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Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer: was Anleger wissen müssen

Tian von Dziembowski 8 Minuten Lesezeit

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Drei Mitarbeiter an einem Schreibtisch schauen gemeinsam auf einen aufgeklappten Laptop

Wer Geld anlegt, zahlt auf die Erträge Steuern. Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer regeln dabei zwei verschiedene Fragen. Der eine legt fest, welcher Betrag vorab abgezogen wird. Die andere sagt, wie hoch der Zugriff darüber hinaus ausfällt.

Beide stehen im Einkommensteuergesetz. Die Vorschrift, die alle Abgeltungssteuer nennen, trägt dort eine andere Überschrift: „Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen”. Das ist keine Wortklauberei. Es erklärt, warum der Steuerabzug an der Bank und deine Steuererklärung zwei getrennte Schritte sind.

Ein Hinweis vorweg. Dieser Text ordnet die Mechanik ein und sagt zu jeder Zahl, welches Gesetz sie festlegt. Was steuerlich in deinem Fall gilt, hängt an deinen Einkünften und deiner Veranlagung. Deine Steuererklärung gehört deshalb zu deinem Steuerberater, nicht in einen Blogbeitrag.

Was der Sparerpauschbetrag wirklich abdeckt

Der Sparerpauschbetrag ist keine Freigrenze und kein Rabatt. Er ist eine Werbungskosten-Pauschale. Nach dem Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen.

Derselbe Satz im Gesetz enthält die wichtigere Regel. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Depotgebühren, Fachliteratur, Kontoführung: alles abgegolten. Auch dann, wenn deine tatsächlichen Kosten höher liegen.

Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bekommen nach dem Einkommensteuergesetz einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro. Er wird bei jedem zur Hälfte abgezogen. Schöpft eine Seite ihre Hälfte nicht aus, wird der übersteigende Teil bei der anderen abgezogen. Zwei Depots werden so rechnerisch zu einem Topf.

Eine Grenze zieht das Gesetz noch. Der Pauschbetrag darf nicht höher sein als die verrechneten Kapitalerträge. Aus einem ungenutzten Rest entsteht also kein Verlust, den du irgendwo abziehen könntest.

Wie sich die Steuer auf Kapitalerträge zusammensetzt

Oberhalb des Pauschbetrags greift der gesonderte Tarif. Nach dem Einkommensteuergesetz beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 Prozent. Deine Bank zieht das direkt ab: Die Kapitalertragsteuer beträgt ebenfalls 25 Prozent des Kapitalertrags.

Darauf kommt der Solidaritätszuschlag. Nach dem Solidaritätszuschlaggesetz beträgt er 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist hier die zu erhebende Kapitalertragsteuer, nicht dein Ertrag. Der Zuschlag rechnet also auf die Steuer, nicht auf den Gewinn.

Bist du kirchensteuerpflichtig, kommt nach dem Einkommensteuergesetz ein dritter Posten dazu — und zugleich eine Entlastung. Die Steuer ermäßigt sich dann um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Kirchensteuer erhöht deine Last also, mindert aber zugleich die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge.

Warum der Freistellungsauftrag der eigentliche Schalter ist

Der Pauschbetrag wirkt an der Bank nicht von allein. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist nach dem Einkommensteuergesetz ein Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Liegt keiner vor, behält die Bank ab dem ersten Euro ein.

Verloren ist der Betrag dadurch nicht. Nach dem Einkommensteuergesetz kannst du mit der Einkommensteuererklärung eine Steuerfestsetzung beantragen, insbesondere bei einem nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag. Der Weg dauert nur länger und kostet dich einen Arbeitsschritt mehr.

Entsteht bei dir voraussichtlich gar keine Einkommensteuer, sieht das Einkommensteuergesetz einen zweiten Weg vor. Statt eines Freistellungsauftrags kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts vorliegen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. Fallen die Voraussetzungen weg, gibst du sie dem Finanzamt zurück.

Wie die Kirchensteuer an deine Bank kommt

Ob du kirchensteuerpflichtig bist, fragt deine Bank nach dem Einkommensteuergesetz selbst ab. Sie richtet dafür einmal jährlich eine Regelabfrage an das Bundeszentralamt für Steuern, im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober. Maßgeblich ist die Kirchensteuerpflicht am 31. August des Jahres.

Das Gesetz lässt dich diesen Abruf sperren. Auf schriftlichen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern unterbleibt der automatisierte Datenabruf. Das ist ein Sperrvermerk, kein Steuervorteil.

Denn er hat eine Folge. Bist du kirchensteuerpflichtig, verpflichtet dich der Sperrvermerk laut Gesetz für jeden Veranlagungszeitraum mit einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung. Wer sperrt, tauscht also Diskretion gegen Aufwand.

Verluste: welcher Topf zu welchem passt

Nach dem Einkommensteuergesetz bleiben Verluste aus Kapitalvermögen unter sich. Sie dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Depotverlust senkt dein zu versteuerndes Gehalt also nicht.

Innerhalb der Kapitalerträge zieht das Gesetz eine zweite Wand. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. Zinsen und Dividenden stehen in einem anderen Topf.

Nach dem Einkommensteuergesetz verrechnet deine Bank innerhalb des Jahres selbst. Sie gleicht negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven aus und beachtet dabei den Aktientopf. Was übrig bleibt, überträgt sie auf das nächste Kalenderjahr.

Über zwei Banken hinweg geht das laut Einkommensteuergesetz nicht automatisch. Dafür brauchst du eine Verlustbescheinigung. Der Antrag darauf ist unwiderruflich und muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen. Beantragst du sie, entfällt der Verlustübertrag ins Folgejahr.

