber eine feste Reihenfolge.

  1. Abschlussdatum und Restlaufzeit feststellen.
  2. Aktuellen Rückkaufswert und die prämienfreie Leistung beim Versicherer abfragen.
  3. Prüfen, ob ein enthaltener Zusatzschutz mit der Kündigung wegfällt.
  4. Erst danach über Kündigung, Beitragsfreistellung oder Weiterführen entscheiden.

Punkt drei ist der, der bei uns am häufigsten übersehen wird. Alte Verträge enthalten manchmal eingeschlossene Bausteine, die heute schwerer zu bekommen sind.

Wie wir dabei unterstützen

Wir sind unabhängige Versicherungsmakler und verkaufen dir keine Kündigung. Wir lesen deinen Vertrag und ordnen die Zahlen ein.

Wie eine private Rente daneben funktioniert, erklärt unsere Seite zur Rentenversicherung. Den Rahmen dazu findest du unter Investment und Altersvorsorge.

Wann der Einstieg in die Altersvorsorge sinnvoll ist, behandelt unser Beitrag zum richtigen Zeitpunkt. Die betriebliche Variante beschreibt der Beitrag zum Arbeitgeber-Zuschuss zur bAV.

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Inhalt
  1. Was beim Kündigen wirklich passiert
  2. Der Abzug: erlaubt, aber begrenzt
  3. Der dritte Weg: beitragsfrei stellen
  4. Die steuerliche Frist, die alles verschieben kann
  5. Die Reihenfolge, die wir für sinnvoll halten
  6. Wie wir dabei unterstützen
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