Zum Inhalt springen
Finanzhaus Südbaden

Zahnstaffel und Wartezeit: was die Zahnzusatzversicherung anfangs zahlt

Kevin Gomer 8 Minuten Lesezeit

Diesen Beitrag teilen
Aufgefächerte Vertragsunterlagen auf einem Tisch, darauf ein Kugelschreiber mit dem Logo von Finanzhaus Südbaden

Zahnstaffel — das Wort steht in vielen Bedingungen und kaum jemand kennt es. Es entscheidet, wie viel deine Zahnzusatzversicherung in den ersten Jahren zahlt. Daneben steht die Wartezeit. Beide Begriffe werden ständig verwechselt.

Dieser Text trennt sie sauber. Du erfährst, was das Gesetz begrenzt und was allein der Vertrag regelt. Und du erfährst, was für einen Zahn gilt, der schon behandelt wird.

Eine Vorwegnahme, weil sie den Kern trifft. Die meisten Enttäuschungen entstehen nicht beim Abschluss. Sie entstehen im zweiten Jahr, wenn die erste große Rechnung kommt.

Was eine Zahnstaffel ist

Eine Zahnstaffel ist eine Summengrenze für die ersten Versicherungsjahre. Der Vertrag erstattet darin höchstens bis zu einem festen Betrag. Dieser Betrag wächst von Jahr zu Jahr. Nach Ablauf der Staffel gilt der volle vereinbarte Leistungsumfang.

Die Verbraucherzentrale beschreibt das Muster so: Zahnstaffeln begrenzen die Erstattung häufig in den ersten drei bis fünf Versicherungsjahren. Als Beispiel nennt sie 500 Euro im ersten Jahr und 1.000 Euro in den ersten zwei Jahren. Diese Zahlen sind ein Beispiel, keine Regel. Jeder Tarif staffelt anders.

Warum darf ein Versicherer das überhaupt? Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet ihn, die Aufwendungen im vereinbarten Umfang zu erstatten. Der Vertrag bestimmt diesen Umfang. Eine Staffel verkleinert ihn für eine befristete Zeit.

Was eine Wartezeit ist und wie lange sie dauern darf

Eine Wartezeit ist etwas ganz anderes. Sie sperrt den Leistungsanspruch für eine Zeit nach Vertragsbeginn. In dieser Zeit zahlst du Beitrag und bekommst nichts erstattet. Danach greift der Vertrag.

Das Gesetz schreibt keine Wartezeit vor. Es setzt nur eine Obergrenze, falls eine vereinbart wird. Für die allgemeine Wartezeit sind das drei Monate.

Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt eine eigene Grenze. Hier darf die besondere Wartezeit acht Monate nicht überschreiten. Die Verbraucherzentrale berichtet, dass zahlreiche Verträge genau diese acht Monate vorsehen. Mehr ist nicht zulässig, weniger schon.

Wartezeit und Zahnstaffel sind nicht dasselbe

Hier liegt der häufigste Irrtum. Die Wartezeit sperrt den Anspruch ganz. Die Zahnstaffel deckelt ihn der Höhe nach. Das eine ist ein Schalter, das andere ein Ventil.

Beide können nebeneinander im selben Vertrag stehen. Dann sperrt erst die Wartezeit, danach deckelt die Staffel. Ob die Staffeljahre schon ab Vertragsbeginn zählen, steht in deinen Bedingungen. Das ist der Satz, den du suchen solltest.

Die zweite Grenze: der Jahreshöchstbetrag

Die Staffel ist befristet. Eine zweite Grenze kann dauerhaft bleiben. Manche Verträge begrenzen die Erstattung je Kalenderjahr, und zwar ohne Enddatum.

Die Verbraucherzentrale rät von solchen Jahresgrenzen ab. Ihr Argument: Wird eine große Maßnahme über mehrere Zähne nötig, kann das den Kostenrahmen übersteigen. Als Beispielgrößen nennt sie 10.000 oder 15.000 Euro im Jahr.

Ein zweites Argument wiegt auf lange Sicht schwerer. Die heute festgelegte Höchstgrenze wird später meist nicht angehoben, obwohl die Kosten für Zahnersatz steigen. Den verbleibenden Teil der Kosten trägst du dann selbst.

Wann die Wartezeit angerechnet wird

Das Gesetz kennt einen Fall, in dem die Wartezeit schrumpft. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet. Dasselbe gilt nach dem Ausscheiden aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung.

Daran hängt eine Frist. Der Antrag muss spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung gestellt sein. Und er muss auf den unmittelbaren Anschluss daran gerichtet sein. Wer aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheidet, fällt ebenfalls darunter.

