Die Frage ETF-Sparplan oder Rentenversicherung stellt sich früher oder später fast jedem. Beide Wege sollen dasselbe leisten. Über Jahrzehnte Geld ansparen, damit im Ruhestand mehr da ist.
Trotzdem sind sie keine zwei Varianten derselben Sache. Sie beruhen auf verschiedenen Gesetzen. Daraus folgen Unterschiede bei Verfügbarkeit, Garantie, Steuer und Kosten.
Dieser Text vergleicht nicht Anbieter und nennt keine Tarife. Er zeigt, was jeweils im Gesetz steht. Was in deinem Fall passt, gehört ins Gespräch, nicht auf eine Website.
Zwei Rechtsformen, nicht zwei Produktnamen
Ein ETF ist ein Investmentfonds. Sein Vermögen ist ein Sondervermögen. Das Kapitalanlagegesetzbuch verlangt, dass es vom eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt gehalten wird. Die Vermögensgegenstände stehen dabei im Eigentum der Gesellschaft oder im Miteigentum der Anleger. Eine Forderung gegen ein Unternehmen ist das in keinem der beiden Fälle.
Eine private Rentenversicherung ist ein Vertrag mit einem Versicherer. Du zahlst Prämien, er schuldet dir eine Leistung. Zwischen euch steht kein Sondervermögen, sondern ein Leistungsversprechen.
Dieser Unterschied ist kein Detail. Er erklärt fast jeden weiteren Punkt in diesem Text. Wer ihn überspringt, vergleicht am Ende Äpfel mit einer Vertragsurkunde.
Wie schnell du wieder an dein Geld kommst
Beim Fonds ist der Weg kurz. Das Kapitalanlagegesetzbuch gibt jedem Anleger das Recht, mindestens zweimal im Monat die Auszahlung seines Anteils zu verlangen. Die Einzelheiten stehen in den Anlagebedingungen. Grenzenlos ist das nicht. Dasselbe Gesetz lässt eine Rückgabefrist in den Anlagebedingungen zu, und es erlaubt der Gesellschaft, die Rücknahme bei außergewöhnlichen Umständen auszusetzen.
Bei der Rentenversicherung ist der Ausstieg ein Vertragsvorgang. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kannst du bei laufenden Prämien jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Der Versicherer zahlt dann aber nicht deine Beiträge zurück. Er zahlt den Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist das berechnete Deckungskapital. Bei Kündigung schreibt das Gesetz eine Untergrenze vor. Maßgeblich ist mindestens der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. In den ersten Jahren kann er deshalb unter der Summe deiner Beiträge liegen.
Einen Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten erklärt das Versicherungsvertragsgesetz für unwirksam. Das begrenzt den Schaden, hebt ihn aber nicht auf. Wer früh aussteigt, trägt die Kosten trotzdem.
Es gibt einen dritten Weg. Das Versicherungsvertragsgesetz lässt dich jederzeit die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Sie wirkt zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, und die vereinbarte Mindestversicherungsleistung muss erreicht sein. Der Vertrag bleibt dann stehen, ohne dass du weiter einzahlst.
Eine Ausnahme gibt es aber. Bei einem zertifizierten Basisrentenvertrag mit ausgeschlossener Verwertung nimmt das Gesetz das Kündigungsrecht ausdrücklich zurück. Solche Verträge sind bewusst nicht kündbar.
Und ganz am Anfang gilt eine eigene Frist. Bei der Lebensversicherung setzt das Gesetz die Widerrufsfrist auf 30 Tage.
Was die Garantie in der Rentenversicherung bedeutet
Viele wählen die Versicherung wegen der Garantie. Es lohnt sich, genau hinzusehen, was garantiert ist.
Für Verträge mit Zinsgarantie setzt die Deckungsrückstellungsverordnung den Höchstzinssatz auf 1 Prozent fest. Das ist eine Obergrenze für die Kalkulation, keine Zusage an dich. Entscheidend ist der Rechnungszins deines Vertrages. Nach derselben Verordnung gilt der bei Vertragsabschluss verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung über die gesamte Laufzeit. Was am Ende bei dir ankommt, ist damit noch nicht gesagt.
Dazu kommt die Überschussbeteiligung. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz steht sie dir zu, sofern sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Ihre Höhe steht nicht im Voraus fest: Sie folgt dort einem verursachungsorientierten Verfahren, und die Bewertungsreserven werden jährlich neu ermittelt.
Auch die Garantie selbst hat eine Grenze. Das Versicherungsaufsichtsgesetz lässt die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen eines Lebensversicherers dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Voraussetzung ist, dass er dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Aus unserer Sicht bleibt das ein Ausnahmefall. Aber „garantiert” heißt eben nicht „unter allen Umständen”.
Steuern beim ETF-Sparplan: was laufend anfällt
Beim Depot besteuert der Staat unterwegs. Das Einkommensteuergesetz setzt den Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 25 Prozent. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Vorher greift ein Freibetrag. Das Einkommensteuergesetz zieht als Werbungskosten einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro ab, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Wie das im Alltag wirkt, steht in unserem Beitrag zu Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer.
Für Aktienfonds im Privatvermögen stellt das Investmentsteuergesetz 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Diese Teilfreistellung gilt unabhängig davon, ob der Fonds ausschüttet oder thesauriert.
Thesaurierende Fonds bleiben trotzdem nicht unbesteuert. Dafür gibt es die Vorabpauschale. Das Investmentsteuergesetz ermittelt ihren Basisertrag aus dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Sie gilt dort am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Beim Verkauf gilt zudem eine feste Reihenfolge. Bei sammelverwahrten Wertpapieren unterstellt das Einkommensteuergesetz, dass die zuerst angeschafften zuerst veräußert wurden. Bei einem Sparplan über viele Jahre entscheidet das mit über die Steuerlast.
