Du baust, und damit wirst du Bauherr. Die Bauherrenhaftpflicht ist die Absicherung, die dabei aus unserer Beratung am häufigsten zur Sprache kommt. Neben ihr stehen zwei weitere Bausteine, die dieser Text einordnet.
Dieser Text ordnet die Absicherungen der Bauphase. Er zeigt, wofür die Musterbedingungen einstehen, welche Bedingung den Schutz kippt und wann er endet.
Warum du als Bauherr überhaupt haftest
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Wege, auf denen dich ein Dritter in Anspruch nehmen kann. Der erste ist die eigene Fahrlässigkeit. Wer Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt, schuldet Schadensersatz. Die Pflicht erfasst nach dem Gesetz den daraus entstehenden Schaden.
Der zweite Weg betrifft Menschen, die für dich tätig werden. Nach demselben Gesetz haftest du für Schäden, die eine von dir bestellte Person Dritten in Ausführung ihrer Verrichtung widerrechtlich zufügt. Diese Haftung entfällt nach dem Gesetz unter engen Voraussetzungen. Dazu gehört, dass du bei der Auswahl der Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hast. Hast du die Ausführung zu leiten, gilt dasselbe für die Leitung.
Der dritte Weg hängt am Bauwerk selbst. Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt hier den Besitzer des Grundstücks in die Pflicht. Stürzt ein Gebäude infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ein und wird dabei ein Mensch verletzt, haftet er. Dasselbe gilt, wenn sich aus demselben Grund Teile des Gebäudes ablösen und jemand zu Schaden kommt.
Die Ersatzpflicht entfällt nach demselben Gesetz, wenn der Besitzer zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Besitzer in diesem Sinn ist dort der Eigenbesitzer.
Was die Bauherrenhaftpflicht abdeckt
Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für die private Bauherrenhaftpflichtversicherung beschreiben, was eine solche Police trägt. Erfasst ist danach die gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr, im Umfang der dortigen Bestimmungen. Sie gilt für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.
Der Versicherungsfall ist nach denselben Bedingungen ein Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung. Es muss einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Ein Dritter muss dich deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Grundlage muss dabei eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts sein.
Nach denselben Bedingungen umfasst der Schutz drei Leistungen:
- Haftungsfrage: Der Versicherer prüft, ob du überhaupt einstehen musst.
- Unberechtigte Ansprüche: Er wehrt sie für dich ab.
- Berechtigte Ansprüche: Er stellt dich von ihnen frei.
Das Versicherungsvertragsgesetz legt diese Doppelrolle für jede Haftpflichtversicherung fest. Danach stellt der Versicherer dich von Ansprüchen frei, die ein Dritter wegen deiner Verantwortlichkeit geltend macht. Maßgeblich ist dort eine Tatsache, die während der Versicherungszeit eintritt. Unbegründete Ansprüche wehrt er nach demselben Gesetz ab. Von der Leistung frei wird er, wenn du den beim Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hast.
Die Musterbedingungen für die private Bauherrenhaftpflicht ziehen daneben eigene Grenzen. Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erdrutschungen sind dort erfasst. Ansprüche wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst nehmen sie aus, samt der daraus folgenden Vermögensschäden. Dasselbe gilt für Gebäude und Anlagen auf diesem Grundstück.
Nach denselben Bedingungen bleiben Schäden an den eigenen Leistungen außen vor, samt der daraus folgenden Vermögensschäden. Gemeint sind Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen und Arbeiten. Sie müssen auf einer Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung beruhen. Dieser Punkt greift dort auch dann, wenn Dritte die Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers übernommen haben.
Die Bedingung, die den Schutz kippt
Die Musterbedingungen für die private Bauherrenhaftpflicht knüpfen den Schutz an eine Voraussetzung. Er besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Die Bedingung nennt alle drei zusammen.
Für zwei Abweichungen sehen dieselben Bedingungen eine besondere Vereinbarung vor. Die eine betrifft die Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe. Die andere betrifft Planung oder Bauleitung durch dich selbst. Ohne diese Vereinbarung steht der jeweilige Teil außerhalb der Musterdeckung.
Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe
Ist die Erweiterung für die Bauausführung in Eigenleistung vereinbart, weiten die Musterbedingungen für die private Bauherrenhaftpflicht den Kreis. Erfasst ist dann die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen. Das gilt für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Eine Gruppe von Ansprüchen bleibt dabei außen vor. Dieselben Bedingungen nehmen Ansprüche aus Personenschäden aus, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt. Was darunter fällt, bestimmt dort das Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Bauhelfer: was die gesetzliche Unfallversicherung verlangt
Das Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt Personen unter Schutz, die wie Beschäftigte tätig werden. Dasselbe Gesetz verpflichtet Unternehmer, ihr Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung geht grundsätzlich binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens.
Unternehmer ist nach demselben Gesetz, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Ein Unternehmen beginnt dort bereits mit den vorbereitenden Arbeiten. Bei nicht gewerbsmäßig in Eigenarbeit ausgeführten Bauarbeiten kann der Träger von einem schriftlichen Zuständigkeitsbescheid absehen.
Dasselbe Gesetz nimmt Bauherren zusätzlich in die Auskunftspflicht. Auf Verlangen des zuständigen Trägers musst du angeben, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden. Dazu kommt die Auskunft, welche Unternehmer die gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausführen.
Was die Bauleistungsversicherung trägt
Die Musterbedingungen des GDV für die Bauleistungsversicherung richten sich auf den Bau selbst, nicht auf Ansprüche Dritter. Erfasst sind dort alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben. Der Versicherer leistet für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen dieser Sachen.
