BU und Psychotherapie — in unseren Gesprächen ist das der Punkt, an dem der Antrag liegen bleibt. Eine Therapie liegt Jahre zurück, war vielleicht kurz, und trotzdem bleibt die Frage: Erzähle ich das? Und was passiert dann?
Dieser Text geht die eine Vorgeschichte von vorne bis hinten durch. Was überhaupt aktenkundig wird. Was du angeben musst. Welche Ergebnisse ein Antrag haben kann. Die Mechanik der Gesundheitsfragen selbst erklären wir hier nicht noch einmal — dafür gibt es den Beitrag zu den Gesundheitsfragen im BU-Antrag.
Eine Vorwegnahme, weil sie die wichtigste ist: Eine Therapie in der Vergangenheit ist ein Gefahrumstand, den ein Versicherer bewertet. Das Versicherungsvertragsgesetz kennt dabei ausdrücklich den Vertrag, der zu anderen Bedingungen zustande kommt.
Warum Versicherer bei diesem Thema genauer hinsehen
Die Zahlen erklären das Interesse besser als jede Vermutung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erhebt bei seinen Mitgliedsunternehmen, warum Menschen berufsunfähig werden. 38 Prozent aller Fälle waren im Jahr 2024 auf psychische Leiden sowie Erkrankungen des Nervensystems zurückzuführen. Krebs folgte mit 19 Prozent, Erkrankungen am Bewegungsapparat mit 16 Prozent.
Die Angabe beruht auf einer Umfrage unter Mitgliedsunternehmen mit 44 Prozent Marktabdeckung. Sie sagt nichts über deinen Einzelfall. Sie erklärt aber, warum Versicherer diesen Bereich aus unserer Erfahrung ausführlicher abfragen als einen verheilten Bänderriss.
Daraus folgt kein Urteil über dich. Es folgt nur, dass du diesen Teil des Antrags vorbereiten solltest, statt ihn zu improvisieren.
Was von einer Therapie überhaupt aktenkundig wird
Hier hält sich ein Irrtum, den wir oft hören: Was kurz war, sei auch unsichtbar. Das trifft nicht zu.
Psychotherapeuten gehören zur vertragsärztlichen Versorgung — das Sozialgesetzbuch nennt sie dort ausdrücklich. Für die Regeln über Abrechnungs- und Leistungsdaten stellt es sie den Ärzten ebenso ausdrücklich gleich. Wer an dieser Versorgung teilnimmt, muss in den Abrechnungsunterlagen die erbrachten Leistungen samt Behandlungstag und Diagnose aufzeichnen und übermitteln. Verschlüsselt werden die Diagnosen nach der internationalen Klassifikation der Krankheiten.
Entscheidend ist damit nicht, wie viele Stunden es waren oder ob am Ende eine längere Therapie stand. Entscheidend ist, ob abgerechnet wurde. Wo über die vertragsärztliche Versorgung abgerechnet wird, liegt eine codierte Diagnose vor.
Der Umkehrschluss ist trotzdem falsch. Dass eine Leistung nicht in den Kassendaten steht, macht sie im Antrag nicht unerheblich. Das Versicherungsvertragsgesetz knüpft die Anzeigepflicht an die gestellte Frage, nicht daran, wer von einer Behandlung weiß.
Wie lange deine Akte existiert und was darin steht
Wie ausführlich eine Behandlungsakte geführt wird, überrascht in unseren Gesprächen die meisten. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, was hinein muss.
Aufzuzeichnen sind sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Dazu zählen Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse sowie Befunde. Dazu zählen auch Therapien und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Auch Arztbriefe gehören in die Akte.
Für den Zeithorizont gilt eine klare Vorgabe. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit andere Vorschriften keine andere Frist vorsehen. Eine Therapie, die acht Jahre zurückliegt, ist also in aller Regel noch dokumentiert.
Nachträgliche Änderungen sind übrigens nicht unsichtbar. Berichtigungen sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden.
Angeben musst du, wonach gefragt wird
Das Versicherungsvertragsgesetz zieht die Grenze eng und klar. Anzuzeigen sind die dir bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Drei Merkmale also: dir bekannt, erheblich, in Textform gefragt.
