Auf einem Angebot für eine Berufsunfähigkeitsversicherung stehen, soweit wir sehen, oft zwei Beträge nebeneinander. Der höhere ist der volle Tarifbeitrag. Der niedrigere ist das, was du im Monat tatsächlich überweist. Den Abstand dazwischen macht die Überschussbeteiligung.
Dieser Text erklärt die Mechanik dahinter. Er nennt keine Beiträge und keine Tarife: Aus unserer Beratung hängen konkrete Zahlen immer am Einzelfall.
Was Brutto und Netto auf dem Angebot bedeuten
Der kalkulierte Beitrag und der gezahlte Beitrag sind, soweit wir sehen, nicht dasselbe. Für den vollen Tarifbeitrag hat sich der Begriff Bruttobeitrag eingebürgert, für den gezahlten der Begriff Zahlbeitrag oder Nettobeitrag. Diese drei Wörter stehen so weder im Versicherungsvertragsgesetz noch in den Musterbedingungen der Branche. Sie sind Branchensprache, soweit wir sehen.
Was in einem Angebot stehen muss, regelt dagegen eine Verordnung. Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen verlangt grundsätzlich den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt dieselbe Verordnung zusätzlich Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten. Die einkalkulierten Abschlusskosten stehen dort als einheitlicher Gesamtbetrag, die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie, jeweils mit der Angabe der Laufzeit.
Eine Zusage für die Zukunft verlangt dieselbe Verordnung dagegen nicht. Der Gesamtpreis beschreibt den Vertrag bei Abschluss. Was in vielen Jahren von deinem Konto abgeht, sagt er nicht.
Welche Kosten im Tarifbeitrag stecken
Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind die Kosten deines Vertrages in deinen Beitrag einkalkuliert. Unterschieden werden Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören nach denselben Bedingungen insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Dazu kommen dort die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten.
Nach denselben Musterbedingungen werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils dieser Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen. Ausgenommen ist der Teil, der für Leistungen im Versicherungsfall, für den laufenden Versicherungsbetrieb und für die Deckungsrückstellung bestimmt ist. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten verteilen sich dort über die gesamte Beitragszahlungsdauer, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit.
Die Deckungsrückstellungsverordnung begrenzt diesen Weg. Wendet der Versicherer das Zillmerverfahren an, darf der Zillmersatz 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten. Die Kostenverrechnung hat nach denselben Musterbedingungen eine spürbare Folge. In der Anfangszeit deines Vertrages stehen dort nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung.
Worauf du bei der Überschussbeteiligung einen Anspruch hast
Das Versicherungsvertragsgesetz gibt dir eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Ausschließen lässt sie sich dabei nur insgesamt, nicht in Teilen. Dasselbe Gesetz ordnet an, dass seine Vorschriften zur Lebensversicherung auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden sind. Das gilt, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt auch vor, wie verteilt wird. Die Beteiligung an dem Überschuss hat der Versicherer nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.
Woher die Überschüsse überhaupt kommen
Wie das praktisch abläuft, zeigen die Musterbedingungen des GDV. Der GDV gibt sie ausdrücklich unverbindlich heraus; abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Maßgeblich ist deshalb immer dein eigener Vertrag. Aus unserer Sicht taugen sie trotzdem als Lesehilfe.
Nach diesen Musterbedingungen ermittelt der Versicherer den in einem Geschäftsjahr entstandenen Rohüberschuss nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legt er fest, welcher Teil davon für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Diesen Teil führt er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er ihn nicht unmittelbar gutschreibt.
Nach denselben Musterbedingungen gleicht diese Rückstellung Schwankungen des Überschusses über die Jahre aus. Ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung deines Vertrages ergibt sich aus der Zuführung zu dieser Rückstellung aber nicht. Den Verteilungsschlüssel legt der Vorstand jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest.
Nach den Musterbedingungen fasst der Versicherer gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammen und bildet darin Gewinnverbände. Dein Vertrag ist dem Gewinnverband zugeordnet, der in deinem Versicherungsschein genannt ist. Verteilt wird in dem Maß, wie Bestandsgruppen und Gewinnverbände zur Entstehung des Überschusses beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.
Bewertungsreserven bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Das Versicherungsvertragsgesetz nennt neben dem Überschuss die Bewertungsreserven. Nach den Musterbedingungen des GDV entstehen sie, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Dieselben Bedingungen halten fest: Vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit stehen keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Kapitalbildung zur Verfügung. Deshalb entstehen dort auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven.
Dennoch entstehende Bewertungsreserven, die rechtlich für die Beteiligung zählen, ordnet der Versicherer nach denselben Bedingungen den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Auch dabei wendet er ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Die Höhe dieser Reserven ermittelt er nach denselben Bedingungen jährlich neu. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dort dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Das Versicherungsvertragsgesetz ordnet für die Beendigung des Vertrags eine eigene Regel an. Der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag wird zur Hälfte zugeteilt und an dich ausgezahlt. Eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden.
