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Finanzhaus Südbaden

BU-Rente beantragen: wie der Leistungsfall wirklich abläuft

Tian von Dziembowski 8 Minuten Lesezeit

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Drei Berater von Finanzhaus Südbaden im Büro an einem Besprechungstisch mit Laptop und Aktenordnern im Regal

Du willst die BU-Rente beantragen und weißt nicht, was jetzt kommt. Das Verfahren ist kein Behördengang mit festem Formular. Es folgt aber klaren Regeln im Versicherungsvertragsgesetz.

Dieser Text zeigt den Ablauf vom ersten Schritt bis zum Anerkenntnis. Zu jedem Schritt steht die Norm dabei. Tarife bewerten wir hier nicht — das gehört ins Gespräch.

Wann du den Leistungsfall melden musst

Der erste Schritt ist eine Meldung, kein Antrag im Behördensinn. Sie steht am Anfang von allem Weiteren.

Du musst den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Pflicht beginnt, sobald du von ihm Kenntnis erlangt hast (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VVG). Unverzüglich heißt dabei nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Was der Versicherungsfall überhaupt ist, steht ebenfalls im Gesetz. Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Maßstab ist der Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG). Als Ursache nennt das Gesetz Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall (§ 172 Abs. 2 VVG).

Versäumst du die Meldung, ist nicht automatisch alles verloren. Hat der Versicherer auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt, kann er sich auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen (§ 30 Abs. 2 VVG). Dieser Rettungsanker ersetzt die rechtzeitige Meldung aber nicht.

Welche Auskünfte der Versicherer verlangen darf

Nach der Meldung beginnt die Prüfung. Sie lebt von Unterlagen, und dabei gilt eine Grenze.

Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung erforderlich ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VVG). Erforderlich heißt hier: für den Versicherungsfall selbst oder für den Umfang seiner Leistungspflicht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VVG). Belege kann er nur insoweit verlangen, als ihre Beschaffung dir billigerweise zugemutet werden kann (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Gesundheitsdaten darf er nicht überall erheben. Zulässig sind nur die im Gesetz aufgezählten Stellen (§ 213 Abs. 1 VVG). Dazu gehören Ärzte, Krankenhäuser, Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden. Drei Punkte kommen hinzu:

  • Erforderlichkeit: Die Kenntnis der Daten muss für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich sein (§ 213 Abs. 1 VVG).
  • Einwilligung: Die betroffene Person muss in die Erhebung eingewilligt haben (§ 213 Abs. 1 VVG).
  • Einzelfreigabe: Du kannst jederzeit verlangen, dass nur nach Einwilligung in die einzelne Erhebung erhoben wird (§ 213 Abs. 3 VVG).

In der Praxis zeigt sich: Geordnete Unterlagen verkürzen diesen Abschnitt. Wie du deine Gesundheitsdaten vorab sortierst, zeigt der Beitrag zur Vorbereitung deiner Gesundheitsdaten.

Wann die BU-Rente fällig wird

Viele warten und wissen nicht, worauf. Das Gesetz knüpft die Fälligkeit an einen Vorgang, nicht an ein Datum.

Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der notwendigen Erhebungen (§ 14 Abs. 1 VVG). Notwendig sind die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs (§ 14 Abs. 1 VVG). Solange sauber geprüft wird, ist also noch nichts fällig.

Damit daraus keine Dauerschleife wird, gibt es ein Gegengewicht. Sind die Erhebungen einen Monat nach der Anzeige nicht beendet, kannst du eine Abschlagszahlung verlangen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VVG). Ihre Höhe entspricht dem Betrag, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VVG).

Diese Frist läuft aber nicht bedingungslos. Sie ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge deines Verschuldens nicht beendet werden können (§ 14 Abs. 2 Satz 2 VVG). Deine Mitwirkung ist damit nicht bloß Höflichkeit. Eine Vereinbarung, die den Versicherer von Verzugszinsen befreit, ist unwirksam (§ 14 Abs. 3 VVG).

Die Erklärung des Versicherers muss in Textform kommen

Am Ende der Prüfung steht eine Erklärung. Ihre Form ist vorgeschrieben.

Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Diese Erklärung ist in Textform abzugeben (§ 173 Abs. 1 VVG). Textform verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b Satz 1 BGB). Ein Telefonat genügt dafür nicht.

Solange der Versicherer nicht entschieden hat, läuft die Zeit nicht gegen dich. Ist ein Anspruch aus dem Vertrag beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt (§ 15 VVG). Die Hemmung endet erst, wenn dir die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht (§ 15 VVG).

Dahinter stehen die allgemeinen Fristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du die maßgeblichen Umstände kennst (§ 199 Abs. 1 BGB).

Das befristete Anerkenntnis darf nur einmal kommen

Ein Anerkenntnis muss nicht endgültig sein. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit aber eng geführt.

Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden (§ 173 Abs. 2 Satz 1 VVG). Eine Kette befristeter Anerkenntnisse ist damit ausgeschlossen. Bis zum Ablauf der Frist ist das Anerkenntnis bindend (§ 173 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Bindend heißt: innerhalb der Frist kann der Versicherer nicht einfach umschwenken. Er hat sich erklärt, und daran hält ihn das Gesetz fest.

