Ein Junior-Depot ist ein Wertpapierdepot auf den Namen deines Kindes. Das klingt nach einer Formsache. Rechtlich ist es keine: Mit der Eröffnung entsteht Vermögen, das deinem Kind gehört. Dieser Text erklärt, was daraus folgt — für dich, fürs Finanzamt und für die Krankenkasse.
Wem das Geld im Junior-Depot gehört
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für das Vermögen des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sorge heißt Verwaltung, nicht Eigentum. Was im Depot deines Kindes liegt, gehört deinem Kind.
Das Gesetz zieht diese Linie deutlich. Eltern müssen das Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen (§ 1642 BGB). Die Einkünfte des Kindesvermögens sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden (§ 1649 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den eigenen Unterhalt der Eltern gilt das nur eingeschränkt und nur, soweit es der Billigkeit entspricht (§ 1649 Abs. 2 BGB).
Der Vermögensstamm bleibt davon unberührt. Endet die Vermögenssorge, hast du das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen Rechenschaft abzulegen (§ 1698 Abs. 1 BGB). Schenkungen in Vertretung des Kindes können Eltern nicht machen (§ 1641 Satz 1 BGB). Ein Junior-Depot ist deshalb kein Elternkonto mit dem Namen des Kindes darauf.
Wer das Depot eröffnet und wer unterschreiben muss
Ein Kind unter sieben Jahren ist geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Zwischen sieben und achtzehn ist es beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Für eine Erklärung, die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, braucht es die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
Deshalb eröffnen die Eltern das Depot — als Vertreter, nicht als Inhaber. Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemeinschaftlich ist dabei das entscheidende Wort: Bei gemeinsamer Sorge vertreten beide Eltern das Kind zusammen (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Elternteil vertritt allein, soweit ihm die Sorge allein zusteht (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB).
In der Praxis erleben wir, dass Depotstellen dafür beide Unterschriften und die Geburtsurkunde anfordern. Das ist keine Schikane, sondern die Umsetzung dieser Norm. Plane den Papierweg ein, bevor du den ersten Sparplan terminierst.
Eigenes Handeln des Kindes bleibt daneben möglich. Ein ohne Zustimmung geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn das Kind ihn mit überlassenen Mitteln erfüllt (§ 110 BGB). Für ein Depot auf den Namen des Kindes ändert das nichts. Es erklärt aber, warum Taschengeld und Depot rechtlich zwei verschiedene Dinge sind.
Was du im Depot darfst und wo das Familiengericht mitredet
Für bestimmte Geschäfte brauchen Eltern die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB). Die Norm verweist auf die §§ 1850 bis 1854 BGB. Dort steht, welche Geschäfte gemeint sind.
Der Kauf von Wertpapieren taucht in dieser Liste nicht auf. Aufgeführt sind Geschäfte über Grundstücke und Schiffe (§ 1850 BGB), erbrechtliche Geschäfte (§ 1851 BGB) und gesellschaftsrechtliche Geschäfte (§ 1852 BGB). Ausdrücklich genannt sind außerdem die Kreditaufnahme (§ 1854 Nr. 2 BGB) und die Bürgschaft (§ 1854 Nr. 5 BGB).
Für dich heißt das zweierlei. Ein schlichter Wertpapiersparplan steht nicht in dieser Aufzählung. Alles, was dein Kind zum Schuldner macht, steht darin. Der Maßstab bleibt daneben die wirtschaftliche Vermögensverwaltung (§ 1642 BGB); was ihr im Einzelfall genügt, beantwortet das Gesetz nicht pauschal.
Bei einer Gefährdung des Kindesvermögens kann das Familiengericht eingreifen. Es kann ein Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung anordnen (§ 1667 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es kann außerdem vorgeben, wie das Geld anzulegen ist, und Abhebungen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen (§ 1667 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Was Schenkende selbst festlegen können
Großeltern sind nicht auf die Rolle der Geldgeber festgelegt. Wer eine unentgeltliche Zuwendung macht, kann dabei bestimmen, dass die Eltern dieses Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1638 Abs. 1 BGB). Die Bestimmung erfasst auch, was später aus diesem Vermögen erwächst (§ 1638 Abs. 2 BGB). Betrifft sie nur einen Elternteil, verwaltet der andere (§ 1638 Abs. 3 BGB).
Milder wirkt die Verwaltungsanordnung. Zugewendetes Vermögen haben Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die bei der Zuwendung getroffen wurden (§ 1639 Abs. 1 BGB). So lässt sich der Zweck festhalten, ohne die Verwaltung ganz zu entziehen.
