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Finanzhaus Südbaden

Betriebsrente beim Jobwechsel: was mit deiner bAV passiert

Tian von Dziembowski 9 Minuten Lesezeit

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Aufgefächerte Vertragsunterlagen auf einem Tisch, darauf ein Kugelschreiber mit dem Logo von Finanzhaus Südbaden

Betriebsrente beim Jobwechsel — an diesen Vertrag denkt im Kündigungsgespräch aus unserer Erfahrung kaum jemand. Der neue Arbeitsvertrag ist unterschrieben, das Team verabschiedet sich, und irgendwo läuft noch eine betriebliche Altersversorgung weiter. Oder eben nicht.

Dieser Text geht die Frage von vorne bis hinten durch. Was mit deiner Anwartschaft beim Ausscheiden geschieht. Welche vier Wege dir danach offenstehen. Und welche Frist dabei tickt, ohne dass dich jemand erinnert.

Eine Vorwegnahme, weil sie die häufigste Sorge auflöst: Eine Anwartschaft ist kein Guthaben, das mit dem Arbeitsvertrag endet. Das Betriebsrentengesetz regelt ausdrücklich, wann sie dir erhalten bleibt.

Zuerst die eine Frage: Ist deine Anwartschaft unverfallbar?

Alles Weitere hängt an dieser Antwort. Es gibt zwei Fälle, und sie unterscheiden sich stark.

Der erste Fall ist die Entgeltumwandlung. Das Betriebsrentengesetz sagt hier klar: Erfolgt die Versorgung durch Entgeltumwandlung, behältst du deine Anwartschaft. Sie bleibt dir auch dann, wenn dein Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall endet. Eine Wartezeit gibt es nicht. Was du selbst umgewandelt hast, gehört dir vom ersten Beitrag an.

Der zweite Fall ist die rein arbeitgeberfinanzierte Zusage. Dort verlangt das Gesetz zwei Dinge gleichzeitig. Dein Arbeitsverhältnis muss nach dem vollendeten 21. Lebensjahr enden. Und die Versorgungszusage muss zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden haben. Fehlt eines von beidem, verfällt die Anwartschaft.

Für ältere Zusagen hält das Gesetz eigene Übergangsregeln bereit, und jede kennt zwei Wege. Wurde dir die Versorgung zwischen 2009 und 2017 zugesagt, zählen das vollendete 25. Lebensjahr und fünf Jahre Zusage. Es genügt aber auch, wenn die Zusage seit Anfang 2018 drei Jahre besteht und du 21 bist. Bei Zusagen von 2001 bis 2008 sind es das 30. Lebensjahr und fünf Jahre. Auch dort genügt der zweite Weg: fünf Jahre Zusage seit Anfang 2009 und ein vollendetes 25. Lebensjahr.

Diese zweiten Wege sind zeitlich längst durchlaufen. Die Frist von drei Jahren endete Anfang 2021, die von fünf Jahren schon Anfang 2014 — beide sind vorbei. Wer heute wechselt, muss bei einer Zusage aus 2009 bis 2017 also nur das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Zusage aus 2001 bis 2008 zählt das vollendete 25. Lebensjahr. Entscheidend bleibt, wann die Zusage erteilt wurde — nicht, wann du kündigst.

Ein Detail rettet dabei manche Anwartschaft. Eine Änderung der Versorgungszusage unterbricht den Fristenlauf nicht, und ihre Übernahme durch eine andere Person ebenso wenig. Ein Betriebsübergang setzt deine Uhr also nicht auf null.

Was „unverfallbar” praktisch bedeutet

Unverfallbar heißt erhalten, nicht ausgezahlt. Der Vertrag ruht und wird erst im Versorgungsfall fällig.

Wie hoch dein Anspruch dann ist, hängt wieder an der Finanzierung. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage rechnet das Gesetz zeitanteilig. Maßgeblich ist das Verhältnis deiner Betriebszugehörigkeit zu der Zeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer früh geht, nimmt entsprechend wenig mit.

Bei der Entgeltumwandlung gilt eine andere Rechnung. Dort tritt an die Stelle dieser Quote die Anwartschaft, die aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen erreicht ist. Es zählt also schlicht, was deine eigenen Beiträge aufgebaut haben.

