Stirbt der Mensch, der das Einkommen trägt, bleibt eine Lücke im Haushalt. Eine Risikolebensversicherung ist für genau diese Lücke gedacht und für sonst nichts. Dieser Text zeigt, wovon die Auszahlung abhängt und wer das Geld am Ende bekommt.
Aus unserer Beratung entscheiden drei Punkte mehr als der Beitrag. Es sind die Einwilligung, das Bezugsrecht und die Gesundheitsfragen. Alle drei lassen sich vor der Unterschrift klären.
Was die Police leistet und was nicht
Die Verbraucherzentrale beschreibt die Risiko-Lebensversicherung als Absicherung der Hinterbliebenen. Nach ihrer Darstellung wird die Versicherungssumme nur ausgezahlt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt. Dem Vermögensaufbau dient sie dort ausdrücklich nicht.
Daraus folgt nach derselben Quelle der zweite Unterschied zur Kapital-Lebensversicherung. Du sparst kein Kapital an, das nach Ablauf fällig würde. Auszahlen lassen kannst du dir die Summe am Ende deshalb nicht.
Die Kündigung ist der Punkt, den die Verbraucherzentrale besonders hervorhebt. Kündigst du den Vertrag, werden die bisher geleisteten Beiträge nach ihrer Darstellung nicht zurückerstattet. Umgekehrt zahlt die Versicherung dort meist auch dann, wenn der Vertrag erst kurz besteht.
Die Lücke, die die gesetzliche Rente lässt
Aus unserer Beratung rechnen viele mit der Witwenrente und rechnen sich damit zu reich. Das Sozialgesetzbuch gibt Witwen und Witwern nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf die kleine Witwenrente. Voraussetzung ist dort, dass sie nicht wieder geheiratet haben und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die Dauer ist der entscheidende Teil dieser Vorschrift. Der Anspruch besteht dort längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats. Gemeint ist der Monat, in dem der Versicherte verstorben ist. Ist die Ehe vor 2002 geschlossen und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt diese Grenze nach demselben Gesetz nicht.
Länger läuft nach derselben Vorschrift die große Witwenrente. Dasselbe Gesetz verlangt dafür ebenfalls, dass du nicht wieder geheiratet hast und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dazu kommt nach dieser Vorschrift eine von drei Voraussetzungen:
- Kindererziehung: Du erziehst ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten unter 18 Jahren.
- Lebensalter: Du hast die Altersgrenze erreicht, die nach demselben Gesetz bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre steigt.
- Gesundheit: Du bist erwerbsgemindert.
Eine weitere Sperre nennt dasselbe Gesetz für kurze Ehen. Danach besteht kein Anspruch, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme greift dort, wenn die besonderen Umstände des Falls gegen eine Heirat allein oder überwiegend zur Versorgung sprechen.
Wer unverheiratet zusammenlebt, findet sich in dieser Vorschrift nicht wieder. Sie spricht von Ehegatten, und für die eingetragene Lebenspartnerschaft ordnet sie dasselbe an. Aus unserer Sicht ist die Lücke genau hier am größten.
Wer wen versichern darf
Das Versicherungsvertragsgesetz lässt die Lebensversicherung auf die eigene Person und auf die eines anderen zu. Für den Todesfall eines anderen knüpft dasselbe Gesetz eine Bedingung daran. Übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist die schriftliche Einwilligung dieser Person zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlich.
Zwei Einschränkungen stehen in derselben Vorschrift. Für Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt sie nicht. Und hat die Aufsichtsbehörde einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt, ist dieser maßgebend.
Ein Vertretungsverbot kommt hinzu. Nach demselben Gesetz darfst du den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. Das gilt dort, wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder einen Betreuer hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass dir die Vertretung in seinen persönlichen Angelegenheiten zusteht.
Das Bezugsrecht entscheidet, wer das Geld bekommt
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz darfst du im Zweifel ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen. Du darfst dort an seine Stelle auch einen anderen setzen. Dieselbe Vorschrift trennt dabei zwei Formen:
- Widerruflich: Der benannte Dritte erwirbt das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
- Unwiderruflich: Er erwirbt dieses Recht bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Benennst du mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile, sind sie nach demselben Gesetz zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Ein nicht erworbener Anteil wächst dort den übrigen Bezugsberechtigten zu.