Dieselben Bedingungen grenzen diesen Begriff selbst ein. Unvorhergesehen heißt dort: vom Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen noch mit dem nötigen Fachwissen vorhersehbar. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nach denselben Bedingungen kürzen, im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens.
Nach denselben Bedingungen sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte Bauvorhaben der Versicherungswert. Dazu zählen dort ausdrücklich die Eigenleistungen des Bauherrn und der Neuwert der Baustoffe. Grundstückskosten, Erschließungsgebühren und Baunebenkosten bleiben außen vor.
Die Ausschlüsse, die am Bau wirklich greifen
Die Musterbedingungen für die Bauleistungsversicherung führen eine lange Liste nicht versicherter Sachen. Diese fünf Punkte kommen aus unserer Beratung am häufigsten zur Sprache:
- Werkzeug und Geräte: Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge stehen dort auf der Liste.
- Gerüste und Container: Gerüste, Systemschalungen, Baubüros und Baucontainer ebenfalls.
- Hilfsbauten: Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe nennen dieselben Bedingungen gesondert.
- Fahrzeuge: Fahrzeuge aller Art nehmen sie aus.
- Altbau: Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus gehören dort nicht dazu.
Dieselben Bedingungen trennen außerdem Schaden und Mangel. Für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen leistet der Versicherer dort nicht. Schäden an anderen versicherten Leistungen infolge eines Mangels sind davon ausgenommen. Auch das Abhandenkommen versicherter Sachen steht in dieser Liste.
Feuer am Rohbau: die Lücke dazwischen
Ein Punkt der Ausschlussliste wiegt aus unserer Sicht schwerer als die anderen. Die Musterbedingungen für die Bauleistungsversicherung nehmen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion aus. Dasselbe gilt dort für Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Mitwirkende Ursachen bleiben nach denselben Bedingungen unberücksichtigt.
Damit steht der Rohbau beim Feuer außerhalb dieser Police. Diese Gefahr wird deshalb gesondert abgesichert — soweit wir sehen meist über die Wohngebäudeversicherung. Wie weit eine solche Police am fertigen Haus trägt, ordnet Wohngebäudeversicherung: was ist wirklich gedeckt? ein.
Wann der Schutz endet
Beide Policen laufen nach ihren Musterbedingungen nicht unbegrenzt. Die Musterbedingungen für die Bauleistungsversicherung nennen im Hochbau drei Endpunkte. Der erste ist die Bezugsfertigkeit. Der zweite liegt sechs Werktage nach Beginn der Benutzung. Der dritte ist der Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Maßgeblich ist nach denselben Bedingungen der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht dort weiterhin Schutz. Spätestens endet er zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Die Musterbedingungen für die private Bauherrenhaftpflicht setzen das Ende anders. Dort endet die Versicherung mit Beendigung der Bauarbeiten. Eine zweite Grenze ist eine im Vertrag festzulegende Zahl von Jahren nach Versicherungsbeginn.
Drei Fälle, drei Konsequenzen
- Bauherrin vergibt alles an das Bauunternehmen und streicht die Innenwände selbst. Die Musterbedingungen für die private Bauherrenhaftpflicht setzen voraus, dass auch die Bauausführung an einen Dritten vergeben ist. Für die Bauausführung in Eigenleistung sehen sie eine besondere Vereinbarung vor. Ohne diese Vereinbarung steht der selbst ausgeführte Teil außerhalb der Musterdeckung.
- Schwager hilft am Wochenende beim Dachstuhl und stürzt von der Leiter. Das Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt Personen unter Schutz, die wie Beschäftigte tätig werden. Die Musterbedingungen der Bauherrenhaftpflicht nehmen bei der Erweiterung Ansprüche aus Arbeitsunfällen im Betrieb des Versicherungsnehmers aus. Die Mitteilung an den zuständigen Unfallversicherungsträger wird damit aus unserer Sicht zur entscheidenden Weiche.
- Rohbau brennt in der Nacht vor dem Dachdecken. Die Musterbedingungen für die Bauleistungsversicherung nehmen Schäden durch Brand aus. Mitwirkende Ursachen bleiben dort unberücksichtigt. Ohne eine gesonderte Absicherung des Feuerrisikos greift diese Police für den Rohbau nicht.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Dieser Text erklärt die Mechanik, nicht deinen Vertrag. Der GDV gibt seine Musterbedingungen unverbindlich und zur fakultativen Verwendung bekannt. Abweichende Vereinbarungen sind nach seinem eigenen Hinweis möglich. Was für dich gilt, steht deshalb in deinen Bedingungen.
Vier Nachbarthemen stehen bewusst nicht hier:
- Beiträge und Summen: Was eine Police kostet und welche Summe passt, hängt am Einzelfall.
- Das fertige Haus: Welche Gefahren danach zählen, ordnet Wohngebäudeversicherung: was ist wirklich gedeckt? ein.
- Die Finanzierung: Wie der Bau bezahlt wird, gehört zur Baufinanzierung — sie läuft bei uns über einen externen Finanzierungspartner.
- Der Gesamtbestand: Ob deine Verträge zusammenpassen, zeigt der kostenlose Versicherungscheck.
Dein nächster Schritt
Du willst vor dem Spatenstich wissen, welche Policen dein Bau braucht? Dann geh die Bauphase mit jemandem durch, der die Bedingungen kennt. Ein Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.