Läuft deine Versorgung über eine Direktversicherung, kommt ein wichtiger Schutz dazu. Ist die Anwartschaft unverfallbar geworden, darf dein Arbeitgeber das Bezugsrecht wegen der Beendigung nicht mehr widerrufen. Eine Vereinbarung, die das Bezugsrecht an das Ende des Arbeitsverhältnisses knüpft, ist unwirksam.

Weg 1: Den Vertrag ruhen lassen

Der bequemste Weg ist, nichts zu tun. Es fließen keine neuen Beiträge, und der Anspruch entsteht erst im Versorgungsfall.

In unseren Gesprächen überrascht dieser Punkt regelmäßig: Auszahlen lassen kannst du ihn nicht. Das Betriebsrentengesetz sperrt den Zugriff. Bei der Direktversicherung darfst du die Ansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber aufgebauten Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf auch der Rückkaufswert nach einer Kündigung nicht in Anspruch genommen werden. Kündigst du trotzdem, wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

Das ist aus unserer Sicht keine Schikane, sondern der Zweck der Sperre. Der Vertrag soll aus unserer Sicht die Altersversorgung tragen — nicht die Liquidität im Wechseljahr.

Weg 2: Die Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen

Hier wird es konkret, und hier läuft eine Frist. Das Gesetz kennt zwei Spielarten der Mitnahme.

Die erste ist die einvernehmliche Lösung. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses können sich alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und du einigen. Entweder übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage. Oder der Wert deiner unverfallbaren Anwartschaft wandert als Übertragungswert zu ihm, und er erteilt dafür eine wertgleiche Zusage.

Die zweite Spielart ist stärker, weil sie ein echter Anspruch ist. Du kannst innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung verlangen. Zwei Bedingungen müssen dafür zusammenkommen. Die Versorgung muss über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gelaufen sein. Und der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

Greift der Anspruch, ist der neue Arbeitgeber gebunden. Er muss eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage erteilen. Durchführen muss er sie über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Für die neue Anwartschaft gelten dann die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

Wie hoch der Übertragungswert ausfällt, hängt am Durchführungsweg. Lief die Versorgung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung, entspricht er dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung. Und mit der vollständigen Übertragung erlischt die Zusage deines früheren Arbeitgebers. Ein Rückweg ist danach nicht vorgesehen.

Weg 3: Den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen

Für die Entgeltumwandlung schreibt das Gesetz diesen Weg ausdrücklich vor. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds muss dir das Recht eingeräumt werden, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Überschussanteile dürfen dabei nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Verpfänden, abtreten oder beleihen darf der Arbeitgeber den Vertrag nicht.

Ein zweiter Fall ist im Alltag mindestens so wichtig. Erhältst du bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt, hast du ebenfalls das Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen. Dein Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Gemeint sind Pausen ohne Entgelt bei laufendem Arbeitsvertrag.

Eine Einschränkung gehört dazu, und sie ist keine Nebensache. Das Betriebsrentengesetz knüpft die Entgeltumwandlung an künftige Entgeltansprüche gegenüber deinem Arbeitgeber. Nach dem Ausscheiden gibt es diese Ansprüche gegen ihn nicht mehr. Aus unserer Sicht ist die Eigenfortführung deshalb vor allem eine Brücke — sie hält den Vertrag am Leben, bis eine Entscheidung fällt.

Weg 4: Abfindung — nur in engen Grenzen

Abgefunden werden darf eine unverfallbare Anwartschaft nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes. Ohne deine Zustimmung geht das lediglich bei sehr kleinen Beträgen. Die monatliche Leistung darf dann eineinhalb Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nicht übersteigen. Bei einer Kapitalleistung liegt die Grenze bei achtzehn Zehnteln dieser Bezugsgröße.

Mit deiner Zustimmung ist eine etwas höhere Grenze möglich. Der Abfindungsbetrag muss dann aber unmittelbar für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden. Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

Eine Regel ist beim Jobwechsel entscheidend. Machst du von deinem Recht auf Übertragung Gebrauch, ist die Abfindung unzulässig. Wer mitnehmen will, sollte die Übertragung also nicht auf die lange Bank schieben.

Die Auskunft, die du verlangen kannst

Du musst dir diese Zahlen nicht zusammensuchen. Das Gesetz gibt dir einen Auskunftsanspruch, und er ist erstaunlich konkret.

