Private Rentenversicherung: Kapital oder Rente — vor dieser Frage stehst du am Ende der Ansparzeit. Beide Wege führen zu Geld aus demselben Vertrag. Steuerlich folgen sie zwei verschiedenen Vorschriften.
Dieser Text erklärt, woran die Entscheidung hängt. Er nennt keine Beiträge, keine Rentenfaktoren und keine Renditen.
Eine Eingrenzung vorab, weil sie alles Folgende trägt. Es geht um eine private Rentenversicherung ohne staatliche Förderung. Für eine Basisrente und für einen geförderten Altersvorsorgevertrag sieht das Einkommensteuergesetz eigene Regeln vor. Außerdem gehen die Angaben unten von einem Vertrag aus, der nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen wurde.
Warum die Entscheidung zwei Steuerregeln auslöst
Das Einkommensteuergesetz kennt beide Wege, behandelt sie aber getrennt. Für die Kapitalauszahlung greift die Vorschrift über Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für die lebenslange Rente greift eine ganz andere Vorschrift über sonstige Einkünfte.
Dasselbe Gesetz zieht die Weggabelung ausdrücklich ein. Es erfasst den Ertrag aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nur, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird. Beides muss zusammenkommen: die Wahl und die tatsächliche Zahlung.
Ob dein Vertrag dir die Wahl überhaupt lässt, steht in deinem Vertrag. Dort steht auch, bis wann du dich melden musst. Das Gesetz schreibt dir kein Wahlrecht zu, es setzt eines voraus.
Warum im Gesetz „soweit” steht und nicht „entweder oder”
Aus unserer Sicht ist die Formulierung genauer, als sie beim ersten Lesen wirkt. Das Einkommensteuergesetz stellt die Kapitalvorschrift nicht unter die Bedingung, dass du gar keine Rente beziehst. Es nimmt sie zurück, soweit die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird. Ein Entweder-oder verlangt das Gesetz an dieser Stelle also nicht.
Praktisch heißt das: Lässt dein Vertrag eine Aufteilung zu, zieht jeder Teil seine eigene Regel nach sich. Ob und in welchen Grenzen eine Aufteilung möglich ist, steht in deinem Vertrag.
Im Gesetz steht dabei noch ein zweites Wort. Die Rentenzahlung muss nicht nur gewählt, sondern auch erbracht werden. Eine Wahl, der keine Zahlung folgt, trägt die Rückausnahme nach dem Wortlaut nicht.
Was bei der Kapitalauszahlung besteuert wird
Nach dem Einkommensteuergesetz ist nicht die Auszahlung der steuerpflichtige Betrag. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Dieses Gesetz nennt diesen Unterschiedsbetrag den Ertrag. Was du selbst eingezahlt hast, bleibt also außen vor.
Nach derselben Vorschrift gilt das im Erlebensfall ebenso wie beim Rückkauf des Vertrags. Der Zeitpunkt der Auszahlung ändert daran nichts. Er ändert aber die Höhe des Betrags, der am Ende angesetzt wird.
Die Halbierung und ihre zwei Bedingungen
Aus unserer Beratung entsteht hier die meiste Unsicherheit. Das Einkommensteuergesetz setzt nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags an, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind. Die Versicherungsleistung muss nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Und seit dem Vertragsabschluss müssen zwölf Jahre abgelaufen sein.
Für neuere Verträge verschiebt dasselbe Gesetz die Altersgrenze. Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des 60. das 62. Lebensjahr. Die Zwölfjahresfrist bleibt in beiden Fällen gleich.
Fehlt auch nur eine der beiden Bedingungen, greift die Halbierung nicht. Dann zählt der volle Unterschiedsbetrag. Aus unserer Beratung ist das der häufigste Grund, warum eine früh gezogene Auszahlung teurer ausfällt als erwartet.
Wann die zwölf Jahre zu laufen beginnen
Das Gesetz knüpft die Frist an den Vertragsabschluss. Nicht an den Beginn der Beitragszahlung, nicht an eine spätere Erhöhung und nicht an den Rentenbeginn. Wer seinen Vertrag kennt, kann diesen Tag also nachsehen.
Beide Bedingungen stehen gleichrangig nebeneinander. Beide Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt sein. Wer die Altersgrenze erreicht, aber die Frist noch nicht, erfüllt den Tatbestand ebenso wenig wie umgekehrt.
Welcher Steuersatz dann tatsächlich zählt
Das Einkommensteuergesetz beziffert die Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich auf 25 Prozent. Für die halbierten Erträge aus Versicherungsverträgen nimmt dasselbe Gesetz diesen gesonderten Tarif aber ausdrücklich aus.
Aus unserer Sicht wird dabei eine Gegenbewegung leicht übersehen. Wer die beiden Bedingungen erfüllt, versteuert nach dem Gesetz nur den halben Ertrag. Dafür zählt dieser Betrag nicht zum gesonderten Tarif, sondern bei der übrigen Einkommensteuer mit.
Die Steuer darauf hängt nach dem Einkommensteuergesetz damit auch an deinen übrigen Einkünften im Auszahlungsjahr. Aus unserer Sicht lässt sich deshalb nicht pauschal sagen, was unter dem Strich günstiger ist.
Wie die lebenslange Rente besteuert wird
Für die Rente gilt ein anderes Prinzip. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den Leibrenten zunächst zwei Gruppen. In der ersten stehen die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Basisrente. Die übrigen Leibrenten erfasst dasselbe Gesetz grundsätzlich nur mit ihrem Ertragsanteil. Für Renten aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung sieht dasselbe Gesetz eine eigene Regel vor.
