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Notgroschen: wie viel Rücklage wirklich sinnvoll ist

Tian von Dziembowski 9 Minuten Lesezeit

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Bildschirm mit einer tabellarischen Vergleichsansicht, dahinter ein Mitarbeiter am Schreibtisch

Ein Notgroschen ist Geld, das einfach nur bereitliegt. Kein Vertrag, kein Sparplan, keine Rendite. Es soll da sein, wenn etwas dazwischenkommt.

Die übliche Antwort auf die Frage nach der Höhe ist eine Faustregel. Eine solche Zahl nennen wir hier nicht. Stattdessen zeigt dieser Text, welche Lücken das Gesetz offenlässt — und wie du daraus deine eigene Zahl bildest.

Ein Hinweis vorweg. Was bei dir gilt, hängt an deinem Vertrag, deinem Status und deinem Budget. Dieser Text ersetzt kein Gespräch, er sortiert die Fragen davor.

Was ein Notgroschen ist — und wovon er sich unterscheidet

Ein Notgroschen hat genau eine Aufgabe. Er überbrückt Zeit, in der weniger oder gar kein Geld hereinkommt. Er ist weder Vermögensaufbau noch Altersvorsorge.

Der entscheidende Unterschied ist die Verfügbarkeit. Geld für den Ruhestand darf jahrzehntelang gebunden sein. Geld für den Notfall darf das nie.

Daraus folgt eine unbequeme Konsequenz. Ein Notgroschen wirft in aller Regel wenig ab, und genau das ist beabsichtigt. Wer ihn ertragsorientiert anlegt, macht ihn zu etwas anderem — und dafür gibt es unsere Seite zur Kapitalanlage.

Ebenso wenig ersetzt eine Rücklage eine Versicherung. Sie trägt Wochen und Monate. Ein dauerhafter Einkommensausfall ist ein anderes Problem.

Warum eine Faustregel deine Zahl nicht kennen kann

Faustregeln rechnen in Monatsgehältern. Das klingt praktisch, unterstellt aber drei Dinge: ein festes Einkommen, eine gesetzliche Absicherung im Rücken und planbare Ausgaben. Trifft nur eines davon nicht zu, trägt die Zahl nicht mehr.

Aus unserer Sicht führt der umgekehrte Weg weiter. Frag nicht, wie viele Gehälter üblich sind. Frag, wie lange dein Einkommen im Ernstfall tatsächlich ausbleibt.

Diese Dauer steht in Teilen im Gesetz. Sie ist damit nachlesbar statt geschätzt. Die nächsten beiden Abschnitte zeigen die zwei häufigsten Fälle.

Die erste Lücke: du wirst länger krank

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt zunächst dein Arbeitgeber weiter. Der Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Er entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dieses beitragspflichtige Entgelt heißt Regelentgelt und zählt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 6 SGB V). Es darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Wichtig ist dabei der Startpunkt. Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Wer erst Tage später zum Arzt geht, verschiebt damit auch den Beginn der Leistung.

Genau hier entsteht die Differenz, die deine Rücklage tragen muss. Zwischen deinem gewohnten Netto und dem Krankengeld liegt ein Abstand. Er ist keine Ausnahme, sondern der Regelfall.

Und die Sache endet nicht schnell. Krankengeld wegen derselben Krankheit gibt es für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das ist ein langer Zeitraum, in dem deine Fixkosten unverändert weiterlaufen.

Die zweite Lücke: du verlierst oder kündigst den Job

Ein Arbeitsverhältnis endet selten von heute auf morgen. Es kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Zeit läuft in aller Regel noch mit Gehalt.

Kritisch wird es danach — und besonders dann, wenn du selbst kündigst. Wer das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, verhält sich versicherungswidrig (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Ohne wichtigen Grund ruht der Anspruch dann für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Zwölf Wochen sind fast drei Monate ohne diese Leistung. Sie verkürzt sich nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

Deshalb ist der Notgroschen kein reines Krankheitsthema. Er ist auch das, was einen Wechsel überhaupt erst zu einer freien Entscheidung macht.

So bildest du deine eigene Zahl

Statt einer Faustregel hilft eine kurze Rechnung. Sie braucht vier Angaben, die du alle kennst oder nachsehen kannst:

  • Fixkosten: Was geht jeden Monat sicher raus — Miete, Beiträge, Strom, Mobilität, Lebensmittel?
  • Dauer: Welche der beiden Lücken oben trifft dich realistisch, und über wie viele Wochen?
  • Ersatzleistung: Was kommt in dieser Zeit tatsächlich herein, und was fällt weg?
  • Einmalposten: Was steht in den nächsten zwölf Monaten ohnehin an, das kein Notfall ist?

Der letzte Punkt wird häufig übersehen. Eine geplante Autoreparatur ist kein Notfall, sondern ein Termin. Wer sie aus dem Notgroschen zahlt, hat ihn danach nicht mehr.

Ein Umzug zeigt das besonders deutlich. Eine Mietsicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskosten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Sie darf zwar in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen aufgebracht werden (§ 551 Abs. 2 BGB). Trotzdem ist sie ein planbarer Posten und gehört nicht in die Notfallreserve.

Aus unserer Erfahrung ist die Trennung deshalb wichtiger als die exakte Höhe. Ein Konto für Planbares, ein Konto für Unvorhergesehenes. Erst was darüber hinausgeht, ist eine Anlagefrage.

Wo der Notgroschen liegen sollte

Zwei Anforderungen entscheiden über den Ort. Das Geld muss schnell verfügbar sein. Und es muss dem Betrag nach geschützt sein.