Für den klassischen Zusatzvertrag neben der Kasse greift das nicht. Du bleibst ja versichert und nimmst nur einen Baustein dazu. Dann bleibt es bei dem, was dein Tarif vereinbart hat.

Was gilt, wenn ein Zahn schon in Behandlung ist

An dieser Vorfrage scheitern Anträge am häufigsten. Die Verbraucherzentrale wird hier deutlich. Zähne, mit denen du bereits in Behandlung bist, sind meist nicht oder nur gegen Aufpreis zu versichern.

Auch der Schritt davor zählt schon. Behandlungen, die bereits notwendig sind, werden nach derselben Quelle in der Regel nicht in den Vertrag einbezogen. Entscheidend ist also der Zeitpunkt, zu dem dein Zahnarzt einen Zahn als behandlungsbedürftig einstuft. Danach ist es für diesen Zahn zu spät.

Davor steht die Gesundheitsprüfung. Das Gesetz verlangt, dass du die dir bekannten Gefahrumstände anzeigst. Erfasst ist, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat. Wonach er nicht fragt, musst du nicht von dir aus melden.

Die Folgen einer falschen Antwort sind geregelt. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. War die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Dann bleibt ihm die Kündigung mit einer Frist von einem Monat.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Diese Rechte hat der Versicherer nur, wenn er dich vorher gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Und in der Krankenversicherung erlöschen sie früher als sonst: Dort gilt eine Frist von drei Jahren statt der sonst üblichen fünf.

Nach einer Behandlung zählt vor allem die Ursächlichkeit. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, bleibt er nur ausnahmsweise zur Leistung verpflichtet. Diese Ausnahme greift, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistung ganz.

Drei Fälle, an denen das konkret wird

Die Regeln klingen abstrakt. In der Beratung sehen wir immer wieder dieselben drei Konstellationen.

  • Azubi im dritten Lehrjahr: Der Zahnarzt hat nichts angeraten, der Vertrag startet sauber. Wird im zweiten Jahr eine Krone nötig, greift die Staffelgrenze dieses Jahres. Was darüber liegt, bleibt Eigenanteil — trotz bestehendem Vertrag.
  • Angestellte mit bereits angeratener Krone: Die Gesundheitsfragen treffen genau diesen Zahn. Eine bereits notwendige Behandlung wird in der Regel nicht einbezogen. Der Vertrag kommt womöglich zustande, dieser eine Zahn bleibt aber außen vor.
  • Beamter auf Probe nach Ende der Heilfürsorge: Hier greift die gesetzliche Anrechnung. Beantragt er den unmittelbaren Anschluss binnen zwei Monaten, zählt die zurückgelegte Zeit mit. Versäumt er die Frist, beginnt die Wartezeit von vorn.

Was die gesetzliche Kasse ohnehin zahlt

Ohne diesen Teil bleibt die Rechnung unvollständig. Die Kasse zahlt beim Zahnersatz einen befundbezogenen Festzuschuss. Er beträgt 60 Prozent der Beträge, die für die jeweilige Regelversorgung festgesetzt sind.

Für eigene Bemühungen um die Zahngesundheit steigt der Zuschuss auf 70 Prozent. Wer die Untersuchungen zehn Kalenderjahre lang ohne Unterbrechung nachweist, kommt auf 75 Prozent. Für Erwachsene genügt dafür eine zahnärztliche Untersuchung je Kalenderjahr.

Regelversorgung ist dabei ein enger Begriff. Verblendungen gehören im Oberkiefer bis einschließlich Zahn fünf dazu, im Unterkiefer bis Zahn vier. Wer weiter hinten eine Verblendung möchte, wählt damit eine höherwertige Versorgung. Die Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung trägst du bei gleichartigem Zahnersatz selbst.

Wer durch die Kosten unzumutbar belastet würde, bekommt zusätzlich 40 Prozent dieser Beträge. Zusammen mit dem Festzuschuss ist die Regelversorgung damit abgedeckt.

Genau in diese Lücke zielt eine Zahnzusatzversicherung. Und genau diese Lücke deckelt eine Zahnstaffel in den ersten Jahren.

Warum 80 Prozent Erstattung nicht 80 Prozent deiner Rechnung sind

Eine Prozentzahl im Angebot sagt weniger, als sie verspricht. Entscheidend ist die Bezugsgröße. Rechnet der Versicherer den Zuschuss der Kasse in seine Quote schon ein, bleibt für dich ein größerer Eigenanteil.

