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Finanzhaus Südbaden

BU-Rente abgelehnt: welche Wege dir jetzt offenstehen

Tian von Dziembowski 8 Minuten Lesezeit

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Berater am Schreibtisch vor zwei Monitoren, auf einem davon eine Präsentation mit dem Titel Der BU-Kompass

BU-Rente abgelehnt — dieser Satz im Brief wirkt wie ein Schlusspunkt. Er ist aber eine Erklärung des Versicherers, keine Entscheidung eines Gerichts. Das Versicherungsvertragsgesetz gibt dir danach mehrere Wege.

Dieser Text ordnet sie und sagt zu jedem Schritt, welches Gesetz ihn trägt. Erfolgsaussichten bewerten wir hier nicht — das kann niemand aus der Ferne. Rechtsberatung ist das ebenfalls nicht.

Drei Situationen, die oft verwechselt werden

Ablehnung ist nicht gleich Ablehnung. Drei Fälle sehen ähnlich aus und folgen verschiedenen Regeln.

  • Antragsphase: Der Versicherer lehnt den Abschluss ab oder nimmt dich nur mit Ausschlüssen an. Was du dabei angeben musst, zeigt der Beitrag zu den Gesundheitsfragen im BU-Antrag.
  • Leistungsfall: Du hast einen Vertrag, meldest Berufsunfähigkeit, und der Versicherer erkennt seine Leistungspflicht nicht an. Darum geht es hier.
  • Einstellung: Eine laufende Rente soll enden. Dafür hat das Versicherungsvertragsgesetz eine eigene Vorschrift, und den Ablauf zeigt der Beitrag zum Leistungsfall in der BU.

Berufsunfähig ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Maßstab ist dabei der Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Um genau diesen Maßstab dreht sich aus unserer Sicht der größte Teil der Auseinandersetzung im Leistungsfall.

Was in der Ablehnung stehen muss

Eine Ablehnung ist kein formloser Bescheid. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Verlangt ist dafür die Textform.

Textform heißt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Die Person des Erklärenden muss darin genannt sein. Ein Telefonat erfüllt das nicht.

Fällig wird die Leistung laut Versicherungsvertragsgesetz erst mit dem Ende der notwendigen Erhebungen. Vorher gibt es keine Entscheidung, die diesen Namen verdient. Diese Formvorschrift ist nicht verhandelbar: Von den Regeln zu Anerkenntnis und Einstellung darf dein Vertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen.

Deine Unterlagen zuerst: was du anfordern kannst

Bevor du etwas erwiderst, brauchst du den Stand der Akte. Zwei Vorschriften helfen dir dabei.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kannst du jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die du mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hast. Das ist vor allem dein Antrag mit den Gesundheitsangaben. Brauchst du die Abschriften für eine fristgebundene Handlung, ist der Fristlauf gehemmt. Die Kosten dafür trägst du und musst sie auf Verlangen vorschießen.

Auch bei den Gesundheitsdaten hast du Rechte, nicht nur Pflichten. Erheben darf der Versicherer sie nur bei den im Gesetz genannten Stellen. Drei Punkte kommen hinzu:

  • Erforderlichkeit: Die Kenntnis der Daten muss für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich sein.
  • Widerspruch: Vor einer Erhebung bist du zu unterrichten und kannst ihr widersprechen.
  • Einzelfreigabe: Du kannst jederzeit verlangen, dass nur nach Einwilligung in die einzelne Erhebung erhoben wird.

Auf diese Rechte muss dich der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz hinweisen. Fehlt der Hinweis, ist das ein Punkt für deine Stellungnahme.

Die Verjährung läuft ab dem Zugang der Entscheidung

Mit der Ablehnung beginnt eine Uhr zu ticken. Sie stand vorher still.

Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung nach dem Versicherungsvertragsgesetz gehemmt. Die Hemmung endet, sobald dir die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Ab da läuft die allgemeine Frist weiter.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hinzu kommt, dass du die anspruchsbegründenden Umstände kennst oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsstest.

Schweben zwischen euch Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls gehemmt. Sie tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ein Schriftwechsel ist damit nicht nur Papier.

Wenn der Versicherer zurücktritt oder anficht

Manche Ablehnung greift nicht deinen Gesundheitszustand an, sondern den Vertragsschluss. Der Versicherer beruft sich dann auf deine Angaben im Antrag.

Diese Rechte hat er nur unter Bedingungen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz muss er dich vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Kannte er den nicht angezeigten Umstand, sind seine Rechte ausgeschlossen.

Dazu kommen Fristen. Seine Rechte muss der Versicherer laut Gesetz innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit seiner Kenntnis von der Verletzung. Er hat dabei die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.

Und selbst ein Rücktritt nach dem Versicherungsfall kostet nicht zwingend die Leistung. Entscheidend ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Ursächlichkeit des nicht angezeigten Umstands. Fehlt sie für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalles und für den Umfang der Leistungspflicht, bleibt er verpflichtet. Bei arglistiger Verletzung gilt das nicht.

Nach fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen diese Rechte, sagt das Versicherungsvertragsgesetz. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung sind es zehn Jahre. Für Versicherungsfälle vor Fristablauf gilt das Erlöschen nicht.

Davon getrennt steht die Anfechtung. Das Recht des Versicherers, wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt nach dem Versicherungsvertragsgesetz unberührt. Möglich ist sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch nur binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung. Zehn Jahre nach Abgabe deiner Erklärung ist sie ausgeschlossen.

Wenn es an deiner Mitwirkung hängen soll

Manchmal stützt sich die Ablehnung auf eine verletzte Obliegenheit. Auch das ist abgestuft geregelt.

