Ein Junior-Depot ist ein Wertpapierdepot auf den Namen deines Kindes. Das klingt nach einer Formsache. Rechtlich ist es keine: Mit der Eröffnung entsteht Vermögen, das deinem Kind gehört. Dieser Text erklärt, was daraus folgt — für dich, fürs Finanzamt und für die Krankenkasse.
Wem das Geld im Junior-Depot gehört
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfasst die elterliche Sorge die Sorge für das Vermögen des Kindes. Sorge heißt Verwaltung, nicht Eigentum. Was im Depot deines Kindes liegt, gehört deinem Kind.
Das Gesetz zieht diese Linie deutlich. Eltern müssen das Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Einkünfte des Kindesvermögens sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, soweit die Verwaltung sie nicht braucht. Für den eigenen Unterhalt der Eltern gilt das nur eingeschränkt und nur, soweit es der Billigkeit entspricht.
Der Vermögensstamm bleibt davon unberührt. Endet die Vermögenssorge, verpflichtet dich das BGB, das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Schenkungen in Vertretung des Kindes können Eltern nicht machen. Ausgenommen sind nur Geschenke, die Anstand oder sittliche Pflicht gebieten. Ein Junior-Depot ist deshalb kein Elternkonto mit dem Namen des Kindes darauf.
Wer das Depot eröffnet und wer unterschreiben muss
Ein Kind unter sieben Jahren ist nach dem BGB geschäftsunfähig. Zwischen sieben und achtzehn ist es beschränkt geschäftsfähig. Für eine Erklärung, die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, braucht es die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Deshalb eröffnen die Eltern das Depot — als Vertreter, nicht als Inhaber. Das BGB rechnet die Vertretung des Kindes zur elterlichen Sorge. Gemeinschaftlich ist dabei das entscheidende Wort: Bei gemeinsamer Sorge vertreten beide Eltern das Kind zusammen. Allein vertritt ein Elternteil nach dem Gesetz, soweit ihm die Sorge allein zusteht.
In der Praxis erleben wir, dass Depotstellen dafür beide Unterschriften und die Geburtsurkunde anfordern. Das ist keine Schikane, sondern die Umsetzung dieser Regel. Plane den Papierweg ein, bevor du den ersten Sparplan terminierst.
Eigenes Handeln des Kindes bleibt daneben möglich. Laut Gesetz gilt ein ohne Zustimmung geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn das Kind ihn mit überlassenen Mitteln erfüllt. Für ein Depot auf den Namen des Kindes ändert das nichts. Es erklärt aber, warum Taschengeld und Depot rechtlich zwei verschiedene Dinge sind.
Was du im Depot darfst und wo das Familiengericht mitredet
Für bestimmte Geschäfte brauchen Eltern nach dem BGB die Genehmigung des Familiengerichts. Welche das sind, regelt das Gesetz über einen Verweis. Es übernimmt die Liste, die für rechtliche Betreuer gilt, mit einigen Abweichungen für Eltern.
Der Kauf von Wertpapieren taucht in dieser Liste nicht auf. Das Gesetz führt dort Geschäfte über Grundstücke und Schiffe, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Geschäfte auf. Ausdrücklich genannt sind außerdem die Kreditaufnahme und die Bürgschaft.
Für dich heißt das zweierlei. Ein schlichter Wertpapiersparplan steht nicht in dieser Aufzählung. Ein Kredit oder eine Bürgschaft auf den Namen deines Kindes steht darin. Der Maßstab bleibt daneben die wirtschaftliche Vermögensverwaltung, die das BGB von dir verlangt. Was ihr im Einzelfall genügt, beantwortet das Gesetz nicht pauschal.
Bei einer Gefährdung des Kindesvermögens kann das Familiengericht nach dem BGB eingreifen. Es kann ein Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung anordnen. Es kann außerdem vorgeben, wie das Geld anzulegen ist, und Abhebungen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen.
Was Schenkende selbst festlegen können
Großeltern sind nicht auf die Rolle der Geldgeber festgelegt. Wer eine unentgeltliche Zuwendung macht, kann dabei nach dem BGB bestimmen, dass die Eltern dieses Vermögen nicht verwalten sollen. Die Bestimmung erfasst auch, was später aus diesem Vermögen erwächst. Betrifft sie nur einen Elternteil, verwaltet der andere.
Milder wirkt die Verwaltungsanordnung. Zugewendetes Vermögen haben Eltern laut Gesetz nach den Anordnungen zu verwalten, die bei der Zuwendung getroffen wurden. So lässt sich der Zweck festhalten, ohne die Verwaltung ganz zu entziehen.
Das BGB legt Eltern hier eine weitere Pflicht auf. Vermögen, das ein Kind von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, haben die Eltern zu verzeichnen und beim Familiengericht einzureichen. Die Pflicht entfällt laut Gesetz, wenn der Wert eines Erwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt. Sie entfällt ebenso, wenn der Zuwendende etwas anderes angeordnet hat.
