Eine nachhaltige Geldanlage soll zwei Dinge zugleich leisten. Sie soll Ertrag bringen und dabei etwas bewirken. Der Markt bedient diesen Wunsch mit vielen Namen. Was hinter den Namen steckt, ist sehr unterschiedlich.
Die BaFin formuliert das ungewöhnlich deutlich. Begriffe wie „nachhaltig”, „ökologisch”, „sozial”, „ethisch” oder „grün” im Namen garantieren nicht, dass die Produkte tatsächlich nachhaltig sind. Manche geben vor, nachhaltiger zu sein, als sie wirklich sind. Auf den Namen allein solltest du dich deshalb nicht verlassen.
Ein Hinweis vorweg. Dieser Text erklärt Begriffe, Kriterien und den rechtlichen Rahmen. Er empfiehlt kein Produkt und keinen Anbieter. Was zu dir passt, entscheidet dein Bedarf — und das klärt ein Gespräch.
Wofür ESG steht und was der Begriff nicht leistet
ESG ist ein Kürzel aus drei englischen Wörtern. Es steht für Environment, Social und Governance. Auf Deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Die BaFin nennt zu jedem Feld Beispiele.
- Umwelt: Unternehmen, die umweltverträglich produzieren, effizient mit Rohstoffen umgehen und Abfälle vermeiden.
- Soziales: Unternehmen, die Ungleichheiten bekämpfen, sozialen Zusammenhalt fördern und soziale Integration unterstützen.
- Unternehmensführung: Ablehnung von Korruption und Bestechung, angemessene Löhne und hohe Standards bei Arbeitsrechten.
Diese drei Felder sind eine Ordnung, kein Prüfsiegel. Für nachhaltige Geldanlagen gibt es keine einheitliche Definition, wie die Verbraucherzentrale festhält. Der Begriff ist nicht geschützt, und Mindeststandards existieren nicht. Jeder Anbieter kann also etwas anderes damit meinen.
Genau daraus folgt die einzige Frage, die dich wirklich weiterbringt. Nicht: Ist das Produkt nachhaltig? Sondern: Nach welchem Verständnis ist es das?
Vier Anlageansätze hinter demselben Etikett
Die Verbraucherzentrale beschreibt vier gängige Ansätze. Anbieter kombinieren sie in der Praxis auch. Manche vermeiden etwas, andere fördern etwas.
- Ausschlusskriterien: Es wird bestimmt, in welche Unternehmen oder Branchen kein Geld fließt.
- Positivkriterien: Es wird festgelegt, in welche nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen und Branchen investiert wird.
- Best-in-Class: Ausgewählt wird, wer in seiner Branche im Sinne der Nachhaltigkeit besser zu bewerten ist.
- Engagement: Der Anbieter nutzt Dialog und Stimmrechte, um auf die Unternehmenspolitik einzuwirken.
Der dritte Ansatz überrascht viele. Beim Best-in-Class-Verfahren wird keine Branche von vornherein ausgeschlossen. Deshalb können auch Erdöl-, Atom- oder Rüstungsindustrie im Portfolio landen. Dahinter steht die Hoffnung, dass die gesamte Branche nachzieht.
Auch Ausschlüsse sind nicht immer so hart, wie sie klingen. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Bremen werden Toleranzgrenzen bei den Ausschlüssen manchmal geduldet. Lies deshalb nicht nur die Überschrift, sondern das Kleingedruckte dazu.
Ein weiterer Punkt betrifft die Bewertung selbst. Produktanbieter greifen auf ESG-Ratings zurück, deren Einschätzungen unterschiedlich ausfallen. Der Grund: Messung, Anwendung und Gewichtung der Kriterien geschehen nicht einheitlich. Zwei Ratings zum selben Unternehmen können also auseinandergehen.
Die drei Kategorien, nach denen gefragt werden muss
Seit dem 2. August 2022 sind Beraterinnen und Berater gesetzlich verpflichtet, nach den Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden zu fragen. Sie dürfen nur Produkte empfehlen, die diesen Präferenzen entsprechen. Das ist keine Serviceleistung, sondern eine Pflicht.
Die Abfrage läuft in zwei Schritten. Zuerst kommt die Frage, ob du überhaupt nachhaltig investieren willst. Sagst du ja, folgt die Frage nach der Kategorie. Es sind drei.
- Taxonomie: Das Produkt enthält einen Mindestanteil an ökologisch-nachhaltigen Investitionen nach der EU-Taxonomie-Verordnung.