Soll die Leistung an deine Erben gehen, zählen nach dieser Vorschrift im Zweifel die zur Zeit des Todes berufenen Erben. Verteilt wird dann nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat dort auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Wie hoch die Summe sein sollte
Nach der Verbraucherzentrale richtet sich die Versicherungssumme nach der individuellen Einkommens- und Vermögenslage. Für den Fall, dass du allein für den Lebensunterhalt sorgst, nennt die Verbraucherzentrale Richtwerte:
- Kleine Kinder: mindestens das vierfache Jahresnettoeinkommen.
- Ältere Kinder: mindestens das dreifache Jahresnettoeinkommen.
- Paare ohne Kinder: mindestens das einfache Jahresnettoeinkommen.
Die Laufzeit hängt nach derselben Quelle daran, wen du absichern willst. Geht es um deine Kinder, rät sie zu einer Laufzeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem die Kinder voraussichtlich aus dem Haus und finanziell selbstständiger sind. Meist sei das der Fall, wenn das jüngste Kind etwa 20 bis 25 Jahre alt ist.
Zwei Wege bei den Überschüssen
Die Verbraucherzentrale beschreibt zwei Varianten der Gewinnbeteiligung. Beim Todesfallbonus werden dir Gewinne gutgeschrieben, und die Versicherungssumme steigt. Vollständig garantiert ist sie dort nicht, weil ein Teil aus der Überschussbeteiligung stammt.
Bei der Beitragsverrechnung werden die Gewinne nach derselben Quelle mit deinen Beiträgen verrechnet. Du zahlst dann einen niedrigeren Nettobeitrag statt des vereinbarten Bruttobeitrags. Erwirtschaftet der Versicherer keine Gewinne, kann er den Nettobeitrag dort bis zum Bruttobeitrag anheben. Die Versicherungssumme ist bei dieser Variante vollständig garantiert.
Die Empfehlung der Verbraucherzentrale ist an dieser Stelle eindeutig. Sie rät zur zweiten Variante, weil du damit gut abgesichert seist. Welche Variante dein Vertrag vorsieht, steht in deinen Unterlagen.
Wenn ein Darlehen dahintersteht
Eine Risiko-Lebensversicherung lässt sich nach Darstellung der Verbraucherzentrale auch abschließen, um ein Darlehen abzusichern. Weil du mit jeder Zahlung einen Teil des Darlehensbetrags tilgst, rät sie dort zu einer fallenden Versicherungssumme. Darlehens- und Versicherungssumme sollten nach ihrer Darstellung gleich hoch sein.
Es gibt nach derselben Quelle aber auch Verträge mit gleichbleibender oder steigender Versicherungssumme. Welche Form zu deinem Vorhaben passt, hängt an deinem Tilgungsplan. Die Finanzierung selbst läuft bei uns über einen externen Finanzierungspartner, wie unsere Seite zur Baufinanzierung beschreibt.
Nicht zu verwechseln ist das mit der Restschuldversicherung. Den Unterschied und die Rechtslage dazu erklärt unser Beitrag zur Restschuldversicherung bei der Baufinanzierung.
Die Gesundheitsfragen entscheiden mit
Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt eine Anzeige, bevor du deine Vertragserklärung abgibst. Anzuzeigen sind dort die dir bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Erfasst sind dabei nur Umstände, die für seinen Entschluss zum Vertrag erheblich sind.
Verletzt du diese Pflicht, können dem Versicherer nach demselben Gesetz Rechte bis hin zum Rücktritt zustehen. Ob und welche, hängt dort unter anderem von deinem Verschulden ab und davon, ob er den nicht angezeigten Umstand kannte. Außerdem muss er dich vorher gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen haben.
Tritt der Versicherer nach einem Versicherungsfall zurück, ist er nach demselben Gesetz grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Etwas anderes gilt dort, wenn die Verletzung einen Umstand ohne Ursächlichkeit betrifft. Gemeint ist Ursächlichkeit für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls sowie für Feststellung und Umfang der Leistungspflicht. Bei arglistiger Verletzung bleibt er nach dieser Vorschrift leistungsfrei, und das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt.