Zur Verfügbarkeit ein Punkt, der viele überrascht. Eine Spareinlage weist definitionsgemäß eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf (§ 21 Abs. 4 RechKredV). Ein klassisches Sparbuch ist damit kein Notfallkonto.

Zur Sicherheit greift die gesetzliche Einlagensicherung. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach auf 100.000 Euro begrenzt (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Die Deckungssumme gilt je Einleger und je Institut, unabhängig von der Zahl der Konten (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 EinSiG).

Vorübergehend kann mehr gedeckt sein. Beträge aus bestimmten Lebensereignissen sind bis zu 500.000 Euro erfasst (§ 8 Abs. 2 EinSiG). Bedingung ist, dass der Entschädigungsfall binnen sechs Monaten nach Gutschrift eintritt (§ 8 Abs. 2 EinSiG).

Auch das Tempo im Ernstfall ist geregelt. Entschädigungsansprüche sind spätestens sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen (§ 14 Abs. 3 EinSiG). Eine Wartezeit bleibt also selbst dann, wenn alles nach Plan läuft.

Drei Fälle, drei Antworten

Dieselbe Überlegung führt bei verschiedenen Menschen zu sehr verschiedenen Beträgen. Drei Konstellationen zeigen, warum.

Azubi im dritten Lehrjahr — auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sind Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 EntgFG). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung gelten damit auch im dritten Lehrjahr. Das eigentliche Risiko liegt woanders: im Übergang nach der Prüfung. Bleibt die Übernahme aus, greift die Frage aus dem zweiten Abschnitt. Nur eben ohne angesparte Reserve aus früheren Jahren.

Beamtin auf Probe — sie ist in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn beamtenrechtlich bei Krankheit die Bezüge weiterlaufen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Vorausgesetzt ist zusätzlich ein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht aus dieser Beschäftigung damit nicht. Zugleich kann sie entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Aus unserer Sicht ist damit ihr Krankheitsfall abgefedert, ihr Übergangsfall nicht.

Selbstständige im zweiten Jahr — hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Anders ist es nur mit einer Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Selbst dann entsteht der Anspruch erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 4 SGB V). Ein Wahltarif der Krankenkasse kann ihn früher entstehen lassen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Ohne einen solchen Tarif liegen sechs Wochen ohne Entgeltfortzahlung und ohne Krankengeld auf der eigenen Rücklage.

Wenn der Notgroschen einmal gebraucht wurde

Nach einem Ernstfall ist die Rücklage klein oder weg. Die naheliegende Frage lautet dann: Wie eilig ist das Auffüllen?

Ein Blick ins Gesetz beantwortet sie zum Teil. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Verlangt wird entweder eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten oder ein Abstand von zwölf Monaten zum Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).

Übersetzt heißt das: Ein Rückfall kurz nach der Genesung ist der teuerste Fall. Genau dann ist die Reserve aber gerade aufgebraucht. Deshalb hat das Wiederauffüllen aus unserer Sicht Vorrang vor jeder neuen Sparrate.

Was ein Notgroschen nicht leisten kann

Eine Rücklage überbrückt Wochen und Monate. Sie ersetzt kein Einkommen über Jahre — dafür ist sie nicht gebaut.

Das zeigt schon die Frist von oben. Nach längstens 78 Wochen endet das Krankengeld wegen derselben Krankheit (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Was danach kommt, ist eine Frage der Absicherung, nicht des Kontostands.

Genauso wenig deckt eine Rücklage einen Schaden, für den du haftest. Dafür gibt es Verträge. Welche davon bei dir wirklich greifen, klärt der kostenlose Versicherungscheck.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Vier Fragen bleiben hier bewusst offen. Sie gehören in eigene Texte, nicht in einen Nebensatz:

  • Anlage: Was mit dem Geld oberhalb der Rücklage passieren kann, zeigt unsere Seite zur Kapitalanlage.
  • Ruhestand: Wie Vorsorge fürs Alter aufgebaut wird, erklärt die Seite zur Rentenversicherung.
  • Altvertrag: Ob eine alte Police Geld freigibt, behandelt unser Beitrag zur Kapitallebensversicherung.
  • Einkommensschutz: Was bei dauerhaftem Ausfall trägt, steht auf unserer Seite zur BU-Beratung.

Nicht behandelt ist außerdem die Besteuerung von Zinserträgen. Dazu gibt es bei uns bislang keinen eigenen Beitrag, auf den wir verweisen könnten.

Der nächste Schritt

Die Frage nach dem Notgroschen ist keine Anlagefrage. Sie ist eine Frage nach deinen Lücken. Wer sie kennt, bestimmt die Höhe selbst.

Wir sortieren das mit dir — bequem von zu Hause aus oder bei uns vor Ort. Erstgespräch buchen — kostenfrei und unverbindlich.

Inhalt
  1. Was ein Notgroschen ist — und wovon er sich unterscheidet
  2. Warum eine Faustregel deine Zahl nicht kennen kann
  3. Die erste Lücke: du wirst länger krank
  4. Die zweite Lücke: du verlierst oder kündigst den Job
  5. So bildest du deine eigene Zahl
  6. Wo der Notgroschen liegen sollte
  7. Drei Fälle, drei Antworten
  8. Wenn der Notgroschen einmal gebraucht wurde
  9. Was ein Notgroschen nicht leisten kann
  10. Was dieser Artikel nicht beantwortet
  11. Der nächste Schritt
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