Was passiert, wenn die Überschussbeteiligung sinkt
Die Musterbedingungen sagen auch, warum die Höhe nicht garantiert werden kann. Sie hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und vom Versicherer nur begrenzt beeinflussbar sind. Als Einflussfaktoren nennen sie insbesondere die Entwicklung des Berufsunfähigkeitsrisikos, des Kapitalmarkts und der Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann danach auch Null Euro betragen.
Nach denselben Musterbedingungen gehören Form und Verwendung der Überschussanteile in die Bedingungen oder in eine Anlage dazu. Genannt sind dort unter anderem laufende Überschussanteile, Schlussüberschussanteile, Bonus, Ansammlung, Verrechnung und Barauszahlung. Welche Form für dich gilt, steht in deinem Vertrag.
Verrechnet dein Vertrag die Überschüsse nach diesen Bedingungen mit dem Beitrag, steigt der gezahlte Betrag, sobald die Überschussbeteiligung sinkt. Soweit wir sehen, ist der volle Tarifbeitrag aus deinem Vertrag dabei die Obergrenze. Ob der vereinbarte Beitrag selbst steigen darf, ist davon zu trennen.
Wann der Versicherer den vereinbarten Beitrag neu festsetzen darf
Das Versicherungsvertragsgesetz erlaubt dem Versicherer, die vereinbarte Prämie neu festzusetzen. Dafür müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen. Der Leistungsbedarf muss sich nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert haben. Die nach berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie muss angemessen und erforderlich sein, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten. Grundsätzlich muss zusätzlich ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und diese Voraussetzungen prüfen und bestätigen.
Dasselbe Gesetz schließt eine Neufestsetzung aus, soweit die Versicherungsleistungen bei der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren. Das setzt voraus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar das insbesondere anhand der damals verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Statt einer Erhöhung der Prämie kannst du nach demselben Gesetz verlangen, dass die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Wirksam wird beides zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung mit den maßgeblichen Gründen folgt.
Drei Fälle, in denen der Unterschied zählt
Die drei Fälle unten sind Beispiele aus unserer Beratung, keine Rechtsauskunft.
- Azubi im dritten Lehrjahr: Er plant sein Budget auf den niedrigeren Betrag und hat wenig Luft. Sinkt die Überschussbeteiligung, trifft ihn die Differenz sofort. Aus unserer Beratung: Wer knapp plant, rechnet besser mit dem vollen Tarifbeitrag.
- Angestellte mit Ansammlung statt Verrechnung: Ihr gezahlter Betrag bewegt sich nicht, weil die Überschüsse nicht gegengerechnet werden. Dafür verändert sich eine andere Position ihres Vertrages. Aus unserer Sicht geht ein Vergleich allein über den Monatsbetrag an ihrem Fall vorbei.
- Selbstständiger mit langer Laufzeit: Über die Jahre summiert sich die Differenz zwischen beiden Beträgen. Aus unserer Sicht ist das der Punkt, an dem die Verwendungsform wirklich zählt. Der volle Tarifbeitrag steht in seinen Unterlagen und bewegt sich dadurch nicht.
Deine jährliche Information vom Versicherer
Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung eine jährliche Unterrichtung in Textform. Sie betrifft den aktuellen Stand deiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Diese jährliche Nachricht heißt im Gesetz Standmitteilung. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt die Vorschrift entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Nach den Musterbedingungen des GDV veröffentlicht der Versicherer die festgelegten Überschussanteilsätze jährlich in seinem Geschäftsbericht. Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen verlangt daneben Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Dieser Text nennt keine Beiträge, keine Tarife und keine Überschusssätze. Aus unserer Beratung hängt der Betrag an Beruf, Alter, Gesundheit und Laufzeit. Das ist Beratungsleistung und gehört ins Gespräch, nicht auf eine Website.
Drei Nachbarthemen stehen bewusst nicht hier:
- Beitrag gerade nicht leistbar: Welche Wege dir dann offenstehen, steht in Berufsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei stellen.
- Fehler beim Abschluss: Warum der Blick allein auf den gezahlten Betrag zu kurz greift, steht in die häufigsten Fehler beim BU-Abschluss.
- Die Versicherung selbst: Wie der Schutz aufgebaut ist, erklärt die Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dein nächster Schritt
Du willst wissen, welche Beträge in deinem Angebot wirklich stehen und was sie bewegen kann? Dann geh das mit jemandem durch, der deine Unterlagen liest. Ein Erstgespräch zur Berufsunfähigkeit ist kostenfrei und unverbindlich.