Wer Geld anlegt, zahlt auf die Erträge Steuern. Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer regeln dabei zwei verschiedene Fragen. Der eine legt fest, welcher Betrag vorab abgezogen wird. Die andere sagt, wie hoch der Zugriff darüber hinaus ausfällt.
Beide stehen im Einkommensteuergesetz. Der Paragraf, den alle Abgeltungssteuer nennen, trägt dort eine andere Überschrift: „Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen” (§ 32d EStG). Das ist keine Wortklauberei. Es erklärt, warum der Steuerabzug an der Bank und deine Steuererklärung zwei getrennte Schritte sind.
Ein Hinweis vorweg. Dieser Text ordnet die Mechanik ein und nennt zu jeder Zahl die Fundstelle. Was steuerlich in deinem Fall gilt, hängt an deinen Einkünften und deiner Veranlagung. Deine Steuererklärung gehört deshalb zu deinem Steuerberater, nicht in einen Blogbeitrag.
Was der Sparerpauschbetrag wirklich abdeckt
Der Sparerpauschbetrag ist keine Freigrenze und kein Rabatt. Er ist eine Werbungskosten-Pauschale. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Der zweite Halbsatz derselben Vorschrift ist der wichtigere. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Depotgebühren, Fachliteratur, Kontoführung: alles abgegolten. Auch dann, wenn deine tatsächlichen Kosten höher liegen.
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bekommen einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG). Er wird bei jedem zur Hälfte abgezogen. Schöpft eine Seite ihre Hälfte nicht aus, wird der übersteigende Teil bei der anderen abgezogen (§ 20 Abs. 9 Satz 3 EStG). Zwei Depots werden so rechnerisch zu einem Topf.
Eine Grenze zieht das Gesetz noch. Der Pauschbetrag darf nicht höher sein als die verrechneten Kapitalerträge (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Aus einem ungenutzten Rest entsteht also kein Verlust, den du irgendwo abziehen könntest.
Wie sich die Steuer auf Kapitalerträge zusammensetzt
Oberhalb des Pauschbetrags greift der gesonderte Tarif. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Deine Bank zieht das direkt ab: Die Kapitalertragsteuer beträgt ebenfalls 25 Prozent des Kapitalertrags (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Darauf kommt der Solidaritätszuschlag. Er beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 4 Satz 1 SolZG 1995). Bemessungsgrundlage ist hier die erhobene Kapitalertragsteuer, nicht dein Ertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG 1995). Der Zuschlag rechnet also auf die Steuer, nicht auf den Gewinn.
Bist du kirchensteuerpflichtig, kommt ein dritter Posten dazu — und zugleich eine Entlastung. Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Kirchensteuer erhöht deine Last also, mindert aber zugleich die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge.
Warum der Freistellungsauftrag der eigentliche Schalter ist
Der Pauschbetrag wirkt an der Bank nicht von allein. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist ein Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Liegt keiner vor, behält die Bank ab dem ersten Euro ein.
Verloren ist der Betrag dadurch nicht. Du kannst mit der Einkommensteuererklärung eine Steuerfestsetzung beantragen, insbesondere bei einem nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag (§ 32d Abs. 4 EStG). Der Weg dauert nur länger und kostet dich einen Arbeitsschritt mehr.
Für Menschen mit sehr niedrigem Einkommen gibt es einen zweiten Weg. Statt eines Freistellungsauftrags kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts vorliegen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden (§ 44a Abs. 2 Satz 3 EStG). Fallen die Voraussetzungen weg, gibst du sie zurück.
Wie die Kirchensteuer an deine Bank kommt
Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge fragt deine Bank selbst ab. Sie richtet dafür einmal jährlich eine Regelabfrage an das Bundeszentralamt für Steuern, im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG). Maßgeblich ist die Zugehörigkeit am 31. August des Jahres.
Du kannst diesen Abruf sperren. Auf schriftlichen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern unterbleibt der automatisierte Datenabruf (§ 51a Abs. 2e Satz 1 EStG). Das ist ein Sperrvermerk, kein Steuervorteil.
Denn er hat eine Folge. Der Sperrvermerk verpflichtet dich für jeden Veranlagungszeitraum mit einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 51a Abs. 2e Satz 3 EStG). Wer sperrt, tauscht also Diskretion gegen Aufwand.
Verluste: welcher Topf zu welchem passt
Verluste aus Kapitalvermögen bleiben unter sich. Sie dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Ein Depotverlust senkt dein zu versteuerndes Gehalt also nicht.
Innerhalb der Kapitalerträge gibt es eine zweite Wand. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Zinsen und Dividenden stehen in einem anderen Topf.
Deine Bank verrechnet innerhalb des Jahres selbst. Sie gleicht negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven aus (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Was übrig bleibt, überträgt sie auf das nächste Kalenderjahr (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG).
Über zwei Banken hinweg geht das nicht automatisch. Dafür brauchst du eine Verlustbescheinigung (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Antrag darauf ist unwiderruflich und muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Beantragst du sie, entfällt der Verlustübertrag ins Folgejahr (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG).
