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Wohngebäudeversicherung: was ist wirklich gedeckt?

Tian von Dziembowski 8 Minuten Lesezeit

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Deine Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst. Nicht deine Möbel, nicht dein Auto in der Garage.

Doch was heißt „das Gebäude” genau? Und welche Schäden zahlt der Versicherer wirklich? Dieser Artikel ordnet die Deckung, die Grenzen und die häufigsten Lücken.

Ein Hinweis vorweg. Verbindlich ist immer dein Vertrag, nicht dieser Text. Was bei dir gilt, steht in deinen Versicherungsbedingungen.

Die drei Grundgefahren, die in der Grunddeckung stecken

Eine Wohngebäudeversicherung baut in der Regel auf drei Grunddeckungen auf. Sie orientieren sich an den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Die erste ist Feuer. Gemeint sind Brand, Blitzschlag und Explosion. Schlägt ein Blitz ins Dach und entzündet den Dachstuhl, ist das der klassische Fall.

Die zweite ist Leitungswasser. Ein geplatztes Rohr durchnässt die Wände, der Estrich muss heraus. Auf Leitungswasser entfällt knapp die Hälfte des Schadenaufwands in der Wohngebäudeversicherung.

Die dritte sind Sturm und Hagel. Deckt ein Sturm Ziegel ab und Regen dringt ein, greift der Schutz. Was als Sturm zählt, definieren deine Bedingungen über eine Mindestwindstärke.

Diese drei Blöcke sind der Kern. Sie sind aber nicht die ganze Geschichte, wie die nächsten Abschnitte zeigen.

Wann eine Wohngebäudeversicherung besonders zählt

Für Eigentümer ist der Schutz aus unserer Sicht ein zentraler Baustein. Drei Situationen machen ihn besonders dringlich.

Beim Hauskauf übernimmst du das Gebäude und sein Risiko. Eine bestehende Gebäudeversicherung geht dabei auf dich über (§ 95 Abs. 1 VVG). Rund um Kauf und Eigentum steht dir unser Immobilienmakler zur Seite.

Nach dem Erwerb hast du ein eigenes Kündigungsrecht. Du kannst sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen (§ 96 Abs. 2 VVG). Auch der Versicherer darf mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 96 Abs. 1 VVG).

Beim Neubau kommt die Bauphase hinzu. Schon der Rohbau ist ein Wert, der Feuer und Sturm ausgesetzt ist.

Und wer über eine Bank finanziert, kommt kaum daran vorbei. Finanzierende Banken setzen die Absicherung des Gebäudes in der Regel voraus.

Was zum Gebäude zählt — und was zum Hausrat

Die Grenze zwischen Gebäude und Hausrat entscheidet, welcher Vertrag zahlt. Zum Gebäude gehört, was fest verbaut ist. Also Mauern, Dach, Fenster, die Heizung und fest verlegte Böden.

Als Faustregel gilt: Dein Hausrat ist, was du bei einem Umzug mitnimmst. Möbel, Kleidung, Elektronik. Dafür ist die Hausratversicherung zuständig, nicht der Gebäudevertrag.

Nebengebäude sind ein eigener Punkt. Garage, Carport oder Gartenhaus gehören nicht automatisch dazu. Ob sie mitversichert sind, steht in deinem Vertrag.

Was die Wohngebäudeversicherung nicht ist

Die Wohngebäudeversicherung ist keine Haftpflicht. Sie zahlt für Schäden an deinem Gebäude. Sie zahlt nicht, wenn dein Haus einem Dritten schadet.

Ein Beispiel. Bei Glätte stürzt jemand auf deinem nicht geräumten Gehweg. Bewohnst du das Haus selbst, greift dafür deine private Haftpflichtversicherung. Ist das Gebäude vermietet, ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zuständig.

Beides sind eigene Verträge mit eigener Aufgabe. Welcher davon greift, hängt an der Nutzung deines Gebäudes.

Elementarschäden — der Baustein, der oft fehlt

Etwa 41 Prozent der Wohngebäude in Deutschland haben keinen Elementarschutz. Elementarschäden sind in der Grunddeckung meist nicht enthalten.