Wenn der Versicherer die Leistung später einstellen will

Nach dem Anerkenntnis ist der Fall nicht abgeschlossen. Der Versicherer darf weiter Auskünfte verlangen, soweit sie zur Feststellung des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VVG). Beenden darf er die Leistung formlos aber nicht.

Stellt er fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur unter einer Bedingung leistungsfrei (§ 174 Abs. 1 VVG). Er muss dir diese Veränderung in Textform dargelegt haben (§ 174 Abs. 1 VVG). Eine kommentarlose Zahlungseinstellung reicht dafür nicht.

Dazu kommt eine Frist. Leistungsfrei wird der Versicherer frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung (§ 174 Abs. 2 VVG). Nach der Mitteilung bleibt dir also Zeit, dich zu sortieren.

Beide Vorschriften sind nicht verhandelbar. Von den §§ 173 und 174 VVG kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (§ 175 VVG). Eine Bedingung, die dir weniger gibt, geht insoweit ins Leere.

Was ein Versäumnis bei der Mitwirkung auslöst

Die Prüfung verlangt dir einiges ab. Was passiert, wenn dabei etwas liegen bleibt, ist abgestuft geregelt.

Ob die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit dich die Leistung kostet, entscheidet dein Vertrag. Nur wenn er die Leistungsfreiheit vorsieht, greift sie bei vorsätzlicher Verletzung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung kürzen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG). Maßstab ist die Schwere deines Verschuldens (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG). Dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, musst du beweisen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Entscheidend bleibt aber die Ursächlichkeit. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für seine Leistungspflicht ursächlich war (§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG). Bei arglistiger Verletzung gilt diese Einschränkung nicht (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).

Und eine Hürde steht davor. Leistungsfreiheit wegen einer Auskunftspflicht nach dem Versicherungsfall setzt einen vorherigen Hinweis voraus (§ 28 Abs. 4 VVG). Der Versicherer muss dich durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben (§ 28 Abs. 4 VVG).

Drei Fallkonstellationen und ihre Folge

Abstrakt klingt das handhabbar. Konkret sieht es so aus:

  • Handwerkerin nach Bandscheibenvorfall: Sie meldet erst nach Monaten, weil sie auf Besserung hofft. Hat der Versicherer anderweitig rechtzeitig Kenntnis erlangt, kann er sich auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen (§ 30 Abs. 2 VVG).
  • Angestellter im dritten Prüfmonat: Die Prüfung zieht sich, Geld kommt keins. Einen Monat nach der Anzeige kann er eine Abschlagszahlung in voraussichtlicher Mindesthöhe verlangen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VVG).
  • Selbstständiger mit befristetem Anerkenntnis: Nach Ablauf der Frist soll erneut befristet werden. Zeitlich begrenzt werden darf das Anerkenntnis nur einmal (§ 173 Abs. 2 Satz 1 VVG).

Diese drei Fälle sind Anwendungen der Normen, keine Zusage für deinen Einzelfall. Wie ein Versicherer entscheidet, hängt an deinen Bedingungen und an deinen Unterlagen.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Drei Dinge bleiben hier bewusst außen vor. Sie stehen an anderer Stelle, damit sie dort ihre Tiefe behalten:

  • Antragsphase: Was du beim Abschluss angeben musst, behandelt der Beitrag zu den Gesundheitsfragen im BU-Antrag.
  • Grundlagen: Definition, Verweisung und Rentenhöhe beantwortet der Beitrag zu den häufigsten Fragen vor dem BU-Abschluss.
  • Ablehnung: Der Weg nach einer abgelehnten Leistung führt über die Schlichtungsstelle (§ 214 Abs. 1 VVG) und den Klageweg. Dazu gibt es hier noch keinen Beitrag — er ist als eigenes Thema vorgemerkt.

Ebenfalls nicht behandelt ist die Frage, welche Verweisungsregel dein Vertrag enthält. Als weitere Voraussetzung kann vereinbart werden, dass du keine andere zumutbare Tätigkeit ausübst oder ausüben kannst (§ 172 Abs. 3 VVG). Was in deinem Vertrag steht, klärt der Blick in deine Bedingungen — nicht dieser Text.

Fazit

Der Leistungsfall ist kein Bittstellen, sondern ein geregeltes Verfahren. Es kennt Formvorschriften, Fristen und Grenzen — und die gelten in beide Richtungen.

Wer das weiß, meldet früher und sortiert Unterlagen ruhiger. Nicht weil weniger Sorgfalt nötig wäre, sondern weil klar ist, worauf es ankommt. Aus unserer Sicht entscheidet vor allem die saubere Tätigkeitsbeschreibung über den Verlauf.

Du stehst gerade vor diesem Schritt? Dann buch dir einen Termin — das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich. Wie wir bei der BU insgesamt arbeiten, zeigt unsere Seite zur BU-Beratung; den Überblick über die Sparte findest du unter Berufsunfähigkeitsversicherung.

Inhalt
  1. Wann du den Leistungsfall melden musst
  2. Welche Auskünfte der Versicherer verlangen darf
  3. Wann die BU-Rente fällig wird
  4. Die Erklärung des Versicherers muss in Textform kommen
  5. Das befristete Anerkenntnis darf nur einmal kommen
  6. Wenn der Versicherer die Leistung später einstellen will
  7. Was ein Versäumnis bei der Mitwirkung auslöst
  8. Drei Fallkonstellationen und ihre Folge
  9. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  10. Fazit
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