Eine nicht geförderte private Rentenversicherung gehört zu dieser zweiten Gruppe. Die Höhe des Anteils steht als Tabelle im Gesetz. Maßgeblich ist das Lebensjahr, das du bei Beginn der Rente vollendet hast.
Für ein vollendetes 65. oder 66. Lebensjahr nennt die Tabelle 18 Prozent. Für ein vollendetes 67. Lebensjahr sind es 17 Prozent. Bei einem vollendeten 60. oder 61. Lebensjahr nennt dieselbe Tabelle 22 Prozent.
Dazwischen liegen die übrigen Stufen. Für ein vollendetes 62. Lebensjahr nennt die Tabelle 21 Prozent. Für ein vollendetes 63. Lebensjahr sind es 20 Prozent, für ein vollendetes 64. Lebensjahr 19 Prozent.
Was der Ertragsanteil überhaupt abbildet
Das Einkommensteuergesetz erklärt den Begriff selbst. Als Ertrag des Rentenrechts gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und einem Vergleichsbetrag. Dieser Vergleichsbetrag ergibt sich, wenn der Kapitalwert der Rente gleichmäßig auf ihre voraussichtliche Laufzeit verteilt wird.
Dahinter steht ein überschaubarer Gedanke. Erfasst werden soll nicht die Rückzahlung deines eigenen Geldes, sondern der Ertragsteil darin. Die Tabelle bildet das ab: Mit steigendem Alter bei Rentenbeginn sinkt der Anteil stufenweise.
Warum der Ertragsanteil später nicht mehr wandert
Nach derselben Vorschrift gilt der so bestimmte Ertrag für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Er wird später nicht neu ermittelt, nur weil du älter wirst. Der Anteil, der bei Rentenbeginn feststeht, bleibt die Grundlage.
Das hat zwei Seiten, die zusammengehören. Wer später startet, landet dauerhaft auf einer gleichen oder niedrigeren Stufe der Tabelle. Dafür bekommt er die Zahlungen über eine kürzere erwartete Zeit. Aus unserer Sicht trägt deshalb keine der beiden Seiten die Entscheidung allein.
Drei Konstellationen und was jeweils folgt
Drei Lagen zeigen, wie diese Regeln zusammenspielen. Nach dem Einkommensteuergesetz wirken die beiden Wege in diesen Lagen unterschiedlich:
- Angestellte kurz vor dem Ruhestand: Ihr Vertrag läuft seit mehr als zwölf Jahren, die Altersgrenze ist erreicht. Beim Kapital käme die Halbierung in Betracht. Dafür zählt der Betrag bei der übrigen Einkommensteuer mit. Fällt die Auszahlung in ein Jahr mit vollem Gehalt, trifft sie eine andere Lage als ein Jahr später.
- Selbstständiger mit schwankenden Einkünften: Für ihn ist das Auszahlungsjahr selbst eine Stellschraube. Aus unserer Sicht lohnt bei ihm der Blick auf ein Jahr mit niedrigen übrigen Einkünften. Die Rente dagegen verteilt die Steuerlast über viele Jahre.
- Alleinstehende mit kleiner gesetzlicher Rente: Für sie steht nicht die Steuer im Vordergrund. Die Frage ist, wie lange das Geld reicht. Eine lebenslange Zahlung endet nicht mit einem bestimmten Alter. Ein einmaliger Betrag ist dagegen mit der Auszahlung vollständig geflossen.
Wenn du vorher aussteigen willst
Manchmal stellt sich die Frage früher. Das Versicherungsvertragsgesetz knüpft den Anspruch an eine Bedingung. Es geht um eine Versicherung, bei der der Eintritt der Leistungspflicht gewiss ist. Kündigst du eine solche Versicherung, hat der Versicherer nach diesem Gesetz den Rückkaufswert zu leisten.
Dasselbe Gesetz sagt auch, wie dieser Wert entsteht. Er ist das Deckungskapital der Versicherung. Berechnet wird es nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Bei einer Kündigung gilt zusätzlich eine Untergrenze.
Angesetzt wird mindestens der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Aufsichtsrechtliche Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben davon unberührt.
Dasselbe Gesetz zieht dem Ganzen noch eine Obergrenze ein. Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als er die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden.
Steuerlich ist der Rückkauf dabei kein unbeschriebenes Blatt. Das Einkommensteuergesetz erfasst den Unterschiedsbetrag ausdrücklich auch beim Rückkauf des Vertrags.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Dieser Text nennt keinen Rentenfaktor, keine Rendite und keinen Betrag. Er sagt dir auch nicht, welcher Weg für dich günstiger ist. Steuerlich hängt das nach dem Einkommensteuergesetz auch an deinen übrigen Einkünften im Auszahlungsjahr. Welche Wahl dir bleibt, steht in deinem Vertrag. Steuerliche Fragen hängen am Einzelfall, und eine verbindliche Auskunft dazu gibt der Steuerberater.
Drei Nachbarthemen stehen bewusst nicht hier:
- Welches Produkt überhaupt: Wie Basisrente, geförderter Vertrag und private Rentenversicherung rechtlich auseinanderliegen, steht in Rürup oder Riester oder private Rentenversicherung.
- Sparen ohne Versicherung: Wo die Unterschiede zum Wertpapiersparen liegen, erklärt ETF-Sparplan oder Rentenversicherung.
- Die Versicherung selbst: Wie eine private Rentenversicherung aufgebaut ist, zeigt die Seite zur Rentenversicherung.
Dein nächster Schritt
Du willst wissen, welche Wahl dein Vertrag dir lässt und welche Fristen dafür laufen? Dann geh die Unterlagen mit jemandem durch, der sie liest. Ein Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.