Leistungsfrei wird der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz nur, wenn dein Vertrag das vorsieht und du vorsätzlich verletzt hast. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung kürzen. Maßstab ist die Schwere deines Verschuldens.

Auch hier zählt die Ursächlichkeit. Der Versicherer bleibt laut Gesetz verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für seine Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung greift diese Einschränkung nicht.

Eine Hürde steht davor. Leistungsfreiheit wegen einer Auskunftspflicht nach dem Versicherungsfall setzt nach dem Versicherungsvertragsgesetz einen vorherigen Hinweis voraus. Und eine Vereinbarung, die dem Versicherer hier ein Rücktrittsrecht gibt, ist unwirksam.

Die Schlichtungsstelle als außergerichtlicher Weg

Nach der Ablehnung musst du nicht sofort klagen. Das Gesetz kennt einen Zwischenschritt.

Das Bundesamt für Justiz kann nach dem Versicherungsvertragsgesetz privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle anerkennen. Das gilt für Versicherungsverträge mit Verbrauchern. Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen.

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt nach dem Versicherungsvertragsgesetz unberührt. Die anerkannten Stellen müssen jede Beschwerde über einen Versicherer beantworten. Bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann von dir ein geringes Entgelt verlangt werden.

Der Weg hat einen zweiten Vorteil. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hemmt die Bekanntgabe deines Antrags bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle die Verjährung. Wird der Antrag demnächst bekannt gegeben, wirkt die Hemmung schon ab seinem Eingang.

Der Klageweg und dein Gerichtsstand

Bleibt es beim Nein, steht der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Frage stellt sich dabei zuerst: wo.

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz auch das Gericht an deinem Wohnsitz örtlich zuständig. Maßgeblich ist der Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung. Fehlt ein Wohnsitz, zählt der gewöhnliche Aufenthalt.

Für Klagen gegen dich ist dieses Gericht laut Gesetz sogar ausschließlich zuständig. Der Gerichtsstand liegt damit in aller Regel bei dir. Ob eine Klage sinnvoll ist, entscheidet dein Fall — und dafür braucht es anwaltlichen Rat, nicht diesen Text.

Vier Fallkonstellationen und ihre Folge

Abstrakt klingt das übersichtlich. Konkret sieht es so aus:

  • Auszubildende im Einzelhandel: Der Versicherer tritt wegen einer vergessenen Behandlung zurück, meldet sich aber erst nach zwei Monaten. Seine Rechte muss er laut Gesetz innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen.
  • Beamter auf Probe: Die Ablehnung kommt telefonisch, schriftlich folgt nichts. Die Erklärung über die Leistungspflicht verlangt das Gesetz in Textform.
  • Pflegekraft nach Bandscheiben-OP: Sie will die eigenen Antragsangaben prüfen und hat keine Kopie. Abschriften ihrer eigenen Erklärungen kann sie laut Gesetz jederzeit verlangen.
  • Selbstständiger Handwerker: Seit der Ablehnung sind zwei Jahre vergangen, er zögert weiter. Die Hemmung endete laut Gesetz mit dem Zugang der Entscheidung in Textform, danach läuft die Dreijahresfrist.

Diese vier Fälle sind Anwendungen der Normen, keine Zusage für deinen Einzelfall. Wie es ausgeht, hängt an deinen Bedingungen und an deinen Unterlagen.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Drei Dinge bleiben hier bewusst außen vor. Sie stehen woanders oder gar nicht bei uns:

  • Erfolgsaussichten: Ob deine Stellungnahme trägt, kann dieser Text nicht sagen. Das hängt an deinen Bedingungen, deinem Befund und deiner Tätigkeitsbeschreibung.
  • Rechtsberatung: Die Bewertung eines konkreten Falls und die Vertretung vor Gericht gehören zu Anwältinnen und Anwälten. Als Versicherungsmakler beraten wir zum Vertrag, nicht zum Prozess.
  • Bedingungswerk: Welche Prognosezeiträume und Verweisungsregeln für dich gelten, steht in deinem Vertrag. Wie wir bei der BU insgesamt arbeiten, zeigt unsere Seite zur BU-Beratung.

Ebenfalls offen bleibt die Frage nach der abstrakten Verweisung. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kann als weitere Voraussetzung vereinbart werden, dass du keine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kannst. Was dein Vertrag dazu sagt, klärt nur der Blick hinein.

Fazit

Eine Ablehnung ist eine Erklärung, kein Urteil. Das Gesetz gibt ihr eine Form und bindet sie an Fristen — und die gelten in beide Richtungen.

Wer das weiß, antwortet ruhiger und sortiert zuerst die Unterlagen. Aus unserer Sicht entscheidet dabei vor allem, wie genau deine Tätigkeit beschrieben ist. Das ist eine Einschätzung aus der Praxis, keine Prognose für deinen Fall.

Du hast gerade so einen Brief bekommen? Dann buch dir einen Termin — das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich. Den Überblick über die Sparte findest du unter Berufsunfähigkeitsversicherung.

Inhalt
  1. Drei Situationen, die oft verwechselt werden
  2. Was in der Ablehnung stehen muss
  3. Deine Unterlagen zuerst: was du anfordern kannst
  4. Die Verjährung läuft ab dem Zugang der Entscheidung
  5. Wenn der Versicherer zurücktritt oder anficht
  6. Wenn es an deiner Mitwirkung hängen soll
  7. Die Schlichtungsstelle als außergerichtlicher Weg
  8. Der Klageweg und dein Gerichtsstand
  9. Vier Fallkonstellationen und ihre Folge
  10. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  11. Fazit
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