Was beim Depotwechsel mit deinen Daten passiert
Ein Depotwechsel ist steuerlich kein neutraler Vorgang. Überträgst du Wertpapiere auf ein anderes Depot, muss die abgebende inländische Stelle der übernehmenden die Anschaffungsdaten mitteilen (§ 43a Abs. 2 Satz 3 EStG). Ohne diese Daten kann die neue Bank deinen Gewinn nicht berechnen.
Für diesen Fall hält das Gesetz eine Notlösung bereit. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG). Das ist eine Ersatzgröße, kein Strafzuschlag. Zu viel Gezahltes holst du dir über die Veranlagung zurück (§ 32d Abs. 4 EStG).
Auch dein Verlusttopf zieht mit um. Bei vollständiger Übertragung teilt die abgebende Stelle der übernehmenden auf dein Verlangen den nicht ausgeglichenen Verlust mit (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG). Eine Verlustbescheinigung darf in diesem Fall nicht erteilt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG). Beides zugleich geht also nicht.
Wann 25 Prozent zu viel sind: die Günstigerprüfung
Der gesonderte Tarif ist nicht immer der günstigere. Liegt dein persönlicher Steuersatz darunter, hilft die Günstigerprüfung. Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG).
Der Antrag ist ein Alles-oder-nichts. Er kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden (§ 32d Abs. 6 Satz 3 EStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt er für sämtliche Kapitalerträge beider (§ 32d Abs. 6 Satz 4 EStG).
Ein Risiko trägst du dabei nicht. Führt der Antrag nicht zu einer niedrigeren Steuer, bleibt es beim gesonderten Tarif — das steht als Bedingung in der Norm selbst.
Fonds im Depot: Vorabpauschale und Teilfreistellung
Wer thesaurierende Fonds hält, bekommt trotzdem etwas versteuert. Dafür gibt es die Vorabpauschale. Sie ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds den Basisertrag für das Kalenderjahr unterschreiten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG).
Der Basisertrag entsteht rechnerisch. Er wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises zu Jahresbeginn mit 70 Prozent des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Den maßgebenden Zinssatz veröffentlicht das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG). Als zugeflossen gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (§ 18 Abs. 3 InvStG).
Gegen die Doppelbelastung steht die Teilfreistellung. Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG). Bei Mischfonds ist die Hälfte davon anzusetzen (§ 20 Abs. 2 InvStG). Beides läuft über die Bank, ohne dass du etwas beantragst.
Drei Fälle, drei Konsequenzen
Die Regeln oben wirken erst im konkreten Fall. Drei Konstellationen zeigen, was sie praktisch bedeuten:
- Auszubildende im dritten Lehrjahr: Wer neben der Ausbildung ein kleines Depot führt, bleibt mit den Erträgen oft unter dem Pauschbetrag. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank trotzdem ein. Die Folge ist eine Steuererklärung, die sonst nicht nötig wäre.
- Ehepaar mit zwei Einzeldepots: Erträge fallen fast nur bei einer Person an. Über einen gemeinsamen Freistellungsauftrag wandert der ungenutzte Teil zur anderen Seite (§ 20 Abs. 9 Satz 3 EStG). Getrennte Aufträge ohne Abstimmung verschenken diesen Effekt.
- Anleger mit Verlusten bei zwei Banken: Der Gewinn liegt bei Bank A, der Aktienverlust bei Bank B. Ohne fristgerechte Verlustbescheinigung bleibt der Verlust im nächsten Jahr bei Bank B liegen. Der Stichtag dafür ist der 15. Dezember (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Drei Fragen bleiben hier bewusst offen. Sie gehören in eigene Texte oder in ein Gespräch:
- Anlagestrategie: Wie ein Depot überhaupt aufgebaut wird, zeigt unsere Seite zur Kapitalanlage.
- Rücklage: Wie viel Geld verfügbar bleiben sollte, klärt unser Beitrag zum Notgroschen.
- Altvertrag: Welche steuerliche Frist bei alten Policen zählt, steht im Beitrag zur Kapitallebensversicherung.
Nicht behandelt sind außerdem konkrete Steuerberechnungen für deinen Fall. Das ist Aufgabe eines Steuerberaters, und wir nennen dafür keine Beispielzahlen.
Der nächste Schritt
Die Steuer ist selten der Grund für eine Anlageentscheidung. Sie ist aber der Grund, warum zwei gleich gute Depots unterschiedlich viel übrig lassen. Ein Freistellungsauftrag, der zur Verteilung deiner Erträge passt, kostet nichts außer einer Unterschrift. Wie das Ganze in eine Struktur passt, zeigt unsere Übersicht zu Investment und Altersvorsorge.
Wir schauen uns deine Struktur gemeinsam an — bequem von zu Hause aus oder bei uns vor Ort. Erstgespräch buchen — kostenfrei und unverbindlich.
Quellen und Stand: EStG, SolZG 1995 und InvStG 2018 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.09.2026.