Gemeint sind Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Schneedruck oder Erdbeben. Sie sind in aller Regel ein eigener Baustein gegen Mehrbeitrag.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Wasser von außen. Dafür gelten eigene Regeln. Wie die Bedingungen sie ziehen, zeigt unser Beitrag zur Elementarschadenversicherung.

Ein Beispiel aus der Praxis. Starkregen drückt Wasser durch die Kanalisation zurück in deinen Keller. Ohne Elementarschutz bleibst du auf diesem Schaden sitzen.

Ob dein Vertrag den Baustein enthält, steht in deinen Bedingungen. Prüf das aktiv, denn es ist kein Automatismus.

Neuwert oder Zeitwert — warum das den Unterschied macht

Wie viel du im Schadensfall bekommst, hängt am vereinbarten Wert. Genau hier lohnt der zweite Blick.

Der gesetzliche Versicherungswert ist der Betrag für die Wiederherstellung in neuwertigem Zustand. Davon wird der Minderwert zwischen alt und neu abgezogen (§ 88 VVG). Das gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Der Zusatz „soweit nichts anderes vereinbart” ist entscheidend. Deshalb arbeiten Wohngebäudeverträge in der Praxis meist mit einem gleitenden Neuwert.

Damit soll die Summe mit den Baukosten mitwachsen. So bekommst du im Schadensfall den Neubau, nicht nur den Zeitwert eines alten Hauses.

Vereinbart sein kann aber auch ein Zeitwert. Dann fehlt dir für den Wiederaufbau womöglich Geld. Ein Blick in die Bedingungen zeigt, was bei dir gilt.

Wenn die Summe nicht zum Haus passt

Nicht nur der Wert zählt, sondern auch die vereinbarte Summe. Sie kann in beide Richtungen falsch stehen.

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Wert, kürzt der Versicherer. Er zahlt dann nur nach dem Verhältnis von Summe zu Wert (§ 75 VVG). Das Wort „erheblich” ist dabei die Schwelle.

Ein Beispiel. Du baust einen Wintergarten an und meldest ihn nicht. Der Wert steigt, die Summe bleibt gleich. Im Schadensfall fehlt dann Geld.

Gegen dieses Risiko gibt es einen Weg. Der Unterversicherungsverzicht ist eine vertragliche Zusage, keine gesetzliche Folge.

Möglich ist er wegen einer Lücke im Gesetz. § 87 VVG zählt die Normen auf, von denen nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden darf. § 75 VVG steht nicht in dieser Liste.

In der Praxis knüpfen Versicherer den Verzicht an eine Bedingung. Nach den Musterbedingungen sind das die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung. Stimmen sie nicht, kann die Zusage entfallen.

Der Fehler geht auch andersherum. Übersteigt die Summe den Wert erheblich, liegt eine Überversicherung vor. Jede Vertragspartei kann dann die Herabsetzung verlangen, bei verhältnismäßiger Minderung der Prämie (§ 74 Abs. 1 VVG). Du zahlst sonst für eine Summe, die im Schadensfall nichts zusätzlich bringt.

Grobe Fahrlässigkeit — wann der Versicherer kürzen darf

Nicht jeder selbst verursachte Schaden ist voll gedeckt. Das Gesetz unterscheidet nach deinem Verschulden.

Führst du den Schaden vorsätzlich herbei, zahlt der Versicherer nicht (§ 81 Abs. 1 VVG). Das ist der klare Fall.

Bei grober Fahrlässigkeit darf er kürzen. Und zwar in dem Verhältnis, das der Schwere deines Verschuldens entspricht (§ 81 Abs. 2 VVG).

Ein Beispiel. Du lässt im Winter das unbeheizte Haus lange allein, die Leitung friert und platzt. Der Versicherer kann seine Leistung dann anteilig kürzen.

Deshalb lohnt der Blick in deinen Vertrag. Ob dein Versicherer auf diese Kürzung ganz oder teilweise verzichtet, ist eine Frage deiner Bedingungen.

Was du dem Versicherer sagen musst

Ein Wohngebäudevertrag lebt von richtigen Angaben. Zwei Pflichten sind besonders wichtig.