Eine Pflicht kommt hinzu. Vermögen, das ein Kind von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, haben die Eltern zu verzeichnen und beim Familiengericht einzureichen (§ 1640 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Das entfällt, wenn der Wert eines Erwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt (§ 1640 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es entfällt ebenso, wenn der Zuwendende etwas anderes angeordnet hat (§ 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Der Steuervorteil: dein Kind hat eigene Freibeträge
Dein Kind ist steuerlich eine eigene Person. Es hat einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Es hat außerdem einen eigenen Grundfreibetrag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 liegt dieser bei 12.348 Euro (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Damit die Bank nichts einbehält, braucht sie ein Papier. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags genügt ein Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Darüber hinaus greift die Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Sie gilt höchstens drei Jahre und endet am Schluss eines Kalenderjahres (§ 44a Abs. 2 Satz 3 EStG).
Wie Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung grundsätzlich zusammenspielen, steht im Beitrag zu Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer. Hier geht es nur um den Unterschied, den ein eigenes Depot des Kindes macht.
Drei Nebenwirkungen, die im Depotauszug nicht stehen
Eigenes Vermögen wirkt über das Depot hinaus. Drei Stellen solltest du kennen, bevor du den Dauerauftrag einrichtest.
- Familienversicherung: Ein Kind ist beitragsfrei mitversichert, solange sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Die Bezugsgröße ergibt sich aus § 18 SGB IV. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Kapitalerträge zählen damit mit.
- BAföG: Vermögen des Auszubildenden wird angerechnet (§ 26 BAföG). Als Vermögen gelten auch Forderungen und sonstige Rechte (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Anrechnungsfrei bleiben vor dem 30. Lebensjahr 15.000 Euro (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG).
- Kindergeld: Eine Grenze für Kapitalerträge nennt das Gesetz hier nicht. Ein minderjähriges Kind wird allein nach dem Alter berücksichtigt (§ 32 Abs. 3 EStG). Beim volljährigen Kind zählen Ausbildung, Alter und nach einer ersten Berufsausbildung der Umfang einer Erwerbstätigkeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG).
Schenken ans Kind: Freibetrag und Zehnjahresfrist
Wer Geld ins Depot des Kindes gibt, schenkt es. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für Enkel gegenüber den Großeltern sind es 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Der Freibetrag ist kein Jahreswert. Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Aus unserer Sicht ist das bei einem üblichen Sparplan selten die enge Stelle. Wichtig wird es, wenn größere Beträge auf einmal fließen.
Drei Konstellationen und was jeweils folgt
- Vierjähriger mit Einmalbetrag: Die Großeltern legen einen größeren Betrag ins Depot des Enkels. Für die Schenkungsteuer gilt der Freibetrag von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Erträge daraus sind Einkommen des Kindes. Erreichen sie regelmäßig die Grenze aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, endet die beitragsfreie Familienversicherung.
- Sechzehnjähriger im Ferienjob: Arbeitsentgelt und Kapitalerträge gehören beide zum Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV). Gemessen wird die Summe, nicht jeder Posten für sich. Wer nur auf die Depoterträge schaut, übersieht die Hälfte der Rechnung.
- Siebzehnjährige vor dem Studium: Das Depot läuft auf ihren Namen und ist ihr Vermögen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Über dem Freibetrag wird das Vermögen angerechnet (§ 26, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Kurzfristig umschichten hilft nicht: Eltern können in Vertretung des Kindes keine Schenkungen machen (§ 1641 Satz 1 BGB).
Was am 18. Geburtstag passiert
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB). Die elterliche Sorge besteht nur für das minderjährige Kind (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit dem Geburtstag endet damit auch die Vermögenssorge.
Ab diesem Tag verfügt dein Kind allein über das Depot. Du hast das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1698 Abs. 1 BGB). Eine Verlängerung dieser Frist sieht das Gesetz nicht vor. Wer diesen Übergang anders gestalten will, braucht eine andere Konstruktion — und ein Gespräch, kein Formular.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Er sagt nicht, welches Depot, welcher Fonds oder welcher Anbieter zu euch passt. Das ist Beratung und gehört ins Gespräch. Er nennt auch keine Renditen und keine Beispielrechnungen, weil die an Annahmen hängen, die wir nicht belegen können.
Wie Anlageklassen, Streuung und Zeithorizont zusammenhängen, steht auf der Seite zur Kapitalanlage. Warum vor dem ersten Sparplan die Rücklage kommt, erklärt der Beitrag zum Notgroschen. Den Überblick findest du unter Investment und Altersvorsorge.
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