Ein Punkt wird oft übersehen. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie bleiben im eigenen Topf.
Steuern bei der Rentenversicherung: was am Ende anfällt
Hier verschiebt sich fast alles nach hinten. Das Einkommensteuergesetz erfasst den Ertrag erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags. Während der Ansparphase fällt auf Erträge im Vertrag deshalb in aller Regel keine Abgeltungsteuer an. Eine Ausnahme ist der vermögensverwaltende Versicherungsvertrag: Dort rechnet dasselbe Gesetz die Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten zu.
Nimmst du das Kapital, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Summe der Beiträge nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Wird die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte anzusetzen. Die Altersgrenze 62 gilt dabei für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kommt ein kleiner Zusatz. Dort stellt das Gesetz 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt.
Wählst du stattdessen die Rente, greift die Regel gar nicht erst. Das Einkommensteuergesetz wendet sie nur an, soweit keine lebenslange Rente gewählt und erbracht wird. Dann wird der Ertragsanteil besteuert. Seine Höhe ist einer gesetzlichen Tabelle zu entnehmen. Beginnt die Rente mit vollendetem 67. Lebensjahr, beträgt er 17 Prozent.
Das ist der eigentliche Unterschied. Die eine Form wird laufend besteuert, die andere gebündelt am Ende.
Wenn der Anbieter in Schieflage gerät
Beim Fonds ist die Antwort kurz. Erlischt das Verwaltungsrecht durch Insolvenz der Gesellschaft, gehören die Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch nicht zur Insolvenzmasse. Das Fondsvermögen ist damit getrennt von der Firma, die es verwaltet.
Beim Versicherer läuft der Schutz anders. Das Versicherungsaufsichtsgesetz verlangt, dass er laufend Beträge dem Sicherungsvermögen zuführt und vorschriftsmäßig anlegt. Zusätzlich müssen Lebensversicherer dort einem Sicherungsfonds angehören, der die Ansprüche der Versicherungsnehmer schützt.
Aus unserer Sicht sind beide Systeme belastbar. Sie funktionieren aber nach verschiedenen Mechaniken, und die Herabsetzungsmöglichkeit aus dem vorigen Abschnitt bleibt bestehen.
Kosten: was dir ausgewiesen werden muss
Hier ist die Rentenversicherung erstaunlich transparent, wenn man die Unterlagen liest. Die VVG-Informationspflichtenverordnung verlangt den Ausweis der einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlichen Gesamtbetrag. Die übrigen Kosten sind als Anteil der Jahresprämie auszuweisen, und beide Angaben haben in Euro zu erfolgen.
Dazu kommt eine einzige Zahl, die vieles zusammenfasst. Dieselbe Verordnung verlangt den Ausweis der Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten. Diese Kennzahl reicht bis zum Beginn der Auszahlungsphase und heißt dort Effektivkosten. Berechnet werden sie nach einer europäisch vorgegebenen Methode, die für alle Versicherer gleich ist. Damit sind sie zwischen zwei Angeboten vergleichbar.
Beim ETF-Sparplan verteilen sich die Kosten anders. Sie stecken teils im Fonds, teils in den Konditionen deines Depots. Die Ausweispflichten der VVG-Informationspflichtenverordnung richten sich an den Versicherer. Für ein Wertpapierdepot gelten sie nicht.
Drei Fälle, drei Antworten
- Azubi im dritten Lehrjahr: Das Einkommen ist klein, der Zeitraum sehr lang. Bindung über Jahrzehnte trifft hier auf eine Lebensphase mit vielen Wechseln. Der Rückkaufswert kann in den ersten Jahren unter den Beiträgen liegen — das ist die Konsequenz, die zuerst zu bedenken ist.
- Beamtin auf Probe: Die Frage lautet hier nicht „sicher oder flexibel”, sondern welche Lücke überhaupt bleibt. Das hängt an deiner Versorgungszusage, nicht an der Produktform. Erst danach lässt sich über die Form entscheiden.
- Selbstständige Mitte vierzig: Der Zeitraum bis zum Ruhestand ist kürzer, die Einnahmen schwanken. Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ist dann ein wichtiges Detail. Sie hält den Vertrag in einem schwachen Jahr am Leben, ohne ihn zu beenden.
Keiner dieser drei Fälle führt automatisch zu einer der beiden Formen. Sie zeigen nur, welche Eigenschaft jeweils den Ausschlag gibt.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Der Text erklärt Unterschiede, keine Auswahl. Welcher Anbieter, welcher Tarif, welche Quote — das ist Beratung. Besteht dafür Anlass, verlangt das Versicherungsvertragsgesetz, dass der Versicherungsvermittler nach deinen Wünschen und Bedürfnissen fragt.
Ebenfalls nicht behandelt: der richtige Startzeitpunkt. Dazu steht mehr in unserem Beitrag über den richtigen Zeitpunkt für die Altersvorsorge. Wie ein Depot als reine Geldanlage funktioniert, zeigt unsere Seite zur Kapitalanlage.
Und noch eines fehlt hier bewusst. Wie sich beide Wege künftig entwickeln, sagen wir nicht — Wertentwicklungen lassen sich nicht zusagen.
Der nächste Schritt
Aus unserer Sicht ist die Reihenfolge entscheidend. Zuerst die Lücke bestimmen, dann die Form wählen. Wer umgekehrt anfängt, entscheidet über ein Produkt, bevor die Frage steht.
Einen Überblick über die Vertragsform gibt unsere Seite zur privaten Rentenversicherung.
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