Vor dem Abschluss musst du die Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Dazu zählen etwa Vorschäden oder die Bauart deines Hauses.

Auch nach dem Abschluss darfst du die Gefahr nicht ohne Zustimmung erhöhen (§ 23 Abs. 1 VVG). Erkennst du eine Erhöhung nachträglich, musst du sie unverzüglich melden (§ 23 Abs. 2 VVG).

Ein Beispiel. Dein Haus steht über Monate leer, und du sagst dem Versicherer nichts. Leerstand kann eine Gefahrerhöhung sein.

Tritt dann ein Schaden ein, wird es kritisch. Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Versicherer leistungsfrei sein (§ 26 Abs. 1 VVG). Ob Leerstand in deinem Fall zählt, hängt vom Vertrag und den Umständen ab.

Im Schadensfall zählt schnelles Handeln

Ist der Schaden da, endet deine Rolle nicht. Auch jetzt hast du Pflichten.

Du musst nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen (§ 82 Abs. 1 VVG). Ein Beispiel ist das Abstellen des Wassers beim Rohrbruch.

Zudem sollst du Weisungen des Versicherers einholen und befolgen, soweit dir das zumutbar ist (§ 82 Abs. 2 VVG). Wichtig sind außerdem Fotos und eine Liste der Schäden.

Diese Schritte sichern deinen Anspruch. Und sie ersparen dir spätere Diskussionen über die Höhe.

Selbstbeteiligung und laufende Pflege

Zwei Dinge steuerst du selbst, unabhängig vom einzelnen Schaden. Beide gehören auf deine Merkliste.

Die Selbstbeteiligung ist das eine. Ein vereinbarter Eigenanteil kann die Beitragsbelastung gering halten. Dafür trägst du im Schadensfall den ersten Teil selbst.

Die laufende Pflege ist das andere. Ein Wohngebäudevertrag ist kein Papier für die Schublade.

Prüf ihn, wenn sich etwas ändert. Eine neue Heizung, ein Umbau oder eine Photovoltaikanlage verschieben Wert und Risiko. Dann passt die alte Vereinbarung womöglich nicht mehr.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Dieser Text erklärt die Struktur, nicht deinen konkreten Tarif. Drei Dinge bleiben bewusst offen.

Er nennt keine Beiträge und keine Deckungssummen. Beides hängt an deinem Haus und gehört ins persönliche Gespräch.

Er ersetzt nicht den Blick in deine Bedingungen. Was bei dir gilt, steht dort — und nur dort verbindlich.

Und er behandelt nicht dein bewegliches Eigentum. Welche Policen in einem Haushalt sonst zusammenkommen, zeigt unser Überblick zu den wichtigsten Versicherungen für junge Familien.

Wie wir dich dabei unterstützen

Wir sind unabhängige Versicherungsmakler. Kein Versicherer steht hinter uns, es zählen nur deine Bedingungen.

Wir lesen deinen Vertrag mit dir und suchen die Lücken. Passt die Summe zum Wert? Fehlt der Elementarbaustein? Ist grobe Fahrlässigkeit geregelt?

Einen Überblick über alle Bereiche gibt unsere Seite zu den Versicherungen. Diese Sparte im Besonderen zeigt unsere Seite zur Wohngebäudeversicherung. Den geordneten Durchgang durch deinen Bestand bekommst du beim kostenlosen Versicherungscheck.

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Inhalt
  1. Die drei Grundgefahren, die in der Grunddeckung stecken
  2. Wann eine Wohngebäudeversicherung besonders zählt
  3. Was zum Gebäude zählt — und was zum Hausrat
  4. Was die Wohngebäudeversicherung nicht ist
  5. Elementarschäden — der Baustein, der oft fehlt
  6. Neuwert oder Zeitwert — warum das den Unterschied macht
  7. Wenn die Summe nicht zum Haus passt
  8. Grobe Fahrlässigkeit — wann der Versicherer kürzen darf
  9. Was du dem Versicherer sagen musst
  10. Im Schadensfall zählt schnelles Handeln
  11. Selbstbeteiligung und laufende Pflege
  12. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  13. Wie wir dich dabei unterstützen
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