Das nimmt dir eine Last ab und legt dir eine andere auf. Du musst nicht raten, was ein Versicherer wissen möchte. Du musst aber die gestellte Frage genau lesen — auch den Zeitraum, den sie nennt.
Aus unserer Beratungserfahrung entstehen genau hier die Fehler. Zeiträume unterscheiden sich je nach Frage, und manche Fragen erfassen Beratung und Behandlung getrennt. Wie weit eine Frage zurückreicht, steht in der Frage selbst.
Woher der Versicherer Angaben bekommen darf
Auch das ist geregelt, und zwar eng. Der Versicherer darf Gesundheitsdaten nur bei bestimmten Stellen erheben. Das Gesetz zählt sie auf: Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen. Dazu kommen andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden.
Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen. Die Kenntnis der Daten muss für die Beurteilung des Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich sein. Und du musst eingewilligt haben.
Dazu kommen drei Rechte, die im Antragsstapel gern untergehen. Du bist vor einer Erhebung zu unterrichten und kannst ihr widersprechen. Du kannst jederzeit verlangen, dass Daten nur fließen, wenn du in jede einzelne Erhebung eingewilligt hast. Und auf diese Rechte muss dich der Versicherer hinweisen.
Die Einzelfall-Einwilligung ist aus unserer Sicht das schärfste dieser Werkzeuge. Sie ersetzt die pauschale Freigabe durch eine Entscheidung pro Anfrage.
Vier Konstellationen und was sie bedeuten
Abstrakt hilft hier wenig. Vier Fälle, die uns regelmäßig begegnen — und was jeweils daraus folgt.
- Studentin nach einer Trennung: Vier Gespräche bei einer Psychotherapeutin, danach keine weitere Behandlung. Über die Kasse abgerechnet, also mit Diagnose dokumentiert. Fragt der Antrag nach Beratungen im genannten Zeitraum, gehört das hinein — auch ohne anschließende Therapie.
- Handwerker mit einer Diagnose ohne Behandlung: Nach einer Krankschreibung steht eine Verdachtsdiagnose in der Akte, eine Therapie gab es nie. Der Eintrag existiert trotzdem und kann bei einer Anfrage auftauchen. Ihn vorher zu klären ist der ruhigere Weg.
- Lehrerin mit abgeschlossener Verhaltenstherapie: Die Behandlung liegt acht Jahre zurück und wurde regulär beendet. Ob sie noch in den Fragezeitraum fällt, entscheidet der Wortlaut der Frage. Aus unserer Erfahrung ist ein sauber dokumentierter Abschluss für die Risikoprüfung etwas anderes als ein offener Verlauf.
- Selbstzahlerin bei einer privaten Praxis: Die Sitzungen liefen ohne Kassenabrechnung. In den Kassendaten steht davon nichts. Fragt der Antrag danach, musst du sie trotzdem angeben. Das Versicherungsvertragsgesetz knüpft die Pflicht an die Frage, nicht an die Auffindbarkeit.
Allen vier Fällen ist eines gemeinsam. Nach unserer Beobachtung entscheidet die Vorgeschichte allein noch nichts — wie sorgfältig du sie angibst, wiegt schwerer.
Welche Ergebnisse ein Antrag haben kann
Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als Beruhigung: Eine Zusage kann dir niemand vorab geben. Was es gibt, sind wiederkehrende Ergebnisformen.
Aus unserer Erfahrung in der Beratung sehen wir im Wesentlichen fünf. Das ist eine Einordnung aus der Praxis, keine Statistik.
- Normalannahme: Der Vertrag kommt zu den regulären Bedingungen zustande.
- Beitragszuschlag: Der Schutz gilt vollständig, kostet aber mehr als im Standardfall.
- Leistungsausschluss: Bestimmte Ursachen bleiben ausgenommen, der übrige Schutz bleibt bestehen.
- Zurückstellung: Der Versicherer vertagt die Entscheidung, meist bis ein Verlauf länger stabil ist.