- Offenlegung: Das Produkt umfasst einen Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen nach der EU-Offenlegungsverordnung.
- Auswirkungen: Das Produkt berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Du kannst auch verlangen, dass ein Produkt mehrere oder alle drei Kriterien erfüllt. Die erste Kategorie stützt sich auf die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie. Das sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Schutz der Biodiversität.
Hier lohnt ein genauer Blick. Gas und Atomenergie gelten seit Anfang 2023 nach der EU-Taxonomie als nachhaltig, wie die Verbraucherzentrale festhält. Die Einstufung ist als Übergang gedacht und an Bedingungen geknüpft. Wer damit nicht rechnet, wählt womöglich eine Kategorie, die anders wirkt als erwartet.
Artikel 8 und Artikel 9 sind keine Gütesiegel
Im Verkaufsprospekt begegnen dir Ziffern statt Adjektive. Die Offenlegungsverordnung unterscheidet zwischen Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Produkten. Umgangssprachlich heißen sie oft „hellgrün” oder „dunkelgrün”.
Die BaFin stellt dazu ausdrücklich klar: Diese Begriffe sind keine allgemeinen Labels für nachhaltige Produkte. Sie geben an, welche Nachhaltigkeitsangaben ein Produkt erfüllen muss. Ein Artikel-8-Produkt bewirbt ökologische oder soziale Merkmale. Ein Artikel-9-Produkt strebt nachhaltige Investitionen an.
Artikel-6-Produkte verfolgen keine expliziten Nachhaltigkeitsziele. Sie müssen Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen trotzdem berücksichtigen. Die Einordnung sagt dir also, welche Angaben du erwarten darfst. Sie sagt dir nicht, wie grün das Produkt ist.
Wo du diese Angaben findest, ist geregelt. Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale sind Teil der Produktinformation auf der Website des Anbieters. Sie stehen dort etwa am Ende des Verkaufsprospekts.
Wer prüft, ob „nachhaltig” hält, was es verspricht
Der Begriff für zu viel versprochene Nachhaltigkeit lautet Greenwashing. Gemeint ist es, wenn ein Produkt als nachhaltig beworben wird und diesem Anspruch bei genauerem Hinsehen nicht gerecht wird. Die Aufsicht nimmt das ernst.
Das Verhindern von Greenwashing ist ein strategisches Ziel der BaFin. Es ist zugleich ein Schwerpunkt ihrer Sustainable-Finance-Strategie. Für die Anwendung und Durchsetzung der EU-Offenlegungsverordnung ist in Deutschland die BaFin zuständig. Das gilt für die Finanzmarktteilnehmer und Finanzprodukte, die ihrer Aufsicht unterfallen.
Für dich als Anlegerin oder Anleger folgt daraus zweierlei. Die Angaben im Prospekt sind kein Marketing, sondern beaufsichtigte Pflichtinformation. Und eine Aussage, die dort fehlt, fehlt aus einem Grund.
Wenn deine Anlage über eine Versicherung läuft
Für Versicherungen gilt eine Besonderheit. Die Pflicht zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen greift im Versicherungssektor nur beim Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts. Den Begriff definiert das Gesetz nicht selbst, sondern verweist dafür auf europäisches Recht (§ 7b Abs. 1 Satz 1 VVG). Ob dein Vertrag darunterfällt, klärst du am besten im Beratungsgespräch.
Das Gesetz stellt dafür klare Fragen auf. Bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt sind deine Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich zu erfragen (§ 7c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Dazu kommen deine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen (§ 7c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG). Und schließlich deine Anlageziele einschließlich deiner Risikotoleranz (§ 7c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG).
Empfohlen werden dürfen nur Produkte, die für dich geeignet sind (§ 7c Abs. 1 Satz 2 VVG). Diese Vorschriften gelten für Versicherungsvermittler entsprechend (§ 59 Abs. 1 Satz 2 VVG). Für uns als Makler heißt das: dieselben Pflichten wie für den Versicherer.
Ein Dokument ist dabei besonders nützlich. Vor Vertragsabschluss bekommst du auf einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung zur erbrachten Beratungsleistung. Darin sind die berücksichtigten Präferenzen, Ziele und anderen kundenspezifischen Merkmale aufgeführt (§ 7c Abs. 5 Satz 3 VVG). Lies dieses Papier — es ist dein Prüfmaßstab.