Was beim Depotwechsel mit deinen Daten passiert

Ein Depotwechsel ist steuerlich kein neutraler Vorgang. Überträgst du Wertpapiere auf ein anderes Depot, muss die abgebende inländische Stelle der übernehmenden nach dem Einkommensteuergesetz die Anschaffungsdaten mitteilen. Ohne diese Daten kann die neue Bank deinen Gewinn nicht berechnen.

Für diesen Fall hält das Gesetz eine Notlösung bereit. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung. Das ist eine Ersatzgröße, kein Strafzuschlag. Zu viel Gezahltes holst du dir auf Antrag über die Veranlagung zurück; das Einkommensteuergesetz nennt diesen Fall ausdrücklich.

Nach dem Einkommensteuergesetz kann auch dein Verlusttopf mit umziehen. Bei vollständiger Übertragung teilt die abgebende Stelle der übernehmenden auf dein Verlangen den nicht ausgeglichenen Verlust mit. Eine Verlustbescheinigung darf in diesem Fall nicht erteilt werden. Beides zugleich geht also nicht.

Wann 25 Prozent zu viel sind: die Günstigerprüfung

Der gesonderte Tarif ist nicht immer der günstigere. Liegt dein persönlicher Steuersatz darunter, hilft die Günstigerprüfung nach dem Einkommensteuergesetz. Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt.

Das Gesetz macht den Antrag zu einem Alles-oder-nichts. Er kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt er für sämtliche Kapitalerträge beider.

Ein Risiko trägst du dabei nicht. Führt der Antrag nicht zu einer niedrigeren Steuer, bleibt es beim gesonderten Tarif — das steht als Bedingung im Gesetz selbst.

Fonds im Depot: Vorabpauschale und Teilfreistellung

Wer thesaurierende Fonds hält, kann trotzdem etwas versteuert bekommen. Dafür gibt es die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz. Sie ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds den Basisertrag für das Kalenderjahr unterschreiten.

Der Basisertrag entsteht rechnerisch. Das Investmentsteuergesetz ermittelt ihn durch Multiplikation des Rücknahmepreises zu Jahresbeginn mit 70 Prozent des Basiszinses. Begrenzt ist er auf den Anstieg des Rücknahmepreises im Kalenderjahr zuzüglich der Ausschüttungen. Den maßgebenden Zinssatz veröffentlicht das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt. Als zugeflossen gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres.

Gegen die Doppelbelastung steht die Teilfreistellung. Nach dem Investmentsteuergesetz sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds ist die Hälfte davon anzusetzen. Beides läuft laut Einkommensteuergesetz über die Bank, ohne dass du etwas beantragst.

Drei Fälle, drei Konsequenzen

Die Regeln oben wirken erst im konkreten Fall. Drei Konstellationen zeigen, was sie praktisch bedeuten:

  • Auszubildende im dritten Lehrjahr: Wer neben der Ausbildung ein kleines Depot führt, bleibt mit den Erträgen oft unter dem Pauschbetrag. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank nach dem Einkommensteuergesetz trotzdem ein. Die Folge ist eine Steuererklärung, die sonst nicht nötig wäre.
  • Ehepaar mit zwei Einzeldepots: Erträge fallen fast nur bei einer Person an. Bei Zusammenveranlagung zieht das Einkommensteuergesetz den ungenutzten Teil bei der anderen Seite ab. Das geschieht bei der Ermittlung der Einkünfte.
  • Anleger mit Verlusten bei zwei Banken: Der Gewinn liegt bei Bank A, der Aktienverlust bei Bank B. Ohne fristgerechte Verlustbescheinigung bleibt der Verlust im nächsten Jahr bei Bank B liegen. Der Stichtag dafür ist laut Einkommensteuergesetz der 15. Dezember.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Drei Fragen bleiben hier bewusst offen. Sie gehören in eigene Texte oder in ein Gespräch:

  • Anlagestrategie: Wie ein Depot überhaupt aufgebaut wird, zeigt unsere Seite zur Kapitalanlage.
  • Rücklage: Wie viel Geld verfügbar bleiben sollte, klärt unser Beitrag zum Notgroschen.
  • Altvertrag: Welche steuerliche Frist bei alten Policen zählt, steht im Beitrag zur Kapitallebensversicherung.

Nicht behandelt sind außerdem konkrete Steuerberechnungen für deinen Fall. Das ist Aufgabe eines Steuerberaters, und wir nennen dafür keine Beispielzahlen.

Der nächste Schritt

Die Steuer ist selten der Grund für eine Anlageentscheidung. Sie ist aber der Grund, warum zwei gleich gute Depots unterschiedlich viel übrig lassen. Ein Freistellungsauftrag, der zur Verteilung deiner Erträge passt, kostet nichts außer einer Unterschrift. Wie das Ganze in eine Struktur passt, zeigt unsere Übersicht zu Investment und Altersvorsorge.

Wir schauen uns deine Struktur gemeinsam an — bequem von zu Hause aus oder bei uns vor Ort. Erstgespräch buchen — kostenfrei und unverbindlich.

Quellen und Stand: EStG, SolZG 1995 und InvStG 2018 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt abgerufen am 24.09.2026.

Inhalt
  1. Was der Sparerpauschbetrag wirklich abdeckt
  2. Wie sich die Steuer auf Kapitalerträge zusammensetzt
  3. Warum der Freistellungsauftrag der eigentliche Schalter ist
  4. Wie die Kirchensteuer an deine Bank kommt
  5. Verluste: welcher Topf zu welchem passt
  6. Was beim Depotwechsel mit deinen Daten passiert
  7. Wann 25 Prozent zu viel sind: die Günstigerprüfung
  8. Fonds im Depot: Vorabpauschale und Teilfreistellung
  9. Drei Fälle, drei Konsequenzen
  10. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  11. Der nächste Schritt
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