Auf dein Verlangen muss dir dein Arbeitgeber oder der Versorgungsträger mitteilen, wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt. Ebenso, wie sie sich danach entwickeln wird. Zusätzlich musst du erfahren, wie hoch der Übertragungswert bei einer Übertragung ist. Und der neue Arbeitgeber muss dir sagen, welcher Anspruch daraus entstünde.

Für die Form gibt es eine klare Vorgabe. Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden. Eine mündliche Zusage im Flur erfüllt das nicht.

Drei Situationen und was daraus folgt

  • Berufseinsteigerin ohne Wartezeit: Sie ist 20 Jahre alt, der Arbeitgeber zahlt seit einem Jahr allein ein. Weder das Alter noch die Dreijahresfrist sind erfüllt. Die Anwartschaft verfällt mit dem Wechsel.
  • Fachkraft mit Entgeltumwandlung: Sie ist 34 und wandelt seit vier Jahren Entgelt in eine Direktversicherung um. Die Anwartschaft ist von Beginn an unverfallbar. Die Übertragung zum neuen Arbeitgeber steht ihr als Anspruch offen.
  • Angestellte mit Direktzusage: Sie ist 52, die arbeitgeberfinanzierte Zusage stammt von 2005 und läuft unmittelbar über den Betrieb. Alter und Fünfjahresfrist sind erfüllt. Der gesetzliche Übertragungsanspruch greift hier trotzdem nicht: Er ist an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung geknüpft.

Die dritte Situation zeigt einen Irrtum, der uns oft begegnet. Unverfallbar zu sein und mitnehmen zu dürfen sind zwei verschiedene Dinge.

In welcher Reihenfolge wir vorgehen

Aus unserer Erfahrung ordnet sich die Sache, wenn man sie in vier Schritte zerlegt. Sie kosten zusammen weniger Zeit als eine Woche Grübeln.

  1. Unterlagen: Versorgungszusage, Durchführungsweg und Datum der Zusage heraussuchen.
  2. Auskunft: Anwartschaft und Übertragungswert schriftlich anfordern.
  3. Vergleich: Die Zusage beim neuen Arbeitgeber gegen den Bestand halten.
  4. Entscheidung: Ruhen lassen, übertragen oder fortführen — dokumentiert und vor Ablauf des Jahres.

Willst du dabei eine zweite Meinung? Als freie Versicherungsmakler schauen wir in der Beratung zu Investment und Altersvorsorge gemeinsam auf deine Unterlagen.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Drei Punkte bleiben bewusst offen. Für jeden gibt es eine bessere Stelle als diesen Text.

  • Steuern und Sozialabgaben: Was in der Ansparphase gefördert wird und was in der Auszahlung abgeht, steht im Beitrag zum Arbeitgeber-Zuschuss zur bAV.
  • Insolvenz des alten Arbeitgebers: Wann die gesetzliche Insolvenzsicherung einspringt, ist ein eigenes Thema und gehört nicht in eine Randnotiz.
  • Tarife und Anbieter: Welcher Vertrag im Einzelfall der bessere ist, sagen wir hier nicht. Das ist Beratung und gehört ins Gespräch.

Wie du einen bestehenden Vertrag grundsätzlich bewertest, zeigt der Beitrag zur Kapitallebensversicherung. Rechtsberatung ist dieser Text nicht. Er ordnet die Regeln, die für alle gelten.

Fazit

Ob deine Betriebsrente den Jobwechsel übersteht, entscheidet die Unverfallbarkeit. Ist sie erreicht, bleibt dein Anspruch — er wird nur still. Und still bleibt er aus unserer Erfahrung oft jahrzehntelang.

Kläre zuerst, ob deine Anwartschaft unverfallbar ist. Fordere danach die Auskunft an. Und entscheide innerhalb des ersten Jahres, ob du überträgst. Das kostet wenig Zeit und entscheidet über einen Baustein deiner Altersversorgung.

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Inhalt
  1. Zuerst die eine Frage: Ist deine Anwartschaft unverfallbar?
  2. Was „unverfallbar” praktisch bedeutet
  3. Weg 1: Den Vertrag ruhen lassen
  4. Weg 2: Die Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen
  5. Weg 3: Den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen
  6. Weg 4: Abfindung — nur in engen Grenzen
  7. Die Auskunft, die du verlangen kannst
  8. Drei Situationen und was daraus folgt
  9. In welcher Reihenfolge wir vorgehen
  10. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  11. Fazit
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