- Ablehnung: Ein Vertrag kommt bei dieser Gesellschaft nicht zustande.
Zwei dieser Formen kennt das Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich. Allerdings für einen anderen Fall, nämlich wenn eine Angabe erst nachträglich auffällt. Es spricht dann davon, dass der Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen worden wäre. An anderer Stelle nennt es die Erhöhung der Prämie und den Ausschluss der Gefahrabsicherung. Ein Ausschluss ist damit kein Sonderweg, sondern eine im Gesetz vorgesehene Vertragsgestalt.
Eine Ablehnung ist der unangenehmste, aber nicht der letzte Punkt. Das Versicherungsvertragsgesetz knüpft die Berufsunfähigkeit an deinen zuletzt ausgeübten Beruf. Kommt eine BU nicht zustande, schauen wir auf andere Absicherungen — was eine Grundfähigkeitsversicherung abdeckt, steht im eigenen Beitrag.
Was du vor dem Antrag klären kannst
Der aus unserer Sicht wirksamste Schritt passiert, bevor irgendein Antrag unterschrieben wird. Er besteht aus zwei Teilen.
Du kannst Einsicht in deine vollständige Behandlungsakte verlangen, und zwar unverzüglich. Abschriften kannst du ebenfalls verlangen, auch elektronische; die erste Abschrift ist unentgeltlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dir dieses Recht ein, damit du weißt, was über dich dokumentiert ist.
Stößt du dabei auf eine Diagnose, die nicht stimmt, gibt es dafür einen eigenen Weg. Belegst du die Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis, muss deine Krankenkasse auf Antrag die berichtigte Fassung verwenden. Das gilt für die Auskunft an dich und für die Übermittlungen, die das Sozialgesetzbuch dafür nennt. Über den Antrag ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
Das ersetzt keine Stellungnahme deiner Praxis, sondern ergänzt sie. Die Berichtigung wirkt auf die Daten, die Stellungnahme erklärt den Hintergrund.
Der zweite Schritt ist die anonyme Voranfrage. Wie sie abläuft und wie du deine Unterlagen dafür vorbereitest, steht im Beitrag zur anonymen Risikovoranfrage. Als unabhängiger Makler übernehmen wir diesen Weg in der BU-Beratung für dich.
Was passiert, wenn du etwas weglässt
Kurz, weil der verlinkte Beitrag es ausführlich behandelt — aber nicht verschwiegen.
Fehlt eine Angabe, hängen die Folgen an deinem Verschulden und am Zeitablauf. Das Versicherungsvertragsgesetz lässt die Rechte des Versicherers fünf Jahre nach Vertragsschluss erlöschen. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung sind es zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht. Das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt ebenfalls unberührt.
Die praktische Folge ist unspektakulär und eindeutig. Vollständigkeit ist keine moralische Frage, sondern die Grundlage für einen Vertrag, der im Ernstfall trägt.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Drei Dinge bleiben bewusst offen. Für jedes davon gibt es eine bessere Stelle als diesen Text.
- Tarife und Anbieter: Welcher Versicherer eine bestimmte Vorgeschichte wie bewertet, sagen wir hier nicht. Das ist Beratung im Einzelfall und gehört ins Gespräch.
- Die Mechanik der Gesundheitsfragen: Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung und die Belehrungspflicht stehen im Beitrag zu den Gesundheitsfragen im BU-Antrag.
- Der Leistungsfall: Was gilt, wenn ein Antrag auf die BU-Rente abgelehnt wird, steht im Beitrag BU-Rente abgelehnt.
Rechtsberatung ist dieser Text ebenfalls nicht. Er ordnet die Regeln, die für jeden gelten.
Fazit
Eine Psychotherapie in der Vergangenheit macht eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht unmöglich. Sie macht die Vorbereitung wichtiger.
Verschaffe dir Klarheit über deine Akte, lies die Fragen genau und kläre die Haltung der Gesellschaften, bevor ein Antrag läuft. Das kostet Vorbereitungszeit und erspart im Zweifel einen Vertrag, der nicht hält.
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