Wann nicht gezahlt wird
Das Versicherungsvertragsgesetz nennt für den Todesfall eine eigene Sperre. Der Versicherer ist dort nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vorsätzlich selbst tötet. Diese Sperre gilt nach demselben Gesetz drei Jahre ab Abschluss des Versicherungsvertrags.
Zwei Zusätze gehören dazu. Die Sperre greift dort nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Und durch Einzelvereinbarung lässt dieselbe Vorschrift eine längere Frist zu.
Weitere Ausschlüsse können nach Darstellung der Verbraucherzentrale je nach Versicherer bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Sie nennt dafür Extremsportarten wie Fallschirmspringen oder Rennen. Seit den Terroranschlägen in den USA gibt es nach derselben Quelle außerdem die sogenannte Terrorklausel. Sie betrifft dort Schäden mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen.
Ein Zeitfenster gibt dir das Versicherungsvertragsgesetz nach der Unterschrift noch. Für die Lebensversicherung verlängert es die Widerrufsfrist auf 30 Tage.
Was das Finanzamt sieht
Das Erbschaftsteuergesetz kennt den Erwerb von Todes wegen. Dazu zählt es jeden Vermögensvorteil, den ein Dritter bei deinem Tod unmittelbar aus einem von dir geschlossenen Vertrag erwirbt. Eine Todesfallleistung aus deinem eigenen Vertrag an eine benannte Person fällt damit darunter.
Freibeträge nennt dieselbe Regelung für den Fall der unbeschränkten Steuerpflicht. Für Ehegatten und Lebenspartner bleibt der Erwerb dort bis 500.000 Euro steuerfrei. Für die übrigen Personen der Steuerklasse III nennt das Gesetz 20.000 Euro.
Die Vertragsrollen lohnen deshalb den zweiten Blick: Das Gesetz knüpft an einen Vertrag, den der Verstorbene selbst geschlossen hat. Steuerliche Folgen hängen immer am Einzelfall. Diesen Punkt klärst du mit steuerlichem Rat, nicht mit einem Blogartikel.
Drei Fälle, drei Konsequenzen
Unverheiratetes Paar mit Darlehen: Ihr lebt zusammen, seid nicht verheiratet und zahlt gemeinsam ab. Das Sozialgesetzbuch knüpft die Witwenrente an die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft. Für euch greift sie nicht. Schließt der Verstorbene den Vertrag selbst, fällt die Todesfallleistung als Erwerb von Todes wegen unter das Erbschaftsteuergesetz. Dort liegt der Freibetrag für die übrigen Personen der Steuerklasse III bei unbeschränkter Steuerpflicht bei 20.000 Euro.
Familie, ein Hauptverdiener, kleine Kinder: Die Verbraucherzentrale nennt für diesen Fall mindestens das vierfache Jahresnettoeinkommen als Richtwert. Als Laufzeit rät sie zu dem Zeitpunkt, an dem die Kinder voraussichtlich aus dem Haus und finanziell selbstständiger sind. Als eine von drei Voraussetzungen nennt das Sozialgesetzbuch dort die Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren.
Vertrag auf das Leben des Partners: Du schließt den Vertrag ab, versichert ist dein Partner. Übersteigt die vereinbarte Leistung für seinen Todesfall die gewöhnlichen Beerdigungskosten, verlangt das Versicherungsvertragsgesetz seine schriftliche Einwilligung zur Wirksamkeit. Ohne diese Einwilligung fehlt dem Vertrag nach dieser Vorschrift die Grundlage.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Dieser Text erklärt die Mechanik, nicht deinen Vertrag. Welche Ausschlüsse vereinbart sind und wie deine Gesundheitsfragen beantwortet werden, steht in deinen Unterlagen.
Drei Nachbarthemen stehen bewusst nicht hier:
- Der Ausfall der Arbeitskraft: Dieses Thema behandelt unsere Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Die Police für die Bank: Wie eine Restschuldversicherung bei der Baufinanzierung rechtlich anders liegt, steht dort.
- Dein persönlicher Bedarf: Welche Summe zu deiner Lage passt, ergibt ein kostenloser Versicherungscheck und kein Richtwert.
Dein nächster Schritt
Du willst wissen, ob Summe, Laufzeit und Bezugsrecht in deinem Fall zusammenpassen? Dann geh die Punkte mit jemandem durch, der sie täglich sieht. Ein Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.