Auch bei den Kosten gibt das Gesetz eine Richtung vor. Die Gesamtkosten und ihre kumulative Wirkung auf die Anlagerendite müssen verständlich sein (§ 7b Abs. 2 Satz 1 VVG). Diese Informationen bekommst du während der Laufzeit mindestens jährlich (§ 7b Abs. 2 Satz 2 VVG). Wie ein Bestandsvertrag sonst noch geprüft wird, zeigt unser Beitrag zur Kapitallebensversicherung.
Vier Fälle, in denen der Unterschied zählt
Berufseinstieg — eine 27-Jährige lässt sich erstmals zu einem Versicherungsanlageprodukt beraten. Sie sagt im Gespräch nur, Nachhaltigkeit sei ihr wichtig. Damit bleibt die Kategorie offen. Konsequenz: Sie sollte die Erklärung nach § 7c Abs. 5 Satz 3 VVG lesen und prüfen, welche Präferenz dort steht.
Branchenausschluss — ein Familienvater will keine Rüstung im Depot. Ein solcher Ausschluss ist keine der drei gesetzlichen Kategorien. Konsequenz: Er muss den Wunsch zusätzlich benennen und im Produktdokument nachlesen. Sonst trifft er womöglich auf ein Best-in-Class-Produkt, das Rüstung gerade nicht ausschließt.
Leeres Ergebnis — ein Selbstständiger wünscht einen hohen Taxonomie-Anteil. Laut BaFin kann es vorkommen, dass kein Produkt den Präferenzen entspricht. Dann informiert die Beraterin oder der Berater über die Gründe und gibt Gelegenheit, die Präferenzen anzupassen. Konsequenz: Ob er das tut, entscheidet er allein — beeinflussen darf ihn dabei niemand.
Zuständigkeit — ein Paar hat bereits ein Wertpapierdepot bei der Bank. Geht es um ein Anlageprodukt eines Versicherers, sind Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler die Ansprechpartner. Für ein Wertpapierdepot sind es Bank, Sparkasse oder Finanzdienstleister. Konsequenz: Die Pflichtfrage stellt jeweils die Stelle, die das Produkt vertreibt.
Was Unabhängigkeit an dieser Stelle bedeutet
Bei Nachhaltigkeit fällt die Auswahl besonders ins Gewicht. Ein Versicherungsmakler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von am Markt angebotenen Verträgen und von Versicherern zugrunde legen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VVG). Wer nur eine eingeschränkte Auswahl heranzieht, muss ausdrücklich darauf hinweisen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Dazu kommt die Dokumentation. Ein Vermittler muss die Gründe für jeden erteilten Rat angeben und das dokumentieren (§ 61 Abs. 1 VVG). Bei einem Nachhaltigkeitswunsch ist das mehr als Formsache. Es ist der Nachweis, warum genau dieses Produkt zu deiner Präferenz passen soll.
Wie wir dabei vorgehen, zeigt unsere Seite zur Kapitalanlage. Den Rahmen darüber findest du unter Investment und Altersvorsorge.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Drei Themen bleiben hier bewusst außen vor. Sie stehen an anderer Stelle.
- Steuern: Wie Kapitalerträge besteuert werden, erklärt unser Beitrag zu Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer.
- Risiko: Wie Streuung und Anlagehorizont zusammenhängen, zeigt unser Beitrag zu Investmentstrategien für Einsteiger.
- Zeitpunkt: Wann Vorsorge sinnvoll beginnt, behandelt unser Beitrag zum Start der Altersvorsorge.
Und eines beantwortet dieser Text bewusst nicht: welches Produkt du kaufen sollst. Eine nachhaltige Geldanlage trägt dieselben Ertragschancen und Verlustrisiken wie eine konventionelle, wie die Verbraucherzentrale festhält. Nachhaltigkeit ersetzt keine Bedarfsprüfung, sie kommt dazu.
So gehst du ins Gespräch
Klär vorher, was Nachhaltigkeit für dich konkret heißt. Notier dir, welche Branchen draußen bleiben sollen. Überleg dir, welche der drei Kategorien dein Anliegen am besten trifft. Damit wird aus einer Pflichtfrage ein nützliches Gespräch.
Die BaFin rät außerdem, sich Zeit zu nehmen. Lies die Informationsdokumente gründlich, bevor du dich entscheidest. Dazu zählen die Produktinformationsblätter, der Prospekt und gegebenenfalls die Kosteninformationen. Verstehst du etwas nicht, hol weitere Informationen ein und frag beim Anbieter nach.
Genau an dieser Stelle ist ein Makler nützlich. Er kennt die Fragen, die im Prospekt beantwortet sein müssen. Und er hält schriftlich fest, warum er zu welchem Produkt rät.
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