Die Verbraucherzentrale rechnet das vor. Nennt ein Tarif 80 Prozent und ist der Kassenzuschuss darin enthalten, liegt dein Eigenanteil bei 20 Prozent. Käme der Kassenzuschuss stattdessen noch hinzu, wäre dein Eigenanteil geringer. Nach ihrer Beobachtung ist die erste Variante bei gängigen Policen sehr häufig.

Die Frage dazu ist kurz. Rechnet dieser Tarif die Kassenleistung ein oder nicht?

Eine weitere Bedingung steht in fast jedem Bedingungswerk. Erstattet werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Ob das bei einem Implantat im Einzelfall zutrifft, können Versicherer nach Beobachtung der Verbraucherzentrale in Frage stellen.

Was du vor der Unterschrift klären solltest

Fünf Fragen reichen, um die beiden Mechanismen in deinem Angebot zu finden. Sie lassen sich in zehn Minuten beantworten.

  • Staffeldauer: Über wie viele Versicherungsjahre läuft die Staffel, und ab wann zählt sie?
  • Höchstbeträge: Welcher Betrag steht für das erste, zweite und dritte Jahr?
  • Wartezeit: Ist überhaupt eine vereinbart, und gilt sie auch für Zahnersatz?
  • Gesundheitsfragen: Welcher Zeitraum wird abgefragt, und wie genau ist die Frage formuliert?
  • Offene Befunde: Hat dein Zahnarzt etwas notiert, das noch aussteht?

Ein sechster Punkt gehört zumindest auf den Schirm. Die Verbraucherzentrale hält es für wünschenswert, wenn Versicherer in den ersten drei Versicherungsjahren auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten.

Diese Fragen gehören vor den Antrag, nicht danach. Die Antworten stehen in den Bedingungen, nicht im Werbetext. Wenn du sie dort nicht findest, ist das selbst schon ein Ergebnis.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Welcher Tarif zu dir passt, steht hier bewusst nicht. Das ist Beratung und hängt an deinem Befund, deinem Alter und deinem Budget. Konkrete Beiträge nennen wir aus demselben Grund nicht.

Auch die übrigen Zusatzbausteine bleiben außen vor. Einen Überblick über das ganze Feld gibt unsere Seite zur Kranken-Zusatzversicherung. Welche Policen überhaupt zuerst zählen, ordnet der Beitrag Welche Versicherungen braucht man wirklich? ein. Und ob dein Bestand insgesamt noch passt, zeigt der kostenlose Versicherungscheck.

Dein nächster Schritt: Leg die Bedingungen neben die fünf Fragen oben. Was du dort nicht findest, klären wir gemeinsam. Erstgespräch buchen — kostenfrei und unverbindlich.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wartezeit und Zahnstaffel?

Die Wartezeit sperrt den Leistungsanspruch für eine bestimmte Zeit nach Vertragsbeginn. Die Zahnstaffel sperrt nichts, sie begrenzt die Erstattung der Höhe nach auf einen Höchstbetrag je Jahr. Beide können nebeneinander im selben Vertrag stehen.

Wie lange darf die Wartezeit einer Zahnzusatzversicherung höchstens dauern?

Vorgeschrieben ist keine Wartezeit. Wird eine vereinbart, gilt eine gesetzliche Obergrenze: drei Monate als allgemeine Wartezeit und acht Monate als besondere Wartezeit für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.

Kann ich einen Zahn versichern, der schon behandelt wird?

Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind Zähne, mit denen du bereits in Behandlung bist, meist nicht oder nur gegen Aufpreis zu versichern. Behandlungen, die bereits notwendig sind, werden in der Regel nicht in den Vertrag einbezogen.

Inhalt
  1. Was eine Zahnstaffel ist
  2. Was eine Wartezeit ist und wie lange sie dauern darf
  3. Wartezeit und Zahnstaffel sind nicht dasselbe
  4. Die zweite Grenze: der Jahreshöchstbetrag
  5. Wann die Wartezeit angerechnet wird
  6. Was gilt, wenn ein Zahn schon in Behandlung ist
  7. Drei Fälle, an denen das konkret wird
  8. Was die gesetzliche Kasse ohnehin zahlt
  9. Warum 80 Prozent Erstattung nicht 80 Prozent deiner Rechnung sind
  10. Was du vor der Unterschrift klären solltest
  11. Was dieser Artikel nicht beantwortet
Themenbereiche

88 Beiträge insgesamt

Weitere Artikel

Gleicher Themenbereich, neueste zuerst.