Der Steuervorteil: dein Kind hat eigene Freibeträge
Dein Kind ist steuerlich eine eigene Person. Das Einkommensteuergesetz gibt ihm einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Dazu kommt ein eigener Grundfreibetrag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 liegt dieser bei 12.348 Euro.
Damit die Bank nichts einbehält, braucht sie nach dem Einkommensteuergesetz ein Papier. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags genügt ein Freistellungsauftrag. Darüber hinaus greift die Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts, wenn voraussichtlich keine Steuer entsteht. Sie gilt höchstens drei Jahre und endet am Schluss eines Kalenderjahres.
Wie Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung grundsätzlich zusammenspielen, steht im Beitrag zu Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer. Hier geht es nur um den Unterschied, den ein eigenes Depot des Kindes macht.
Drei Nebenwirkungen, die im Depotauszug nicht stehen
Eigenes Vermögen wirkt über das Depot hinaus. Drei Stellen solltest du kennen, bevor du den Dauerauftrag einrichtest.
- Familienversicherung: Nach dem Sozialgesetzbuch ist ein Kind beitragsfrei mitversichert, solange sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Die Bezugsgröße richtet sich nach dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Kapitalerträge zählen damit mit.
- BAföG: Das BAföG rechnet das Vermögen deines Kindes an. Als Vermögen gelten dabei auch Forderungen und sonstige Rechte. Solange dein Kind noch nicht 30 ist, bleiben 15.000 Euro anrechnungsfrei.
- Kindergeld: Eine Grenze für Kapitalerträge nennt das Einkommensteuergesetz hier nicht. Ein minderjähriges Kind wird allein nach dem Alter berücksichtigt. Beim volljährigen Kind zählen Ausbildung, Alter und nach einer ersten Berufsausbildung der Umfang einer Erwerbstätigkeit.
Schenken ans Kind: Freibetrag und Zehnjahresfrist
Wer Geld ins Depot des Kindes gibt, schenkt es. Das Erbschaftsteuergesetz gibt Kindern gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro. Für Enkel gegenüber den Großeltern sind es 200.000 Euro. Ist der Elternteil verstorben, über den das Enkelkind mit ihnen verwandt ist, gelten nach dem Gesetz 400.000 Euro.
Der Freibetrag ist kein Jahreswert. Das Gesetz rechnet mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Aus unserer Sicht ist das bei einem üblichen Sparplan selten die enge Stelle. Wichtig wird es, wenn größere Beträge auf einmal fließen.
Drei Konstellationen und was jeweils folgt
- Vierjähriger mit Einmalbetrag: Die Großeltern legen einen größeren Betrag ins Depot des Enkels. Für die Schenkungsteuer gilt nach dem Erbschaftsteuergesetz der Freibetrag von 200.000 Euro. Die Erträge daraus sind Einkommen des Kindes. Überschreiten sie regelmäßig die Einkommensgrenze aus dem Sozialgesetzbuch, endet die beitragsfreie Familienversicherung.
- Sechzehnjähriger im Ferienjob: Arbeitsentgelt und Kapitalerträge gehören nach dem Sozialgesetzbuch beide zum Gesamteinkommen. Gemessen wird die Summe, nicht jeder Posten für sich. Wer nur auf die Depoterträge schaut, übersieht die Hälfte der Rechnung.
- Siebzehnjährige vor dem Studium: Das Depot läuft auf ihren Namen und ist für das BAföG ihr Vermögen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Über dem Freibetrag wird das Vermögen angerechnet. Kurzfristig umschichten hilft nicht: Eltern können das Vermögen nach dem BGB nicht in Vertretung des Kindes verschenken.
Was am 18. Geburtstag passiert
Nach dem BGB tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Die elterliche Sorge besteht nur für das minderjährige Kind. Mit dem Geburtstag endet damit auch die Vermögenssorge.
Ab diesem Tag verfügt dein Kind allein über das Depot. Du hast das Vermögen nach dem BGB herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist sieht das Gesetz nicht vor. Wer diesen Übergang anders gestalten will, braucht eine andere Konstruktion — und ein Gespräch, kein Formular.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Er sagt nicht, welches Depot, welcher Fonds oder welcher Anbieter zu euch passt. Das ist Beratung und gehört ins Gespräch. Er nennt auch keine Renditen und keine Beispielrechnungen, weil die an Annahmen hängen, die wir nicht belegen können.
Wie Anlageklassen, Streuung und Zeithorizont zusammenhängen, steht auf der Seite zur Kapitalanlage. Warum vor dem ersten Sparplan die Rücklage kommt, erklärt der Beitrag zum Notgroschen. Den Überblick findest du unter Investment und Altersvorsorge.
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